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Entscheidung 5 Ob 1049/92×

Entscheidung 5 Ob 1049/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1049/92

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, Angestellter, ***** Wien, Sebastian K*****gasse 10/25, vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gertrud E*****, Immobilienverwalterin, ***** Wien, R*****gasse 1, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.April 1992, GZ 15 R 19/92-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vermeintlichen Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht weiter zu begründen ist. Nur so viel sei erwähnt, daß der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO nicht durch tatsächliche Schlußfolgerungen oder Rechtsausführungen hergestellt werden kann (E 85 zu Paragraph 503, ZPO, MGA14) und daß hiefür schon gar nicht ein Widerspruch zum Prozeßvorbringen einer Partei genügt vergleiche E 90 zu Paragraph 503, ZPO, MGA14).

Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Natur der Sache eine Schickschuld vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Anmerkung 65 zu Paragraph 17,). Dementsprechend hat der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtrechnung sowie die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Der einzelne Miteigentümer hat also ein Recht darauf, ein Exemplar der Abrechnung zugesendet zu bekommen (SZ 52/85). Jene Judikatur, die sich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung im Prozeß begnügt, beschäftigt sich nicht mit dem Rechnungslegungsanspruch der Miteigentümer, sondern mit der Fälligkeit von Forderungen des Verwalters, die nur an Hand einer ordnungsgemäßen Abrechnung überprüft werden können (SZ 58/197; WoBl. 1989, 101/51; ImmZ 1992, 263).

Der Punkt 9 des Kaufvertrages, wonach der Kläger zu Gunsten der Beklagten auf eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft verzichtete (und sich nur auf die Benützung der ihm zugewiesenen Wohnung beschränkte), schränkt den hier geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch keineswegs ein. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich der Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte nicht etwa auf deren Rechtsstellung als Miteigentümerin der Liegenschaft gründet, sondern auf deren Verwaltereigenschaft. Der die Verwaltung führende Teilhaber hat dieselbe Rechtsstellung wie der zur Verwaltung berufene Dritte (ImmZ 1992, 263). Er ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist nämlich von der Rechnungslegungspflicht streng zu unterscheiden (SZ 42/1). Vom Verwalter kann die Abrechnung aller jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen.

Schon dieser in der Nichtberücksichtigung der Einnahmen liegende Mangel der Abrechnung bedingt den Auftrag zur neuerlichen Rechnungslegung, weil mit bruchstückhaften Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann vergleiche MietSlg. 38.639). Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Vorinstanzen zu den einzelnen Mängeln der Abrechnung nicht Stellung genommen hätten. Schon die konkreten Aufträge lassen erkennen, in welchen Punkten die vorgelegte Abrechnung beanstandet wurde. Zu ergänzen ist, daß ja der Kläger Abrechnungen seit den Jahren 1976 verlangt, die vorliegende Abrechnung (Beilage 1) jedoch nur den Zeitraum vom 1.August 1985 bis zum 31.Dezember 1988 umfaßt.

Die vom Kläger verlangten Aufschlüsse über die von ihm anteilig zurückzuzahlenden Darlehen sind durch das Wissen um die monatliche Zahlungspflicht keineswegs hinfällig. Jeder Miteigentümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist. Die Abrechnung des Verwalters hat daher die entsprechenden Angaben zu enthalten vergleiche MietSlg. 34.542/8 u.a.).

Schließlich ist auch der Auftrag an die Beklagte nicht zu beanstanden, dem Kläger Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Belegeinsicht ist nämlich unverzichtbarer Bestandteil der Rechnungslegung vergleiche MietSlg. 41/31). Die Formulierung "mit Begründung" läßt sich zwar nicht mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG vereinbaren, der eine allgemein gültige Umschreibung des Inhalts der Rechnungslegungspflicht des Verwalters gemeinsamen Eigentums gibt, doch ist sie ohnehin als offenkundiger Fehler zu erkennen und daher nicht weiter beachtlich. Sollte dem betreffenden Beisatz, dem jegliche Konkretisierbarkeit mangelt, überhaupt eine Aussage entnommen werden, dann die, daß zwischen der Abrechnung und den Belegen Querverweise bestehen müssen, die das Auffinden und das Verständnis erleichtern.

Anmerkung

E30619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01049.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0050OB01049_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013772 Rechtssatz 20.06.1973Zivilrecht
Der zur Verwaltung berufene Teilhaber hat dieselbe Rechtsstellung wie ein zur Verwaltung berufener Dritter.
RS0013774 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die …
RS0019408 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anf …
RS0019444 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Natur der Sache eine Schickschuld; dementsprechend hat der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtrechnung sowie die den konkreten Miteigentums …
RS0019450 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Jeder Miteigentümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist. Die Abrechnung des Verwalters h …
RS0019451 Rechtssatz 22.12.1964Zivilrecht
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RS0019453 Rechtssatz 28.05.1979Zivilrecht
1. Die Rechnungslegungspflicht besteht zwingend (§ 17 Abs 3 WEG 1975 in Verbindung mit § 1012 ABGB) jedem Miteigentümer gegenüber. 2. Bloße öffentliche Auflage zur Einsicht genügt nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG 1975 anders als nach § 12 Abs 2 Satz 3 MG nicht. 3. E …