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Rechtssatz RS0083839×

Rechtssatz RS0083839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083839

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

WEG §17
WEG §17 Abs2
WEG §19
WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2

Rechtssatz

Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) sowie Träger der Liegenschaftsaufwendungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind, wogegen die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer besteht. Dieser Unterschied bewirkt, daß die Pflicht zur Akontozahlung unabhängig von der Rechnungslegungspflicht besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 12/93
    Veröff: SZ 66/3
  • 5 Ob 2381/96z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 2381/96z
  • 5 Ob 111/97b
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 111/97b
    Auch; nur: Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind. (T1)
  • 5 Ob 328/99t
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 328/99t
    Vgl auch; nur: Die Pflicht zur Akontozahlung besteht unabhängig von der Rechnungslegungspflicht. (T2)
  • 5 Ob 21/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 73/58
  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T3) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T4); Veröff: SZ 74/124
  • 5 Ob 11/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 11/25s
    Beisatz wie T3
  • 5 Ob 122/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 122/25i
    Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083839

Im RIS seit

19.01.1993

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00012_9300000_002