[14] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[15] 1.1. Die vom Beklagten behauptete Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sowie wegen des Außerachtlassens der Unzulässigkeit des Rechtswegs könnte (nur) dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn sie tatsächlich vorläge (RS0043067 [T2]). Das ist hier nicht der Fall. 1.1. Die vom Beklagten behauptete Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sowie wegen des Außerachtlassens der Unzulässigkeit des Rechtswegs könnte (nur) dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen, wenn sie tatsächlich vorläge (RS0043067 [T2]). Das ist hier nicht der Fall.
[16] 1.2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung – grundsätzlich zulässigerweise – Tatsachen zugrunde gelegt, die es als schlüssig zugestanden iSd § 267 ZPO (RS0040101 [T1, T2]; RS0039941 [T6]; RS0121557 [T8, T10]) und/oder aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten unstrittigen Urkunden hervorgehend (RS0121557 [T3]) angesehen hat. Dass und warum es sich bei dieser Beurteilung trotz ihres Einzelfallcharakters um eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte, zeigt die Revision nicht auf. 1.2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung – grundsätzlich zulässigerweise – Tatsachen zugrunde gelegt, die es als schlüssig zugestanden iSd Paragraph 267, ZPO (RS0040101 [T1, T2]; RS0039941 [T6]; RS0121557 [T8, T10]) und/oder aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten unstrittigen Urkunden hervorgehend (RS0121557 [T3]) angesehen hat. Dass und warum es sich bei dieser Beurteilung trotz ihres Einzelfallcharakters um eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte, zeigt die Revision nicht auf.
[17] 1.3. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe über einen in das Außerstreitverfahren verwiesenen Anspruch entschieden, geht bei richtigem Verständnis dieser Entscheidung ins Leere. Die Beklagten beziehen sich selbst auf die angeblich unzulässige Klärung einer (bloßen) Vorfrage und begründen die daraus abgeleitete Nichtigkeit auch nicht näher.
[18] 2.1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach der gemäß § 32 WEG maßgeblichen Verteilungsordnung zu tragen. Der Verwalter hat dabei für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten, für die Festsetzung, die Vorschreibung und das Inkasso der Beiträge Sorge zu tragen (5 Ob 11/25s; RS0083581 [T7]). 2.1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach der gemäß Paragraph 32, WEG maßgeblichen Verteilungsordnung zu tragen. Der Verwalter hat dabei für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten, für die Festsetzung, die Vorschreibung und das Inkasso der Beiträge Sorge zu tragen (5 Ob 11/25s; RS0083581 [T7]).
[19] Die Akontozahlungen sollen die Finanzierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage gewährleisten und im Interesse aller Wohnungseigentümer Liquiditätsengpässe bei der Bestreitung der Liegenschaftsaufwendungen vermeiden (5 Ob 11/25s mwN, vgl RS0109647). Daher könnten fällige Akontozahlungen auch dann noch eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind oder Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist (5 Ob 11/25s; RS0083521 [T3]; RS0112884 [T1]; RS0083839 [T3]). Die Akontozahlungen sollen die Finanzierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage gewährleisten und im Interesse aller Wohnungseigentümer Liquiditätsengpässe bei der Bestreitung der Liegenschaftsaufwendungen vermeiden (5 Ob 11/25s mwN, vergleiche RS0109647). Daher könnten fällige Akontozahlungen auch dann noch eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind oder Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist (5 Ob 11/25s; RS0083521 [T3]; RS0112884 [T1]; RS0083839 [T3]).
[20] Auch der Einwand vertragswidriger Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten hindert die Fälligkeit der vorgeschriebenen Akontozahlungen nicht, weil auch solche Fragen der Richtigkeit und Vertragsgemäßheit in der Regel erst nach Abführung eines Rechtsstreites geklärt werden können, was auch hier zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Eigentümergemeinschaft führen würde (5 Ob 14/22b; RS0109647 [T4]).
[21] 2.2. Gegenstand der Klage sind nicht nur rückständige Akontozahlungen, sondern auch der jeweilige Rückstand der Beklagten aus der bereits erfolgten Abrechnung für das Jahr 2021.
[22] Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus der Abrechnung eines Jahres ergeben, werden dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Ein solcher Rückstand betrifft eine (rechnerisch) abgeschlossene Periode und dient nicht mehr der Sicherung der laufenden Bewirtschaftung einer Wohnungseigentumsanlage. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Wohnungseigentümer das Recht zusteht, mit eigenen Forderungen gegen den Aufwandersatz für bereits abgerechnete Hausbewirtschaftungskosten aufzurechnen (5 Ob 201/23d mwN; RS0109647 [T6]).
