Rechtssatz RS0117889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117889
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnungen seien nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, ist materiellrechtlich nur eine Klarstellung der Verwalterpflichten. Über Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975 besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, diese immer schon bestandene Verpflichtung nun im Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Auch die Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit Überprüfungsansprüche nicht verjährt sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 37/03g
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
Veröff: SZ 2003/35
- 5 Ob 167/03z
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
Auch; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der WRN 1999 waren zivilrechtliche Nach- oder Rückforderungen aus einer Abrechnung zur Gänze dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. Gegenstand der im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG durchzusetzenden Rechnungslegungsverpflichtung war die Legung einer formell vollständigen, nachvollziehbaren Abrechnung. Fragen der Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinn materiellrechtlicher Richtigkeit und Berechtigung von Forderungen waren dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T1)
Veröff: SZ 2004/42
- 5 Ob 62/04k
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 62/04k
Vgl auch
- 5 Ob 285/08k
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
Auch; Beisatz: Diese Rechnungslegungspflicht mit ihrer Durchsetzbarkeit im außerstreitigen Verfahren ist Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter, sodass sich allgemeine Grundsätze in anderen wohnrechtlichen Abrechnungsbestimmungen daraus nicht ableiten lassen. (T2)
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T3)
- 5 Ob 11/14z
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
Vgl auch; Beisatz: Eine richtige Abrechnung der Bewirtschaftungskosten hat den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen zu entsprechen. (T4)
- 5 Ob 30/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 30/15w
Vgl auch
- 5 Ob 14/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 14/16v
Vgl auch
- 5 Ob 228/17s
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 228/17s
Vgl auch
- 5 Ob 197/18h
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 197/18h
Auch
- 5 Ob 158/19z
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 158/19z
Vgl
- 5 Ob 125/22a
Entscheidungstext OGH 07.12.2022 5 Ob 125/22a
Beis wie T4
- 5 Ob 32/22z
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 32/22z
Beisatz wie T4
- 5 Ob 208/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 208/24k
vgl
- 5 Ob 136/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 136/25y
vgl; Beisatz: Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. (T5)
Beisatz: Im Fall des Wegfalls eines angeblich vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssels und mangels gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels im Sinn des § 32 Abs 5 WEG 2002 sind die Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu verrechnen. (T6)
- 5 Ob 122/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 122/25i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117889
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_003