Begründung:
Der im Verfahren vorerst als Kläger aufgetretene DI Heinz H*****, ist Verwalter der Wohnhauseigen- tumsanlage *****. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der in dieser Anlage gelegenen Wohnung top Nr 2.
Der Verwalter begehrte vom Beklagten zuletzt S 88.0348,51 sA, der sich wie folgt zusammensetze:
Die auf den Beklagten entfallenden monatlichen Vorschreibungen für Reparaturfonds, Annuitätenrückzahlung, Betriebskosten, Umsatzsteuer und EDV-Beitrag hätten für Jänner bis Juli 1994 S 15.598,11 pro Monat betragen, im Jänner 1994 habe der Beklagte lediglich S 12.196,51 bezahlt, sodaß S 3.401,60 unberichtigt aushafteten. Für die in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 erstellten Vorschreibungen von S 12.703,91 monatlich habe der Kläger im November und Dezember 1994 jeweils um S 6.088,91 zu wenig bezahlt, dies ergebe einen weiteren offenen Saldo in Höhe von S 12.177,82, für das Jahr 1994 somit einen Rückstand von S 15.579,--. Von Jänner bis Oktober 1995 hätten diese monatlichen Vorschreibungen S 13.857,90 betragen, davon habe der Beklagte lediglich die monatlichen Betriebskosten von S 6.615,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) bezahlt, sodaß für die Monate Jänner 1995 bis Oktober 1995 ein Saldo von S 72.429,-- unberichtigt aushafte. Zuzüglich Mahnspesen in Höhe von S 40,-- ergebe sich der Klagsbetrag von S 88.048,51. Der Beklagte habe wie alle übrigen Hauseigentümer der geplanten Generalsanierung ("Sockelsanierung") zugestimmt, und zwar einschließlich der Renovierung der Straßen- und Hoffassade, der Erneuerung der Steigleitungen (Wasser und Strom), der Sanierung des Kanals sowie des Einbaus von zwei Aufzügen. Der Aufzugeinbau sei, um Förderungsmittel auch für die anderen Sanierungsmaßnahmen zu erhalten, unbedingt erforderlich gewesen. Zum Zeichen seiner Zustimmung habe der Beklagte auch einen Schuldschein bezüglich der Darlehensaufnahme unterfertigt. Die Annuitäten würden sämtlichen Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorgeschrieben. Der Beklagten habe über einen Zeitraum von 9 Monaten anstandslos bezahlt und dann unter Vorgabe mangelnder Abrechnung seine - über die ihm offensichtlich bekannten Betriebskosten hinausgehenden - Zahlungen eingestellt. Dem Beklagten würden die Kosten, die für die Sanierung von Fenstern in einigen Wohnungen aufgewendet worden seien, genausowenig zur Rückzahlung vorgeschrieben wie diejenigen Kosten, die für die Sanierung einzelner Wohnungen zwecks Kategorieanhebung ("Huckepackverfahren") angefallen seien.
Der Kläger berief sich von Anfang an darauf, "Verwalter im Sinne des WEG der Liegenschaft *****" zu sein. Ergänzend und ohne weitere Konkretisierung brachte der Kläger vor (AS 83), daß er mit Annuitäten in Vorlage treten habe müssen, da die "Förderung platze", wenn die Annuitäten nicht pünktlich bezahlt würden. Dem Einwand mangelnder Fälligkeit hielt der Kläger entgegen, daß sowohl die Höhe der Annuitätenzahlungen offengelegt worden seien, als auch die Verteilung dieser Annuitäten nach Nutzwerten der Wohnungen erfolgt sei. Die Nichtvorlage von Berechnungsgrundlagen bedeute keinen Aufschub der Fälligkeit.
