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Entscheidung 5 Ob 32/26f×

Entscheidung 5 Ob 32/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob32/26f

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EG *, vertreten durch die Konlechner Rechtsanwalt KG in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Julian Wegerth, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wegen 41.726,45 EUR über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 11 R 125/25w-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die Klägerin begehrt vom Beklagten als (ehemaligen) Wohnungseigentümer gestützt auf Paragraph 10, des Kauf- und Wohnungseigentums- sowie Darlehensvertrags unter dem Titel Betriebskosten 41.726,45 EUR für die Sanierung des schadhaften Estrichs in dessen Wohnung.

[2]         Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Erstgerichts Folge und wies das Begehren ab. Nach dem dispositiven Recht des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gehöre der Estrich zur Fußbodenkonstruktion und damit zu den allgemeinen Teilen des Hauses, deren Erhaltungskosten von den Wohnungseigentümern anteilig nach Paragraph 32, Absatz eins, WEG zu tragen seien. Für die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe die Erhaltungspflicht für den Estrich in seiner Wohnung vertraglich übernommen, biete der nach dem Wortlaut oder dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung auszulegende Wohnungseigentumsvertrag keinen Anhaltspunkt.

[3]         Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die keine erheblich Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen kann.

Rechtliche Beurteilung

[4]         1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG).

[5]         1.1. Die Vereinbarung eines davon abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd Paragraph 32, Absatz 2, WEG kann nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Kostentragungspflicht (RS0116331; 5 Ob 158/16w; 5 Ob 160/18t). Eine Vereinbarung, mit der Erhaltungspflichten iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen werden sollen, stellt (auch) eine Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 dar vergleiche 5 Ob 164/02g zu Paragraph 19, WEG 1975).

[6]         1.2. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG 1975; nunmehr Paragraph 32, Absatz 2, WEG), sodass der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für ihren Inhalt maßgeblich ist, während die Feststellung des Willens der Parteien unmaßgeblich ist (RS0117166; 5 Ob 130/24i uva). Fehlt eine besondere Regelung im Wohnungseigentumsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 198/16b; 5 Ob 49/20x; 5 Ob 134/22z). Dies gilt auch für Vereinbarungen, die eine Überwälzung der Erhaltungspflichten vorsehen. Fehlen in der Aufzählung bestimmte Liegenschaftsbestandteile, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sie eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann (5 Ob 181/02g).

[7]         2. Grundsätzlich wirft die Frage, ob ein von Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 (bzw hier Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG 1975) abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042776 [T40]). Eine im Einzelfall (RS0042776 [T22]) aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz liegt nicht vor.

[8]         3. Nach den Feststellungen bestehen im Objekt keine Blindböden; Unterlagsbeton gibt es danach nur in den Erdgeschoßen von nicht unterkellerten Bauwerken. Demgegenüber liegt die (ehemalige) Wohnung des Beklagen im ersten Obergeschoß. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht – zusammengefasst – zum Ergebnis gelangte, dass Paragraph 10, des Kauf- und Wohnungseigentums- sowie Darlehensvertrags aus 1980, nach dem die Fußböden bis zum Blindboden bzw Unterlagsbeton Bestandteile der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten darstellen, die Fußbodenkonstruktion der Wohnung des Beklagten nicht erfasst und der Estrich als allgemeiner Teil vergleiche dazu RS0102395) in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft fällt. Damit kann auch dahin stehen, dass der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung ohnedies keinen Hinweis auf eine Überwälzung von Erhaltungspflichten betreffend die darin angeführten Gebäudebestandteile und damit auf die Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels gibt.

[9]              4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

Textnummer

E147844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00032.26F.0616.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00032_26F0000_000

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