Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, die immer schon bestandene materiellrechtliche Verpflichtung des Verwalters, Abrechnungen nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, im Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975, nunmehr § 52 Abs 1 Z 6 MRG 2002 überprüfen zu lassen. Daher sind auch Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (5 Ob 37/03g = WoBl 2003/140 [Call]; 5 Ob 113/02g = MietSlg 54.485). Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen, wenn sie auch zu unterschiedlichen Ansichten bei Auslegung des Begriffes der "richtigen" Abrechnung gelangten.Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, besteht seit 1. 1. 2000 die Möglichkeit und Zulässigkeit, die immer schon bestandene materiellrechtliche Verpflichtung des Verwalters, Abrechnungen nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen, im Außerstreitverfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975, nunmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, MRG 2002 überprüfen zu lassen. Daher sind auch Rechnungslegungen früherer Zeiträume in nach dem 31. 12. 1999 anhängig gemachten Außerstreitverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (5 Ob 37/03g = WoBl 2003/140 [Call]; 5 Ob 113/02g = MietSlg 54.485). Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen, wenn sie auch zu unterschiedlichen Ansichten bei Auslegung des Begriffes der "richtigen" Abrechnung gelangten.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Schon nach bisheriger Rechtslage (vor Inkrafttreten des § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999) hatte sich der Umfang der im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnungslegungsverpflichtung daran zu orientieren, dass sie den Berechtigten ausreichende Grundlagen liefern musste, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums verbundenen Aufgaben anhand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (MietSlg 34.542/8).Schon nach bisheriger Rechtslage (vor Inkrafttreten des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999) hatte sich der Umfang der im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnungslegungsverpflichtung daran zu orientieren, dass sie den Berechtigten ausreichende Grundlagen liefern musste, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums verbundenen Aufgaben anhand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (MietSlg 34.542/8).
§ 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF vor der WRN 1999 wurde dabei von Lehre und Rechtsprechung als ausführendes Spezialrecht zum ABGB (§§ 1012, 830, 837) angesehen (vgl Faistenberger/Barta/Call WEG 455; MietSlg 34.542/8 ua).Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung vor der WRN 1999 wurde dabei von Lehre und Rechtsprechung als ausführendes Spezialrecht zum ABGB (Paragraphen 1012, 830, 837,) angesehen vergleiche Faistenberger/Barta/Call WEG 455; MietSlg 34.542/8 ua).
Zivilrechtliche Nach- oder Rückforderungen aus einer Abrechnung waren zur Gänze dem streitigen Rechtsweg vorbehalten.
Gegenstand der im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG durchzusetzenden Rechnungslegungsverpflichtung war demnach die Legung einer formell vollständigen, nachvollziehbaren Abrechnung. Fragen der Richtigkeit dieser Abrechnung im Sinn materiellrechtlicher Richtigkeit und Berechtigung von Forderungen waren dem streitigen Verfahren vorbehalten.
Die Frage, ob sich daran durch die Novellierung des § 17 Abs 1 Z 1
WEG durch die WRN 1999 Grundsätzliches geändert hat, wird von der
Lehre kontroversiell beantwortet. Höchstgerichtliche Rechtsprechung
liegt dazu nur insoweit vor, als ausgesprochen wurde, dass die
Gesetzesänderung auf eine Ausweitung der Überprüfungskompetenz des
Außerstreitrichters abzielt. Es soll nur mehr die Anrufung des
Außerstreitrichters notwendig sein, statt wie bisher inhaltliche
Überprüfungen von Abrechnungen dem streitigen Rechtsweg vorzubehalten
(5 Ob 37/03g = WoBl 2003/140 [Call]; 5 Ob 113/02g = MietSlg 54.485).