Der Beklagte stellte die Höhe der Vorschreibungen und der von ihm geleisteten Zahlungen außer Streit, beantragt im übrigen jedoch die Abweisung des Klagebegehrens. Es habe keine ordnungsgemäße Abrechnung über die "Sockelsanierung" gegeben, auch sei die Zusammensetzung der monatlichen Rückzahlungsraten nicht bekannt geworden. Der Beklagte sei überdies von den Zahlungen für die Fenstersanierung, die Kategorieerhöhungsaufwendungen aber auch für den Lifteinbau ausdrücklich ausgenommen worden. Die vom Beklagten nicht bezahlten Teile der Vorschreibungen seien auch nicht fällig, weil keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt worden seien.
Der Verwalter sei zur Klagseinbringung aktiv nicht legitimiert, weil er nicht mit Zahlungen in Vorlage getreten sei. Kompensando bis zur Höhe des Klagsbetrages wendete der Beklagte einen ihm dadurch entstandenen Schade ein, daß er mangels Abrechnungen nicht in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum unstrittigen Sachverhalt stellte es fest, daß die den Wohnungseigentümern monatlich vorgeschriebenen Annuitätenrückzahlungen auf einer Kreditaufnahme aus dem Jahr 1992 für eine bereits durchgeführte und geförderte Generalsanierung des Hauses basierten. Dieser Kredit war ab 1992 in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß gemäß § 13 c WEG (eingeführt durch das 3. WÄG) alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten. Diese könne in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden. Der Wohnungseigentümergemeinschaft komme insofern beschränkte Rechtspersönlichkeit zu, als sie Träger von Rechten und Pflichten sei, die Angelegenheiten der ordentlichen wie auch außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft beträfen. Daraus ergebe sich jedoch, daß der Verwalter nicht mehr wie bisher materielle Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Mitgliedern im eigenen Namen geltend machen könne, dieses Recht stehe nunmehr ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, zu. Der Kläger sei daher für den hier vorliegenden Fall, daß er nicht in Vorlage getreten sei und somit kein eigenes Recht geltend mache, zur Geltendmachung der von einzelnen Wohnungseigentümer anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft nicht legitimiert. Selbst wenn der Verwalter tatsächlich mit Zahlungen in Vorlage getreten sei, sei aufgrund der im § 13 c WEG normierten Subsitärität der Haftung der einzelnen Miteigentümer der Beklagte nicht passiv legitimiert. Weitere Feststellungen könnten daher als unerheblich unterbleiben.Es vertrat die Rechtsansicht, daß gemäß Paragraph 13, c WEG (eingeführt durch das 3. WÄG) alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten. Diese könne in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden. Der Wohnungseigentümergemeinschaft komme insofern beschränkte Rechtspersönlichkeit zu, als sie Träger von Rechten und Pflichten sei, die Angelegenheiten der ordentlichen wie auch außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft beträfen. Daraus ergebe sich jedoch, daß der Verwalter nicht mehr wie bisher materielle Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Mitgliedern im eigenen Namen geltend machen könne, dieses Recht stehe nunmehr ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, zu. Der Kläger sei daher für den hier vorliegenden Fall, daß er nicht in Vorlage getreten sei und somit kein eigenes Recht geltend mache, zur Geltendmachung der von einzelnen Wohnungseigentümer anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft nicht legitimiert. Selbst wenn der Verwalter tatsächlich mit Zahlungen in Vorlage getreten sei, sei aufgrund der im Paragraph 13, c WEG normierten Subsitärität der Haftung der einzelnen Miteigentümer der Beklagte nicht passiv legitimiert. Weitere Feststellungen könnten daher als unerheblich unterbleiben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte im wesentlichen die rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes und schloß hier die Möglichkeit der Berichtigung einer Parteienbezeichnung aus. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO sprach es die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision aus.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte im wesentlichen die rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes und schloß hier die Möglichkeit der Berichtigung einer Parteienbezeichnung aus. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sprach es die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision aus.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde.
Die beklagte Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, beantragte, die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Umfang eines in jedem Abänderungsbegehren enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.