Rechtssatz RS0019451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019451
Geschäftszahl
4Ob579/64; 5Ob197/69; 5Ob19/81; 5Ob1049/92; 7Ob186/01f
Entscheidungsdatum
29.10.2001
Rechtssatz
Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde; der Auftraggeber hat nur das Auftragsverhältnis nachzuweisen, nicht aber auch, daß der Beauftragte Geldbeträge infolge der Geschäftsführung eingenommen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 579/64
Entscheidungstext OGH 22.12.1964 4 Ob 579/64
Veröff: RZ 1965,60 = SZ 37/186
- 5 Ob 197/69
Entscheidungstext OGH 03.09.1969 5 Ob 197/69
nur: Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde. (T1)
- 5 Ob 19/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
nur T1; Beisatz: Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG. (T2) Veröff: MietSlg 34542(8)
- 5 Ob 1049/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1049/92
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 186/01f
Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben. (T3); Veröff: SZ 74/182
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019451
Dokumentnummer
JJR_19641222_OGH0002_0040OB00579_6400000_001