Die Gesetzesmaterialien (Art III Z 5 lit a des BAB 2056 BlgNR 20. GP,
10) sagen aus: ".....Zum anderen wird der Verwalter nunmehr
ausdrücklich dazu verpflichtet, nicht nur eine ordentliche, sondern
auch eine richtige Abrechnung zu legen. Bei materiellrechtlicher
Betrachtung mag dies zwar eine Selbstverständlichkeit sein. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet diese Änderung aber im
Zusammenwirken mit der in § 26 Abs 1 Z 5 genannten Durchsetzung der
Pflichten des Verwalters, dass künftig auch die Richtigkeit der vom
Verwalter gelegten Abrechnung im wohnungseigentumsrechtlichen
Außerstreitverfahren überprüft werden kann."
Stabentheiner vermerkt dazu (in "Die miet- und
wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechts-Novelle 1999" in
WoBl 1999, 283 [306 FN 172]): Dabei stellt sich freilich die Frage,
anhand welcher Kriterien diese Richtigkeitsprüfung vorzunehmen ist,
zumal das Wohnungseigentumsrecht keine detaillierten Bestimmungen
über die in die Abrechnung aufzunehmenden Inhaltselemente und
insbesondere keine taxative Auflistung "verrechenbarer" Aufwendungen
entsprechend etwa dem Betriebskostenkatalog des § 21 Abs 1 MRG
enthält.
T. Hausmann (in "Wohnrechtsnovelle 1999 - Änderungen des MRG und WEG"
in ecolex 1999, 674 [677]) sieht in der Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 1
WEG eine Erweiterung dahin, dass den Verwalter nicht nur - wie bisher
- die Verpflichtung zur Legung einer "ordentlichen", das heißt
formell oder "nach außen hin" schlüssigen, sondern auch einer
"richtigen", das heißt inhaltlich korrekten Abrechnung trifft. Die
inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung sei nun einer Überprüfung
durch das Gericht im Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG
zugänglich.
E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 20 f zu § 34 WEG 2002) meint dazu, eine Abrechnung sei dann richtig, wenn es sich um ein in sich schlüssiges, also rechnerisch richtiges Zahlenwerk handle, jede Abrechnungsposition ordnungsgemäß belegt sei und das Abrechnungsergebnis entsprechend dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel richtig verteilt, die einzelnen Aufwendungen dem richtigen Verteilungsschlüssel zugeordnet seien. Aufgrund der Abrechnung müsse feststellbar sein, ob den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wurde. Eine richtige Abrechnung habe sich daher an der Wirklichkeit, also an den faktisch stattgefundenen Geldflüssen zu orientieren. Nicht könne Gegenstand der Richtigkeitsprüfung sein, ob Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig, von allenfalls erforderlichen Beschlüssen gedeckt oder wirtschaftlich oder zweckmäßig waren, sondern nur, ob sie, wie in der Abrechnung ausgewiesen, stattgefunden hätten. Demgegenüber gehöre die Prüfung der Verwaltertätigkeit als solche oder allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter nicht ins Abrechnungsverfahren.E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 20 f zu Paragraph 34, WEG 2002) meint dazu, eine Abrechnung sei dann richtig, wenn es sich um ein in sich schlüssiges, also rechnerisch richtiges Zahlenwerk handle, jede Abrechnungsposition ordnungsgemäß belegt sei und das Abrechnungsergebnis entsprechend dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel richtig verteilt, die einzelnen Aufwendungen dem richtigen Verteilungsschlüssel zugeordnet seien. Aufgrund der Abrechnung müsse feststellbar sein, ob den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wurde. Eine richtige Abrechnung habe sich daher an der Wirklichkeit, also an den faktisch stattgefundenen Geldflüssen zu orientieren. Nicht könne Gegenstand der Richtigkeitsprüfung sein, ob Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig, von allenfalls erforderlichen Beschlüssen gedeckt oder wirtschaftlich oder zweckmäßig waren, sondern nur, ob sie, wie in der Abrechnung ausgewiesen, stattgefunden hätten. Demgegenüber gehöre die Prüfung der Verwaltertätigkeit als solche oder allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter nicht ins Abrechnungsverfahren.
