Rechtssatz RS0083417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083417
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Entscheidend für den Auftrag zur Legung neuer Abrechnungen ist es, ob die bisher gelegten Rechnungen nicht dem Gebot entsprechen, dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Prüfung der pflichtgemäßen Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermöglichen (so schon 5 Ob 100/89), wobei mit bruchstückhaften Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann (so schon 5 Ob 1049/92).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92
- 5 Ob 167/03z
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/42
- 5 Ob 274/08t
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T1); Beisatz: Ob als Ergebnis der Abrechnung einzelne Objekte oder aber in Zusammenfassung mehrerer Objekte ein einzelner Wohnungseigentümer gewählt wird, macht keinen Unterschied. Die Zusammenfassung einer Abrechnung für konkrete Wohnungseigentümer anstelle von einzelnen Objekten ist nicht gesetzwidrig. (T2)
- 5 Ob 232/09t
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
Vgl; Beisatz: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht. (T3)
- 5 Ob 14/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 14/16v
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 163/16f
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 163/16f
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/31
- 5 Ob 208/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 208/24k
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083417
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_005