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Rechtssatz RS0117530×

Rechtssatz RS0117530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117530

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Rechtssatz

Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 283/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 283/02g
  • 5 Ob 260/07g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/07g
    Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)
    Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2)
  • 5 Ob 232/09t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
    Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3)
  • 5 Ob 128/17k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 128/17k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 198/22m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 198/22m
  • 5 Ob 4/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117530

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00283_02G0000_001