Dieser Ansicht folgt auch M. Zingher in Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 9 zu § 34 WEG.Dieser Ansicht folgt auch M. Zingher in Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 9 zu Paragraph 34, WEG.
Call (in "Was ist eine richtige Abrechnung im Sinn des § 17 Abs 1 Z 1 WEG idF der Wohnrechts-Novelle 1999?" in WoBl 2001, 1) meint im Ergebnis, "richtig" bedeute in erster Linie die Verwendung plausibler Zahlen samt entsprechendem Nachweis. Eine unrichtige Abrechnung sei jene, die die berüchtigten "Hausnummern" aufweise. Wegen des nach § 26 WEG herrschenden beschränkten Untersuchungsprinzips im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren müsse der Antragsteller, wolle er sich mit dem Prüfungsmaßstab der Plausibilität nicht zufrieden geben, weiteres in der Sache vorbringen und dartun.Call (in "Was ist eine richtige Abrechnung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in der Fassung der Wohnrechts-Novelle 1999?" in WoBl 2001, 1) meint im Ergebnis, "richtig" bedeute in erster Linie die Verwendung plausibler Zahlen samt entsprechendem Nachweis. Eine unrichtige Abrechnung sei jene, die die berüchtigten "Hausnummern" aufweise. Wegen des nach Paragraph 26, WEG herrschenden beschränkten Untersuchungsprinzips im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren müsse der Antragsteller, wolle er sich mit dem Prüfungsmaßstab der Plausibilität nicht zufrieden geben, weiteres in der Sache vorbringen und dartun.
Würth, der in Wohnrecht 99 Anm 1 zu § 17 WEG die Novellierung immerhin als "wesentliche" Gesetzesänderung bezeichnet, schlägt vor, im Fall der Aufnahme unrichtiger Beträge in einer Abrechnung dem Verwalter den Auftrag zur Richtigstellung der Abrechnung zu erteilen und die Gründe der Fehlerhaftigkeit nur in der (an sich nicht der Rechtskraft fähigen) Begründung auszuführen (vgl ders in Rummel³ Rz 8 zu § 34 WEG).Würth, der in Wohnrecht 99 Anmerkung 1 zu Paragraph 17, WEG die Novellierung immerhin als "wesentliche" Gesetzesänderung bezeichnet, schlägt vor, im Fall der Aufnahme unrichtiger Beträge in einer Abrechnung dem Verwalter den Auftrag zur Richtigstellung der Abrechnung zu erteilen und die Gründe der Fehlerhaftigkeit nur in der (an sich nicht der Rechtskraft fähigen) Begründung auszuführen vergleiche ders in Rummel³ Rz 8 zu Paragraph 34, WEG).
