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Rechtssatz RS0019451×

Rechtssatz RS0019451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019451

Geschäftszahl

4Ob579/64; 5Ob197/69; 5Ob19/81; 5Ob1049/92; 7Ob186/01f

Entscheidungsdatum

29.10.2001

Rechtssatz

Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde; der Auftraggeber hat nur das Auftragsverhältnis nachzuweisen, nicht aber auch, daß der Beauftragte Geldbeträge infolge der Geschäftsführung eingenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 579/64
    Entscheidungstext OGH 22.12.1964 4 Ob 579/64
    Veröff: RZ 1965,60 = SZ 37/186
  • 5 Ob 197/69
    Entscheidungstext OGH 03.09.1969 5 Ob 197/69
    nur: Die Rechnung des Machthabers muß Einnahmen und Ausgaben im einzelnen und ferner ausweisen, worauf Zahlungen geleistet wurden oder Geld angenommen wurde. (T1)
  • 5 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
    nur T1; Beisatz: Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG. (T2) Veröff: MietSlg 34542(8)
  • 5 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1049/92
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 186/01f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Verkaufskommission von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, ist im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs die Rechenschaftspflicht des Kommissionärs wesentlich beschränkt; die selbsteintretende Bank muss - abweichend von § 384 Abs 2 HGB - in diesem Fall nur nachweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Börsen- oder Marktpreis eingehalten zu haben. (T3); Veröff: SZ 74/182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019451

Dokumentnummer

JJR_19641222_OGH0002_0040OB00579_6400000_001