Rechtssatz RS0083839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083839
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Norm
WEG §17
WEG §17 Abs2
WEG §19
WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz
Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) sowie Träger der Liegenschaftsaufwendungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind, wogegen die Rechnungslegungspflicht nach § 17 Abs 2 WEG gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer besteht. Dieser Unterschied bewirkt, daß die Pflicht zur Akontozahlung unabhängig von der Rechnungslegungspflicht besteht.Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) sowie Träger der Liegenschaftsaufwendungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind, wogegen die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer besteht. Dieser Unterschied bewirkt, daß die Pflicht zur Akontozahlung unabhängig von der Rechnungslegungspflicht besteht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 12/93
Veröff: SZ 66/3
- 5 Ob 2381/96z
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 2381/96z
- 5 Ob 111/97b
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 111/97b
Auch; nur: Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind. (T1)
- 5 Ob 328/99t
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 328/99t
Vgl auch; nur: Die Pflicht zur Akontozahlung besteht unabhängig von der Rechnungslegungspflicht. (T2)
- 5 Ob 21/00z
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/58
- 5 Ob 213/00k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T3) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T4); Veröff: SZ 74/124
- 5 Ob 11/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 11/25s
Beisatz wie T3
- 5 Ob 122/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 122/25i
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083839
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00012_9300000_002