Dass materiellrechtlich eine Verpflichtung des Verwalters zur richtigen Rechnungslegung auch vor der Novellierung des § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 bestand, ist nach Lehre und Rechtsprechung unstrittig (vgl die von E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 20 zu § 34 WEG dargestellten Lehrmeinungen; 5 Ob 37/03g; 5 Ob 113/02g). Davon ging der Gesetzgeber der Wohnrechtsnovelle 1999 aus, wie den oben zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, fügt aber im Folgenden hinzu, dass die durch die Novelle geschaffene Änderung künftig die Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Verwalterabrechnung im außerstreitigen Verfahren ermöglichen solle. Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stell damit in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ("Durchsetzung der Pflichten des Verwalters") die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF vor der Wohnrechtsnovelle 1999 iVm § 26 Abs 1 Z 5 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach § 20 Abs 3 WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (§§ 1012, 830, 837), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter. Es reicht also nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (§ 1009 ABGB) und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (§ 1014 ABGB) zu beurteilen, etwa, ob die Geschäftsbesorgung pflichtgemäß durchgeführt wurde (vgl Strasser in Rummel³ Rz 17 zu § 1012 ABGB; Apathy in Schwimann² Rz 11 zu § 1012 ABGB). Es reicht nicht mehr aus, dass dem Gewaltgeber die Grundlagen geliefert werden, seine Herausgabe - vielleicht auch Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten aus der Geschäftsbesorgung, allenfalls auch Ansprüche gegen Dritte feststellen und geltend machen zu können (vgl Stanzl in Klang IV, 1, 840). Durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges, plausibles Zahlenwerk (so E. M. Hausmann aaO; Call aaO) wird der Verpflichtung zu einer richtigen Rechnungslegung nicht entsprochen. Die Abrechnung muss vielmehr den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Jene Fragen der Richtigkeit, die bisher dem streitigen Verfahren vorbehalten blieben, sind nunmehr Vorfragen der Richtigkeit der gelegten Abrechnung. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeit im außerstreitigen Verfahren dazu führt, dass nicht nur die Verpflichtung zur Legung einer ordentlichen, also formell oder nach außen hin schlüssigen, sondern auch einer inhaltlich korrekten Abrechnung durchsetzbar ist. Tatsächlich wird nach Ansicht des erkennenden Senats nur ein solches Ergebnis dem in den Gesetzesmaterialien dargestellten Zweck der Novellierung gerecht. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Antragsteller mit zutreffenden Argumenten die Richtigkeit der ihnen gelegten Abrechnung des Jahres 1999 bestritten. Die Höhe des geschuldeten Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung, nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit (ImmZ 1956, 154; EvBl 1972/124; NZ 1973, 156; AnwBl 1990, 3320; Apathy in Schwimann² Rz 3 zu § 1004 ABGB). Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet (vgl dazu Strasser in Rummel³ Rz 6 zu § 1004 ABGB unter Hinweis auf LGZ Wien MietSlg 36.094). Setzt der Geschäftsbesorger zur Auftragserfüllung seinen Betrieb ein, so ist die Abgeltung von im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehenden Betriebskosten Entgelt und nicht Aufwandsentschädigung im Sinn des § 1014 ABGB (Strasser aaO Rz 3 zu §§ 1014, 1015 ABGB mwN). Für den nicht gewerblichen Hausverwalter kann nichts anderes gelten.Dass materiellrechtlich eine Verpflichtung des Verwalters zur richtigen Rechnungslegung auch vor der Novellierung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 bestand, ist nach Lehre und Rechtsprechung unstrittig vergleiche die von E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 20 zu Paragraph 34, WEG dargestellten Lehrmeinungen; 5 Ob 37/03g; 5 Ob 113/02g). Davon ging der Gesetzgeber der Wohnrechtsnovelle 1999 aus, wie den oben zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, fügt aber im Folgenden hinzu, dass die durch die Novelle geschaffene Änderung künftig die Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Verwalterabrechnung im außerstreitigen Verfahren ermöglichen solle. Die materielle Anordnung in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002) stell damit in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 ("Durchsetzung der Pflichten des Verwalters") die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung vor der Wohnrechtsnovelle 1999 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (Paragraphen 