Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist zu 744/11172 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus H***** und verfügt als solche über die Wohnung top 14. 1500 der 11172 Liegenschaftsanteile, das sind 13,43 % der Gesamtzahl, stehen noch im schlichten Miteigentum.
Die Verwalterin der Liegenschaft wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft immer wieder beauftragt, von den Miteigentümern Akontozahlungen auf die Betriebskosten und Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einzuheben. Die Beklagte, auf die 6,66 % aller Anteile oder 7,69 % der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile entfallen, hat seit März 1992 keinerlei Wohnbeitragszahlungen geleistet. Zur Eintreibung der Rückstände sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Hier ist nur von Bedeutung, dass sich die der Beklagten von Anfang November 1993 bis einschließlich Oktober 1996 weisungsgemäß vorgeschriebenen, aber nicht geleisteten Akontozahlungen auf S 67.305,96 belaufen. Mittlerweile wurden die Betriebskosten der Jahre 1993 bis 1996 abgerechnet. Die Jahresabrechnungen 1993, 1994 und 1995 sind in Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG bereits rechtskräftig geprüft; das Überprüfungsverfahren für die Jahresabrechnung 1996 befand sich bei Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Rechtsmittelstadium.Die Verwalterin der Liegenschaft wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft immer wieder beauftragt, von den Miteigentümern Akontozahlungen auf die Betriebskosten und Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einzuheben. Die Beklagte, auf die 6,66 % aller Anteile oder 7,69 % der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile entfallen, hat seit März 1992 keinerlei Wohnbeitragszahlungen geleistet. Zur Eintreibung der Rückstände sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Hier ist nur von Bedeutung, dass sich die der Beklagten von Anfang November 1993 bis einschließlich Oktober 1996 weisungsgemäß vorgeschriebenen, aber nicht geleisteten Akontozahlungen auf S 67.305,96 belaufen. Mittlerweile wurden die Betriebskosten der Jahre 1993 bis 1996 abgerechnet. Die Jahresabrechnungen 1993, 1994 und 1995 sind in Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bereits rechtskräftig geprüft; das Überprüfungsverfahren für die Jahresabrechnung 1996 befand sich bei Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Rechtsmittelstadium.
Die Klägerin hat im gegenständlichen Verfahren von der Beklagten auf Basis der zitierten Jahresabrechnungen die Nachzahlung von S 70.339,85 sA verlangt; in eventu begehrte sie S 67.305,96 sA aus dem Titel ausständiger Akontozahlungen. Die Beklagte bestritt jedoch (derzeit) jegliche Zahlungsverpflichtung und beantragte, sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Klägerin abzuweisen.
Die Wiedergabe des beiderseitigen Prozessvorbringens ist hier entbehrlich (siehe dazu ON 23, Seite 2 bis 7), weil es im Revisionsverfahren nur mehr um die Klärung von zwei strittigen Rechtsfragen geht, die ohnehin noch darzulegen sein werden.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren der Klägerin ab, gab jedoch ihrem Eventualbegehren statt. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, dass zu den aus den Jahresabrechnungen resultierenden Forderungen wegen der noch offenen präjudiziellen Verfahren 10 C 213/93y und 22 Msch 53/97i je Bezirksgericht Fünfhaus keine ausreichenden Feststellungen hätten getroffen werden können, dass jedoch das Eventualbegehren im klagsstattgebenden Sinn entscheidungsreif sei, weil die Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zur Leistung der ihm vorgeschriebenen Akontozahlungen unabhängig von der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Verwalters bestehe. Die von der Beklagten gegen den angewendeten Aufteilungsschlüssel (7,69 % von 86,57 % statt 6,66 % von 100 % der Liegenschaftsanteile) vorgebrachten Einwendungen seien nicht stichhältig, weil rein rechnerisch kein Unterschied zwischen den beiden Alternativen bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Durch die Abweisung des Hauptbegehrens sei die Beklagte nicht beschwert; einzugehen sei daher nur auf die gegen die Berechtigung des Eventualbegehrens vorgebrachten Argumente.
