Gegenstand dieser Klage ist nicht der Saldo aus einer oder mehreren Jahresabrechnungen, sondern die Verpflichtung der Beklagten (= Miteigentümer) zur Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann. Schuldner dieser auf Grund einer Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 WEG vom Verwalter erstellten Akontovorschreibungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind (Call in der Glosse zu WoBl 1992/36, 42; SZ 66/3). Solange die Mehrheit der Miteigentümer dem Verwalter keine bindende Weisung erteilt hat, die Höhe der Vorschreibungen zu ändern - derartiges wurde nicht einmal behauptet -, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für die einzelnen Miteigentümer bindend. Daraus folgt auch, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung durch die Beklagte im Klagewege zu begehren (SZ 66/3). Die Fälligkeit dieser Akontobeträge ist von einer ordnungsgemäßen Abrechnung für frühere Zeiträume nicht abhängig (WoBl 1992/36 = ImmZ 1990, 458 [Call]; Würth in Rummel II2 Rz 5 zu § 17 WEG).Gegenstand dieser Klage ist nicht der Saldo aus einer oder mehreren Jahresabrechnungen, sondern die Verpflichtung der Beklagten (= Miteigentümer) zur Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann. Schuldner dieser auf Grund einer Vorausschau im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG vom Verwalter erstellten Akontovorschreibungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind (Call in der Glosse zu WoBl 1992/36, 42; SZ 66/3). Solange die Mehrheit der Miteigentümer dem Verwalter keine bindende Weisung erteilt hat, die Höhe der Vorschreibungen zu ändern - derartiges wurde nicht einmal behauptet -, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für die einzelnen Miteigentümer bindend. Daraus folgt auch, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung durch die Beklagte im Klagewege zu begehren (SZ 66/3). Die Fälligkeit dieser Akontobeträge ist von einer ordnungsgemäßen Abrechnung für frühere Zeiträume nicht abhängig (WoBl 1992/36 = ImmZ 1990, 458 [Call]; Würth in Rummel II2 Rz 5 zu Paragraph 17, WEG).
Die Revisionswerber wenden sich vorwiegend dagegen, daß die Vorinstanzen ein (schlüssig vereinbartes) Aufrechnungsverbot angenommen hätte. Die zitierte Vorentscheidung (WoBl 1990/76 [Call] = MietSlg 41.162) sei auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dort habe es sich um Forderungen eines Wohnungseigentumsorganisators gehandelt, gegen die ein Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer mit Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertrag aufrechnen habe wollen.
Es ist einhellige Auffassung von Lehre und Rechtsprechung, daß auf die Ausübung des Aufrechnungsrechtes auch stillschweigend verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht kann sich aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem, wenn eine Aufrechnung nach den besonderen Umständen des Falles den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche (WoBl 1990/76 [Call], SZ 47/9, SZ 50/127 ua). In seiner in WoBl 1990/76 veröffentlichten Entscheidung sah der Oberste Gerichtshof den Zweck der vom Beklagten an den Wohnungseigentumsorganisator zu leistenden Annuitätenzahlungen nicht bloß darin, daß das Entgelt für die Wohnung zu leisten sei, sondern auch darin, die Finanzierung der gesamten Wohnhausanlage zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Annuitätenzahlung dient daher auch dem Schutz der übrigen Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer.
Zu prüfen ist, ob diese Grundsätze auch auf den Fall anzuwenden sind, wo gegen fällige Akontovorschreibungen mit (vermeintlichen) Ansprüchen auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungen oder (erkennbar) auf § 1035 oder § 1042 ABGB gestützten Ansprüchen aufgerechnet werden soll.Zu prüfen ist, ob diese Grundsätze auch auf den Fall anzuwenden sind, wo gegen fällige Akontovorschreibungen mit (vermeintlichen) Ansprüchen auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungen oder (erkennbar) auf Paragraph 1035, oder Paragraph 1042, ABGB gestützten Ansprüchen aufgerechnet werden soll.
Die von Call in seiner Glosse zu WoBl 1990/76, 41 geäußerte Kritik entzündet sich vor allem daran, daß sich die Entscheidung über § 24 Abs 1 Z 4 WEG hinweggesetzt habe. Diese Frage stellt sich hier insoweit nicht, als es einerseits um keinen Vertrag zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber geht (Würth/ Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu § 24 WEG) und andererseits keine Aufhebung oder Beschränkung eines Nutzungs- oder Verfügungsrechtes im Sinne des § 24 Abs 1 WEG vorliegt. Dem Einwand der Revisionswerber, ein Aufrechnungsverzicht könne schon deshalb nicht zustandegekommen sein, weil Parteien des Wohnungseigentumsvertrages die einzelnen Wohnungseigentümer seien, hier aber die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümern gegenüberstehe, ist dahin zu begegnen, daß bei der Beurteilung, ob auf Grund des Zweckes des Vertrages nach Treu und Glauben eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, auch die Interessen Dritter schutzbedürftig sind (WoBl 1990/76; Rummel in Rummel ABGB II2 Rz 5). Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist die hier vorliegende Interessenlage von der der Entscheidung WoBl 1990/76 zugrundeliegenden nicht wesentlich verschieden. Die vom Verwalter vorgeschriebenen und auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Akontobeträge, die Vorschüssen im Sinne des § 1014 ABGB gleichzuhalten sind (Faistenberger/Barta/Call Rz 87 zu § 17 WEG), dienen der Abdeckung der für das folgende Kalenderjahr (die folgende Abrechnungsperiode) in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der erforderlichen Beiträge zur Rücklage und der sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem der Bewirtschaftungskosten (§ 17 Abs 1 Z 2 WEG). Werden daher vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Zahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar, die sich aus den vorgenannten Verwaltungshandlungen ergeben. Mit der Jahresabrechnung, die erst im nachhinein erstellt und gelegt wird (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG), erfolgt lediglich eine Anpassung (Nachforderung oder Rückzahlung) der vorgeschossenen Beträge an die tatsächlichen Auslagen. Daraus leitet sich aber ein bedeutendes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtzeitigen Bezahlung der Vorauszahlung ab, um laufende Verbindlichkeit, ohne deren Eingehen die Erhaltung des gemeinsamen Eigentumsobjektes nicht möglich wäre, rechtzeitig und ohne Inanspruchnahme von Fremdmitteln erfüllen zu können. Würde man nun Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Es entspricht daher auch dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannen Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben.Die von Call in seiner Glosse zu WoBl 1990/76, 41 geäußerte Kritik entzündet sich vor allem daran, daß sich die Entscheidung über Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG hinweggesetzt habe. Diese Frage stellt sich hier insoweit nicht, als es einerseits um keinen Vertrag zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber geht (Würth/ Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu Paragraph 24, WEG) und andererseits keine Aufhebung oder Beschränkung eines Nutzungs- oder Verfügungsrechtes im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WEG vorliegt. Dem Einwand der Revisionswerber, ein Aufrechnungsverzicht könne schon deshalb nicht zustandegekommen sein, weil Parteien des Wohnungseigentumsvertrages die einzelnen Wohnungseigentümer seien, hier aber die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümern gegenüberstehe, ist dahin zu begegnen, daß bei der Beurteilung, ob auf Grund des Zweckes des Vertrages nach Treu und Glauben eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, auch die Interessen Dritter schutzbedürftig sind (WoBl 1990/76; Rummel in Rummel ABGB II2 Rz 5). Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist die hier vorliegende Interessenlage von der der Entscheidung WoBl 1990/76 zugrundeliegenden nicht wesentlich verschieden. Die vom Verwalter vorgeschriebenen und auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Akontobeträge, die Vorschüssen im Sinne des Paragraph 1014, ABGB gleichzuhalten sind (Faistenberger/Barta/Call Rz 87 zu Paragraph 17, WEG), dienen der Abdeckung der für das folgende Kalenderjahr (die folgende Abrechnungsperiode) in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der erforderlichen Beiträge zur Rücklage und der sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem der Bewirtschaftungskosten (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG). Werden daher vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Zahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar, die sich aus den vorgenannten Verwaltungshandlungen ergeben. Mit der Jahresabrechnung, die erst im nachhinein erstellt und gelegt wird (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG), erfolgt lediglich eine Anpassung (Nachforderung oder Rückzahlung) der vorgeschossenen Beträge an die tatsächlichen Auslagen. Daraus leitet sich aber ein bedeutendes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtzeitigen Bezahlung der Vorauszahlung ab, um laufende Verbindlichkeit, ohne deren Eingehen die Erhaltung des gemeinsamen Eigentumsobjektes nicht möglich wäre, rechtzeitig und ohne Inanspruchnahme von Fremdmitteln erfüllen zu können. Würde man nun Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Es entspricht daher auch dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG genannen Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in Paragraph 1035, oder Paragraph 1042, ABGB ihren Entstehungsgrund haben.
Soweit die Revisionswerber letztlich einen Prozeßökonomischen Sinn darin vermissen, daß es einerseits unzulässig sei, aufzurechnen, andererseits dem Anspruch der Klägerin aber mit einer Widerklage begegnet werden könnte, ist ihnen entgegenzuhalten, daß darin, daß auch über die Hauptforderung ebenso unabhängig von dem Bestand der Gegenforderung und dem Stand des Verfahrens über diese entschieden wird, der wesentliche Sinn des vertraglichen Kompensationsausschlusses liegt, weil dadurch das Verfahren über die Hauptforderung im allgemeinen beschleunigt und ohne Rücksicht auf allenfalls nur in einem aufwendigen oder langwierigen Verfahren festzustellenden Gegenforderungen durchgeführt und beendet werden kann, während über eine konnexe Gegenforderung gemäß § 391 Abs 3 ZPO auch nicht mit Teilurteil entschieden werden dürfte. Bei Zulassung einer prozessualen Aufrechnungseinrede ungeachtet eines vertraglichen Kompensationsverbotes würde die im Rahmen der Privatautonomie erlaubte Vereinbarung eines derartigen Verbotes zwecklos (JBl 1993, 319).Soweit die Revisionswerber letztlich einen Prozeßökonomischen Sinn darin vermissen, daß es einerseits unzulässig sei, aufzurechnen, andererseits dem Anspruch der Klägerin aber mit einer Widerklage begegnet werden könnte, ist ihnen entgegenzuhalten, daß darin, daß auch über die Hauptforderung ebenso unabhängig von dem Bestand der Gegenforderung und dem Stand des Verfahrens über diese entschieden wird, der wesentliche Sinn des vertraglichen Kompensationsausschlusses liegt, weil dadurch das Verfahren über die Hauptforderung im allgemeinen beschleunigt und ohne Rücksicht auf allenfalls nur in einem aufwendigen oder langwierigen Verfahren festzustellenden Gegenforderungen durchgeführt und beendet werden kann, während über eine konnexe Gegenforderung gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO auch nicht mit Teilurteil entschieden werden dürfte. Bei Zulassung einer prozessualen Aufrechnungseinrede ungeachtet eines vertraglichen Kompensationsverbotes würde die im Rahmen der Privatautonomie erlaubte Vereinbarung eines derartigen Verbotes zwecklos (JBl 1993, 319).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.