1012, 830, 837,), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter. Es reicht also nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (Paragraph 1009, ABGB) und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (Paragraph 1014, ABGB) zu beurteilen, etwa, ob die Geschäftsbesorgung pflichtgemäß durchgeführt wurde vergleiche Strasser in Rummel³ Rz 17 zu Paragraph 1012, ABGB; Apathy in Schwimann² Rz 11 zu Paragraph 1012, ABGB). Es reicht nicht mehr aus, dass dem Gewaltgeber die Grundlagen geliefert werden, seine Herausgabe - vielleicht auch Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten aus der Geschäftsbesorgung, allenfalls auch Ansprüche gegen Dritte feststellen und geltend machen zu können vergleiche Stanzl in Klang römisch vier, 1, 840). Durch ein bloß in sich schlüssiges, rechnerisch richtiges, vollständiges, plausibles Zahlenwerk (so E. M. Hausmann aaO; Call aaO) wird der Verpflichtung zu einer richtigen Rechnungslegung nicht entsprochen. Die Abrechnung muss vielmehr den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Jene Fragen der Richtigkeit, die bisher dem streitigen Verfahren vorbehalten blieben, sind nunmehr Vorfragen der Richtigkeit der gelegten Abrechnung. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeit im außerstreitigen Verfahren dazu führt, dass nicht nur die Verpflichtung zur Legung einer ordentlichen, also formell oder nach außen hin schlüssigen, sondern auch einer inhaltlich korrekten Abrechnung durchsetzbar ist. Tatsächlich wird nach Ansicht des erkennenden Senats nur ein solches Ergebnis dem in den Gesetzesmaterialien dargestellten Zweck der Novellierung gerecht. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Antragsteller mit zutreffenden Argumenten die Richtigkeit der ihnen gelegten Abrechnung des Jahres 1999 bestritten. Die Höhe des geschuldeten Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung, nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit (ImmZ 1956, 154; EvBl 1972/124; NZ 1973, 156; AnwBl 1990, 3320; Apathy in Schwimann² Rz 3 zu Paragraph 1004, ABGB). Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet vergleiche dazu Strasser in Rummel³ Rz 6 zu Paragraph 1004, ABGB unter Hinweis auf LGZ Wien MietSlg 36.094). Setzt der Geschäftsbesorger zur Auftragserfüllung seinen Betrieb ein, so ist die Abgeltung von im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehenden Betriebskosten Entgelt und nicht Aufwandsentschädigung im Sinn des Paragraph 1014, ABGB (Strasser aaO Rz 3 zu Paragraphen 1014, 1015, ABGB mwN). Für den nicht gewerblichen Hausverwalter kann nichts anderes gelten.
Ohne besondere Vereinbarung steht dem Antragsgegner daher kein Entgelt für die Anschaffung von Fachliteratur und Büromaterial zu. Im Weiteren ist keine Vereinbarung erwiesen, wonach die Herausgabe eines schon bisher existenten Informationsblatts des Antragsgegners für die anderen Wohnungseigentümer kostenpflichtig werden sollte, nur weil der Herausgeber nun die Hausverwaltung übernommen hat. Dass die im Jahr 1998 aufgewendeten Kosten der Anschaffung einer Bohrmaschine, die erst im Jahr 2000 den übrigen Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt wurde, keine Abrechnungsposition des Jahres 1999 darstellen kann, versteht sich von selbst.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass alle von den Antragstellern gerügten Ausgabepositionen der Abrechnung des Jahres 1999 weder durch die Vereinbarung noch durch Gesetz gedeckt sind und daher in einer richtigen Abrechnung nicht enthalten sein dürfen.
Der erkennende Senat billigt auch ausdrücklich die vom Erstgericht gewählte Vorgangsweise, wonach die einzelnen unrichtigen Positionen in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen sind. Das vermag zwar leicht zu einer Überfrachtung des Spruchs einer Entscheidung zu führen, jedoch kann nur so in rechtskraftsfähiger Weise abschließend klargestellt werden, worin die Unrichtigkeit besteht und im Sinn des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 eine Anspruchsdurchsetzung ermöglicht werden. Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.Der erkennende Senat billigt auch ausdrücklich die vom Erstgericht gewählte Vorgangsweise, wonach die einzelnen unrichtigen Positionen in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen sind. Das vermag zwar leicht zu einer Überfrachtung des Spruchs einer Entscheidung zu führen, jedoch kann nur so in rechtskraftsfähiger Weise abschließend klargestellt werden, worin die Unrichtigkeit besteht und im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 eine Anspruchsdurchsetzung ermöglicht werden. Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.