Rechtssatz RS0113758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113758
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Norm
ZPO §14 Bc
WEG idF 3.WÄG §22 Abs1
WEG 2002 §36
Rechtssatz
§ 22 WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird. Die klagende Mehrheit ist eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.Paragraph 22, WEG regelt den bei Wohnungseigentum anstelle der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB (außer zwischen Ehegatten) tretenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers (beziehungsweise bei qualifiziert gemischtem Wohnungseigentum eines schlichten Miteigentümers) aus den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gründen. Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, und zwar berechnet nach Anteilen, wobei der Anteil des Beklagten nicht berücksichtigt wird. Die klagende Mehrheit ist eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/00a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 165/00a
Veröff: SZ 73/116
- 5 Ob 308/01g
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
Auch; nur: Aktiv legitimiert ist in diesem Prozess die Mehrheit der übrigen Miteigentümer. (T1)
- 5 Ob 8/18i
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 8/18i
Vgl auch; Beisatz: Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn einer zwingenden Beteiligung auch der übrigen, für die Mehrheit nicht erforderlichen Wohnungseigentümer ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen, sodass der Umstand, dass ein für die Ermittlung der Mehrheit nicht erforderlicher Wohnungseigentümer ohne seinen Wohnungseigentumspartner klagt, nicht auf die bei Streitanhängigkeit bereits vorliegende Legitimation der übrigen Kläger als Mehrheit iSd § 36 WEG 2002 durchschlägt, siehe auch schon 5 Ob 18/96. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113758
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00165_00A0000_001