Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0083417×

Rechtssatz RS0083417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083417

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Entscheidend für den Auftrag zur Legung neuer Abrechnungen ist es, ob die bisher gelegten Rechnungen nicht dem Gebot entsprechen, dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Prüfung der pflichtgemäßen Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermöglichen (so schon 5 Ob 100/89), wobei mit bruchstückhaften Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann (so schon 5 Ob 1049/92).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92
  • 5 Ob 167/03z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/42
  • 5 Ob 274/08t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
    Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T1); Beisatz: Ob als Ergebnis der Abrechnung einzelne Objekte oder aber in Zusammenfassung mehrerer Objekte ein einzelner Wohnungseigentümer gewählt wird, macht keinen Unterschied. Die Zusammenfassung einer Abrechnung für konkrete Wohnungseigentümer anstelle von einzelnen Objekten ist nicht gesetzwidrig. (T2)
  • 5 Ob 232/09t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
    Vgl; Beisatz: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht. (T3)
  • 5 Ob 14/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 14/16v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 163/16f
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 163/16f
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/31
  • 5 Ob 208/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 208/24k
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_005