Rechtssatz RS0119059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119059
Entscheidungsdatum
23.03.2004
Rechtssatz
Setzt der Geschäftsbesorger zur Auftragserfüllung seinen Betrieb ein, so ist die Abgeltung von im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehenden Betriebskosten Entgelt und nicht Aufwandsentschädigung im Sinn des § 1014 ABGB. Dies gilt auch für den nicht gewerblichen Hausverwalter.Setzt der Geschäftsbesorger zur Auftragserfüllung seinen Betrieb ein, so ist die Abgeltung von im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehenden Betriebskosten Entgelt und nicht Aufwandsentschädigung im Sinn des Paragraph 1014, ABGB. Dies gilt auch für den nicht gewerblichen Hausverwalter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119059
Dokumentnummer
JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_005