Rechtssatz RS0112884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112884
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 328/99t
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 328/99t
- 5 Ob 103/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 103/00h
nur: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T1)
- 5 Ob 213/00k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T2)
Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T3)
Veröff: SZ 74/124
- 5 Ob 171/02m
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
nur T1; Beis wie T2 nur: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. (T4)
Veröff: SZ 2002/148
- 5 Ob 187/12d
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4
- 5 Ob 144/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
nur T1
- 20 Ds 3/17x
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
Auch
- 5 Ob 116/19y
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
- 5 Ob 158/19z
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 158/19z
- 5 Ob 14/22b
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 14/22b
- 5 Ob 25/22w
Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 25/22w
- 5 Ob 201/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 201/23d
- 5 Ob 4/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.09.2024 5 Ob 4/24k
- 5 Ob 194/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 194/24a
vgl
- 5 Ob 11/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 11/25s
Beisatz wie T1
- 5 Ob 122/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 122/25i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112884
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0050OB00328_99T0000_001