Nach § 17 Abs 1 WEG zähle zu den Aufgaben des Verwalters einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, jedem Miteigentümer eine ordentliche Abrechnung und zugleich eine Vorausschau zu legen, in der die im folgenden Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, bekanntzugeben sind. Zu den Pflichten des Verwalters gehöre demnach auch die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe, die für die Miteigentümer bindend sind. In diesem Zusammenhang sei die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagsweg zu begehren (vgl 5 Ob 111/97b unter Berufung auf SZ 66/3). Nach ständiger Rechtsprechung sei die Fälligkeit der vorgeschriebenen Akontozahlungen, in denen Vorschüsse im Sinne des § 1014 ABGB erblickt werden können, nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung für frühere Perioden abhängig (vgl WoBl 1992/36 und 5 Ob 111/97b). Die Pflicht zur Akontieurung von Betriebskostenbeträgen diene nämlich dem Schutz der übrigen Wohnungseigentümer, weil die derart vorgeschriebenen Leistungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen darstellen, die sich aus den laufenden Verwaltungshandlungen ergeben.Nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG zähle zu den Aufgaben des Verwalters einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, jedem Miteigentümer eine ordentliche Abrechnung und zugleich eine Vorausschau zu legen, in der die im folgenden Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, bekanntzugeben sind. Zu den Pflichten des Verwalters gehöre demnach auch die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe, die für die Miteigentümer bindend sind. In diesem Zusammenhang sei die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagsweg zu begehren vergleiche 5 Ob 111/97b unter Berufung auf SZ 66/3). Nach ständiger Rechtsprechung sei die Fälligkeit der vorgeschriebenen Akontozahlungen, in denen Vorschüsse im Sinne des Paragraph 1014, ABGB erblickt werden können, nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung für frühere Perioden abhängig vergleiche WoBl 1992/36 und 5 Ob 111/97b). Die Pflicht zur Akontieurung von Betriebskostenbeträgen diene nämlich dem Schutz der übrigen Wohnungseigentümer, weil die derart vorgeschriebenen Leistungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen darstellen, die sich aus den laufenden Verwaltungshandlungen ergeben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht biete § 26 Abs 1 Z 5 WEG die Möglichkeit, die Abrechnungspflicht des Verwalters im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. Gegenstand eines auf Überprüfung der Rechnungslegung zielenden Außerstreitverfahrens sei primär die Kontrolle, ob die gelegte Abrechnung formell vollständig und schlüssig ist (vgl MietSlg 45.555/33), wobei die Rechtsprechung Kriterien für das Vorliegen einer formell ordentlichen Abrechnung entwickelt habe (vgl MietSlg 31.527; 37.629/49; 38.645/57; 39.634/8). Die materielle Berechtigung der gemeinschaftlich eingehobenen Beiträge und deren Aufnahme in die Abrechnung sei hingegen nicht im außerstreitigen Verfahren zu überprüfen (vgl WoBl 1991/163), wobei bereits Call zu WoBl 1992/36 aufgezeigt habe, dass die Abgrenzung zwischen der formellen und der inhaltlichen Prüfung der Jahresabrechnung problematisch ist.In verfahrensrechtlicher Hinsicht biete Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG die Möglichkeit, die Abrechnungspflicht des Verwalters im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. Gegenstand eines auf Überprüfung der Rechnungslegung zielenden Außerstreitverfahrens sei primär die Kontrolle, ob die gelegte Abrechnung formell vollständig und schlüssig ist vergleiche MietSlg 45.555/33), wobei die Rechtsprechung Kriterien für das Vorliegen einer formell ordentlichen Abrechnung entwickelt habe vergleiche MietSlg 31.527; 37.629/49; 38.645/57; 39.634/8). Die materielle Berechtigung der gemeinschaftlich eingehobenen Beiträge und deren Aufnahme in die Abrechnung sei hingegen nicht im außerstreitigen Verfahren zu überprüfen vergleiche WoBl 1991/163), wobei bereits Call zu WoBl 1992/36 aufgezeigt habe, dass die Abgrenzung zwischen der formellen und der inhaltlichen Prüfung der Jahresabrechnung problematisch ist.
Dem Erstgericht sei daher insoweit zu folgen, als es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung des Eventualbegehrens von der Fälligkeit der vorgeschriebenen Akontobeträge - unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung - ausging. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ergebe sich, dass die Fälligkeit von ordnungsgemäß vorgeschriebenen Akontobeträgen durch die spätere Legung einer Jahresabrechnung nicht aufgehoben wird, weil ansonsten dem Schutz der Finanzierbarkeit der laufenden Verwaltungshandlungen nicht Rechnung getragen würde.
Soweit sich die Beklagte durch den Verteilungsschlüssel für die Akontovorschreibungen beschwert erachtet, teile das Berufungsgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht, dass der Anteil der Beklagten, 6,66 % der Gesamtliegenschaftsanteile und 7,69 % jener Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, ausmacht, sodass sich ohnehin ein Anteil der Beklagten von 7,69 % an den gesamten Saldi aus den Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer ergebe.
In Abänderung seiner ursprünglich gegenteiligen Entscheidung sprach das Berufungsgericht schließlich noch gemäß § 508 Abs 3 ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei. Dies wurde - den Ausführungen der Beklagten folgend - damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob Akontovorschreibungen auch noch nach der Rechnungslegung durchgesetzt werden können, in der zitierten Judikatur nicht abschließend beantwortet worden sei.In Abänderung seiner ursprünglich gegenteiligen Entscheidung sprach das Berufungsgericht schließlich noch gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei. Dies wurde - den Ausführungen der Beklagten folgend - damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob Akontovorschreibungen auch noch nach der Rechnungslegung durchgesetzt werden können, in der zitierten Judikatur nicht abschließend beantwortet worden sei.
Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte fristgerecht Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Streitfalls erhoben und damit den Antrag verbunden, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück zu verweisen.
Von der Klägerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Berufungsurteil zu bestätigen.