B e g r ü n d u n g :
Die Parteien sind die einzigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 273, GB *****. Der Antragsgegner ist Mehrheitseigentümer und Hausverwalter.
Seit dem Jahr 1995 leisten die Parteien von ihnen einvernehmlich festgesetzte Beiträge zur Rücklage von 40,91 EUR (die Antragstellerin) und 104,65 EUR (der Antragsgegner).
Die eigentlichen „Betriebskosten“ der Liegenschaft wie Wasser, Kanal, Grundsteuer, Strom etc bezahlt jeder der Miteigentümer selbst.
Im ersten Rechtsgang hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 258/07p vom 8. 1. 2008 dem Antragsgegner als Hausverwalter aufgetragen, binnen 14 Tagen ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes und für die Antragstellerin jederzeit einsehbares Rücklagenkonto einzurichten und alle Ein- und Auszahlungen ausschließlich über dieses Konto zu führen.
Gleichzeitig wurde über den Antragsgegner eine Geldstrafe von 500 EUR verhängt.
Dem Antragsgegner wurde unter Androhung einer Geldstrafe von 1.000 EUR aufgetragen, binnen 14 Tagen ordentliche und richtige Verwaltungsabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2002 bis 2005 vorzulegen.
Am 6. 3. 2008 eröffnete der Antragsgegner unter der Bezeichnung „Rücklagenkonto G*****-G*****“ ein Eigenkonto, auf das beide Miteigentümer die auf sie entfallenden Rücklagenbeiträge einzahlen. Die Antragstellerin hat jederzeit Einsicht in dieses Konto.
Mit Schriftsatz vom 12. 3. 2008 wies der Antragsteller diesen Umstand dem Erstgericht nach und legte Rücklagenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005, aus denen die Eingänge samt jeweiligem Datum und die Verwendungen von Rücklagenbeträgen ersichtlich sind. Dazu wurde eine Kontoverdichtung (Beilage 18) vorgelegt, aus der jeweils konkret die Veränderungen des Rücklagenkontos für die maßgeblichen Zeiträume ersichtlich sind.
Nahezu zeitgleich hatte die Antragstellerin beantragt, die dem Antragsgegner angedrohte Geldstrafe von 1.000 EUR über ihn zu verhängen sowie eine weitere Geldstrafe in Höhe von 6.000 EUR zur Erzwingung der Vorlage der Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 anzudrohen.
Diese Anträge auf Erzwingung der bereits im Teilsachbeschluss 5 Ob 258/07p aufgetragenen Rechnungslegung hielt die Antragstellerin bis zuletzt aufrecht.
Gleichzeitig beantragte sie, dem Antragsgegner unter Androhung einer neuerlichen Geldstrafe die Verwaltungsabrechnung auch für das Jahr 2006 aufzutragen.
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin zur Gänze ab. Es vermengte dabei allerdings verfahrensrechtlich einerseits die Erzwingung bereits rechtskräftig auferlegter Verpflichtungen mittels Verhängung oder Androhung von Ordnungsstrafen und andererseits den neuen Sachantrag auf Legung der Abrechnung für das Jahr 2006.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nunmehr dem Teilsachbeschluss des Obersten Gerichtshofs insoweit entsprochen worden sei, als der Antragsgegner ein entsprechendes, für die Antragstellerin jederzeit einsehbares Rücklagenkonto errichtet habe und die Abrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 auch insofern den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen, als daraus exakt die Daten der erfolgten Einzahlungen wie auch deren Höhe und die daraus geleisteten Zahlungen zu entnehmen seien.
Das dagegen von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte insoweit den erstinstanzlichen Beschluss bzw Teilsachbeschluss (eine weitere Teilaufhebung mit Zurückverweisung an das Erstgericht erfolgte ohne Rechtskraftvorbehalt und ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof).
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass nunmehr gesetzmäßige Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 erfolgt seien und auch im Übrigen der Antragsgegner bei Errichtung des Rücklagenkontos iSd § 20 Abs 6 WEG vorgegangen sei. Dass das Rücklagenkonto nicht auf die Eigentümergemeinschaft selbst laute, sondern auf die beiden Miteigentümer, sei nicht zu beanstanden. Weitere Mängel der Abrechnung, die nicht bereits im Titelverfahren geltend gemacht worden seien, seien vom Rekursgericht nicht mehr zu prüfen.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass nunmehr gesetzmäßige Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 erfolgt seien und auch im Übrigen der Antragsgegner bei Errichtung des Rücklagenkontos iSd Paragraph 20, Absatz 6, WEG vorgegangen sei. Dass das Rücklagenkonto nicht auf die Eigentümergemeinschaft selbst laute, sondern auf die beiden Miteigentümer, sei nicht zu beanstanden. Weitere Mängel der Abrechnung, die nicht bereits im Titelverfahren geltend gemacht worden seien, seien vom Rekursgericht nicht mehr zu prüfen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen den Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit dem der erstinstanzliche Beschluss in seinen Punkten 1.) und 2.) bestätigt wurde, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Rekursentscheidung aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Verhängung und Androhung von Geldstrafen Folge gegeben werde.
Der Antragsgegner hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.