Rechtssatz RS0117530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117530
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Rechtssatz
Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 283/02g
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 283/02g
- 5 Ob 260/07g
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/07g
Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)
Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2)
- 5 Ob 232/09t
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3)
- 5 Ob 128/17k
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 128/17k
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 198/22m
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 198/22m
- 5 Ob 4/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117530
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00283_02G0000_001