[4] 1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG). 1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG).
[5] 1.1. Die Vereinbarung eines davon abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 2 WEG kann nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Kostentragungspflicht (RS0116331; 5 Ob 158/16w; 5 Ob 160/18t). Eine Vereinbarung, mit der Erhaltungspflichten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen werden sollen, stellt (auch) eine Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 dar (vgl 5 Ob 164/02g zu § 19 WEG 1975). 1.1. Die Vereinbarung eines davon abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd Paragraph 32, Absatz 2, WEG kann nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Kostentragungspflicht (RS0116331; 5 Ob 158/16w; 5 Ob 160/18t). Eine Vereinbarung, mit der Erhaltungspflichten iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen werden sollen, stellt (auch) eine Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 dar vergleiche 5 Ob 164/02g zu Paragraph 19, WEG 1975).
[6] 1.2. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (§ 19 Abs 1 Satz 1 WEG 1975; nunmehr § 32 Abs 2 WEG), sodass der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für ihren Inhalt maßgeblich ist, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist (RS0117166; 5 Ob 130/24i uva). Fehlt eine besondere Regelung im Wohnungseigentumsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 198/16b; 5 Ob 49/20x; 5 Ob 134/22z). Dies gilt auch für Vereinbarungen, die eine Überwälzung der Erhaltungspflichten vorsehen. Fehlen in der Aufzählung bestimmte Liegenschaftsbestandteile, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sie eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 181/02g). 1.2. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG 1975; nunmehr Paragraph 32, Absatz 2, WEG), sodass der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für ihren Inhalt maßgeblich ist, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist (RS0117166; 5 Ob 130/24i uva). Fehlt eine besondere Regelung im Wohnungseigentumsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 198/16b; 5 Ob 49/20x; 5 Ob 134/22z). Dies gilt auch für Vereinbarungen, die eine Überwälzung der Erhaltungspflichten vorsehen. Fehlen in der Aufzählung bestimmte Liegenschaftsbestandteile, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sie eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 181/02g).
[7] 2. Grundsätzlich wirft die Frage, ob ein von § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 (bzw hier § 19 Abs 1 Satz 1 WEG 1975) abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042776 [T40]). Eine im Einzelfall (RS0042776 [T22]) aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz liegt nicht vor. 2. Grundsätzlich wirft die Frage, ob ein von Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 (bzw hier Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG 1975) abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042776 [T40]). Eine im Einzelfall (RS0042776 [T22]) aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz liegt nicht vor.
[8] 3. Nach den Feststellungen bestehen im Objekt keine Blindböden; Unterlagsbeton gibt es danach nur in den Erdgeschoßen von nicht unterkellerten Bauwerken. Demgegenüber liegt die (ehemalige) Wohnung des Beklagen im ersten Obergeschoß. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht – zusammengefasst – zum Ergebnis gelangte, dass § 10 des Kauf- und Wohnungseigentums- sowie Darlehensvertrags aus 1980, nach dem die Fußböden bis zum Blindboden bzw Unterlagsbeton Bestandteile der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten darstellen, die Fußbodenkonstruktion der Wohnung des Beklagten nicht erfasst und der Estrich als allgemeiner Teil (vgl dazu RS0102395) in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft fällt. Damit kann auch dahin stehen, dass der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung ohnedies keinen Hinweis auf eine Überwälzung von Erhaltungspflichten betreffend die darin angeführten Gebäudebestandteile und damit auf die Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels gibt. 3. Nach den Feststellungen bestehen im Objekt keine Blindböden; Unterlagsbeton gibt es danach nur in den Erdgeschoßen von nicht unterkellerten Bauwerken. Demgegenüber liegt die (ehemalige) Wohnung des Beklagen im ersten Obergeschoß. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht – zusammengefasst – zum Ergebnis gelangte, dass Paragraph 10, des Kauf- und Wohnungseigentums- sowie Darlehensvertrags aus 1980, nach dem die Fußböden bis zum Blindboden bzw Unterlagsbeton Bestandteile der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten darstellen, die Fußbodenkonstruktion der Wohnung des Beklagten nicht erfasst und der Estrich als allgemeiner Teil vergleiche dazu RS0102395) in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft fällt. Damit kann auch dahin stehen, dass der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung ohnedies keinen Hinweis auf eine Überwälzung von Erhaltungspflichten betreffend die darin angeführten Gebäudebestandteile und damit auf die Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels gibt.
[9] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.