[23] Die Verpflichtung des Verwalters zur Legung einer ordnungsgemäßen Abrechnung an sich ist in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG durchzusetzen. In diesem ist die Abrechnung auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (§ 20 Abs 3 WEG 2002; RS0117889). Die Richtigkeit der Abrechnung setzt insbesondere voraus, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem geltenden Verteilungsschlüssel verteilt sind. Die Frage, ob vom Verwalter der Abrechnung der richtige Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt wurde, betrifft also deren inhaltliche Richtigkeit und ist damit der Prüfung in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG vorbehalten. Wollte man dem einzelnen Wohnungseigentümer die Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung im Streitverfahren ermöglichen, würde dies die Zuordnung dieser Überprüfung in das außerstreitige Verfahren unterlaufen (5 Ob 201/23d mwN). Die Verpflichtung des Verwalters zur Legung einer ordnungsgemäßen Abrechnung an sich ist in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG durchzusetzen. In diesem ist die Abrechnung auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002; RS0117889). Die Richtigkeit der Abrechnung setzt insbesondere voraus, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem geltenden Verteilungsschlüssel verteilt sind. Die Frage, ob vom Verwalter der Abrechnung der richtige Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt wurde, betrifft also deren inhaltliche Richtigkeit und ist damit der Prüfung in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG vorbehalten. Wollte man dem einzelnen Wohnungseigentümer die Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung im Streitverfahren ermöglichen, würde dies die Zuordnung dieser Überprüfung in das außerstreitige Verfahren unterlaufen (5 Ob 201/23d mwN).
[24] 2.3. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des Fachsenats entwickelten Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Beklagten mit ihrer Argumentation, die auf den Einwand der Unrichtigkeit des der Klageforderung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels hinausläuft, in dem Sinn auf das wohnrechtliche Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG verwiesen, als die Prüfung der Richtigkeit des angewendeten Verteilungsschlüssels diesem vorbehalten sei und deren Bestreitung nicht im vorliegenden Streitverfahren zur Durchsetzung der Beitragspflicht erfolgen könne. 2.3. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des Fachsenats entwickelten Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Beklagten mit ihrer Argumentation, die auf den Einwand der Unrichtigkeit des der Klageforderung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels hinausläuft, in dem Sinn auf das wohnrechtliche Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG verwiesen, als die Prüfung der Richtigkeit des angewendeten Verteilungsschlüssels diesem vorbehalten sei und deren Bestreitung nicht im vorliegenden Streitverfahren zur Durchsetzung der Beitragspflicht erfolgen könne.
[25] Dieser Begründung des Berufungsgerichts, die die stattgebende Entscheidung selbstständig trägt, halten die Beklagten nichts entgegen. Deren Revision vermag schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709; RS0042736). Die Beklagten müssten als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Revision dartun, dass und warum die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bestreitung der Richtigkeit des angewendeten Verteilungsschlüssels hindere weder die Fälligkeit der vorgeschriebenen Akontozahlungen noch des ausgewiesenen Abrechnungsrückstands, unrichtig sein soll, und auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.
[26] 3.1. Unabhängig davon zeigt die Revision der Beklagten auch im Zusammenhang mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. 3.1. Unabhängig davon zeigt die Revision der Beklagten auch im Zusammenhang mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[27] 3.2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[28] Die Beklagten werfen dem Berufungsgericht vor, erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, mit dem sie „gerade noch hinreichend“ zum Ausdruck gebracht hätten, dass und warum sich die Ausnahme von der Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten (auch) aus den alle Wohnungseigentümer bindenden Erklärungen in einem der Kaufverträge ergebe. Das Berufungsgericht hielt zu dieser Behauptung fest, dass diese angebliche Bindung der Wohnungseigentümer an die Zusagen im Kaufvertrag nicht begründet werde; es beurteilte demnach das (erstinstanzliche) Vorbringen der Beklagten dazu als nicht ausreichend spezifiziert.
[29] Diese Beurteilung betrifft die Auslegung des Prozessvorbringens im Einzelfall und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042828); zumal die Beklagten auch diesbezüglich keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen vermögen (RS0042828 [T15, T23]).
[30] 3.3. In der Sache wenden sich die Beklagten in ihrer Revision vor allem gegen die Auslegung der in Punkt XIII. des Wohnungseigentumsvertrags getroffenen Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels durch das Berufungsgericht. 3.3. In der Sache wenden sich die Beklagten in ihrer Revision vor allem gegen die Auslegung der in Punkt römisch dreizehn. des Wohnungseigentumsvertrags getroffenen Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels durch das Berufungsgericht.
Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG bedürfen der Schriftform, sodass sie nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren sind (5 Ob 32/26f, 5 Ob 99/21a mwN; RS0117166; RS0117165 [T1]). Die Auslegung eines Vertrags ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen könnte, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936); dies gilt auch für Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG (5 Ob 14/22b mwN). Eine solche im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht auf. Vereinbarungen nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG bedürfen der Schriftform, sodass sie nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren sind (5 Ob 32/26f, 5 Ob 99/21a mwN; RS0117166; RS0117165 [T1]). Die Auslegung eines Vertrags ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen könnte, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936); dies gilt auch für Vereinbarungen nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG (5 Ob 14/22b mwN). Eine solche im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht auf.
[31] 4.1. Die Revision ist daher mangels der Notwendigkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 4.1. Die Revision ist daher mangels der Notwendigkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[32] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren im Verhältnis von 27,5 % (erstbeklagte Partei), 22,4 % (zweitbeklagte Partei), 22,6 % (drittbeklagte Partei) und 27,5 % (viertbeklagte Partei) zwischen den Beklagten aufzuteilen. 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren im Verhältnis von 27,5 % (erstbeklagte Partei), 22,4 % (zweitbeklagte Partei), 22,6 % (drittbeklagte Partei) und 27,5 % (viertbeklagte Partei) zwischen den Beklagten aufzuteilen.