Begründung:
Das Erstgericht hat der Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 23. 3. 2004 (ON 13) aufgetragen, sämtliche Belege betreffend die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten der Jahre 2000 und 2001 zu nummerieren und den Antragstellern Einsicht in diese nummerierten und geordneten Belege zu gewähren, diese Abrechnungen in bestimmten, näher bezeichneten Punkten richtig zu stellen und zu ergänzen und für das Jahr 2002 eine ordnungsgemäße und richtige Abrechnung zu erstellen und den Antragstellern Einsicht zu gewähren.
Am 26. 1. 2007 wurde über das Vermögen der Antragsgegnerin der Konkurs eröffnet und dieser infolge rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs mit Beschluss vom 10. 7. 2007 zwischenzeitig wieder aufgehoben.
Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss über die Antragsgegnerin eine „Ordnungsstrafe" von 6.000 EUR verhängt und für den Fall der Nichtbefolgung der mit dem Beschluss vom 23. 3. 2004 (ON 13) erteilten Aufträge die Verhängung einer weiteren „Ordnungsstrafe" bis zu 6.000 EUR angedroht.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung vom Masseverwalter erhobenen Rekurs - unbekämpft - zurück und es gab dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, das Verfahren sei - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin nicht unterbrochen worden. Zu den in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten gehörten einerseits solche, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei, und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestand der (Soll-)Konkursmasse bilde. Auch wenn das Gericht zur Durchsetzung des Anspruchs der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung durch den Hausverwalter gemäß § 34 Abs 3 WEG 2002 eine Geldstrafe verhänge, so handle es sich dabei nicht um einen das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffenden, zur Verfahrensunterbrechung führenden vermögensrechtlichen Anspruch der Antragsteller, sondern um ein Beugemittel, dessen Einbringlichkeit auf die Leistungsverpflichtung des Gemeinschuldners keinen Einfluss habe. Dass die vom Gericht einzutreibende Geldstrafe sich auf den Stand der Masse auswirke, ändere nichts an der persönlichen Leistungsverpflichtung der Gemeinschuldnerin, die Verfahrenspartei bleibe, ebenso wie auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 86 ZPO etwa in einem Ehescheidungsverfahren nicht deshalb zur Verfahrensunterbrechung und Einbeziehung des Masseverwalters führen könne, weil diese Ordnungsstrafe Einfluss auf die Konkursmasse habe.Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung vom Masseverwalter erhobenen Rekurs - unbekämpft - zurück und es gab dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, das Verfahren sei - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin nicht unterbrochen worden. Zu den in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten gehörten einerseits solche, deren Gegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur sei, und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestand der (Soll-)Konkursmasse bilde. Auch wenn das Gericht zur Durchsetzung des Anspruchs der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung durch den Hausverwalter gemäß Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 eine Geldstrafe verhänge, so handle es sich dabei nicht um einen das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betreffenden, zur Verfahrensunterbrechung führenden vermögensrechtlichen Anspruch der Antragsteller, sondern um ein Beugemittel, dessen Einbringlichkeit auf die Leistungsverpflichtung des Gemeinschuldners keinen Einfluss habe. Dass die vom Gericht einzutreibende Geldstrafe sich auf den Stand der Masse auswirke, ändere nichts an der persönlichen Leistungsverpflichtung der Gemeinschuldnerin, die Verfahrenspartei bleibe, ebenso wie auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 86, ZPO etwa in einem Ehescheidungsverfahren nicht deshalb zur Verfahrensunterbrechung und Einbeziehung des Masseverwalters führen könne, weil diese Ordnungsstrafe Einfluss auf die Konkursmasse habe.
Mit ihren übrigen Rekursausführungen mache die Antragsgegnerin als Verfahrensmangel geltend, nicht dazu angeleitet worden zu sein, das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach zum Beweis für die Unmöglichkeit der Rekonstruierbarkeit der erforderlichen Unterlagen beantragt zu haben. Auch habe es das Erstgericht unterlassen, Erhebungen darüber anzustellen, ob den Antragstellern Kopien der Belege zur Verfügung stünden. Es erübrige sich aber, auf diese Ausführungen einzugehen, weil die behauptete Unmöglichkeit der Leistung nur einen Teil der im Sachbeschluss vom 23. 3. 2004 aufgetragenen Verpflichtungen betreffe. Von den angeblich nicht rekonstruierbaren Belegen für die Jahre 2000 und 2001 völlig unabhängig sei nämlich die dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller zufolge immer noch ausständige Richtigstellung der Abrechnung der Jahre 2000 und 2001 laut den Punkten 2 und 4 des Sachbeschlusses sowie die Erstellung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung für das Jahr 2002 (Punkt 6 des Sachbeschlusses). Dafür, weshalb diesen Aufträgen immer noch nicht entsprochen worden sei, sei die Antragsgegnerin jegliche taugliche Begründung schuldig geblieben. Soweit die Antragsgegnerin mangels fachlicher Kompetenz nicht in der Lage sei, eine Abrechnung zu erstellen oder richtigzustellen, liege es an ihr, einen „Fachmann" zu betrauen. Die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen zur Erstellung der Abrechnungen könne daher ebenfalls keinen Verfahrensmangel begründen.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der als Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Hausverwalterin das Verfahren auf Erzwingung der Verwalterabrechnung unter Androhung und Verhängung einer „Ordnungsstrafe" unterbrochen werde.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung „im Zusammenhalt mit sekundären Verfahrensmängeln" mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts infolge Konkurseröffnung gemäß § 8a KO für nichtig erklärt werde. Hilfsweise stellte die Antragstellerin Abänderungsanträge dahin, den erstinstanzlichen Sachantrag auf Verhängung einer sowie Androhung einer weiteren „Ordnungsstrafe" abzuweisen, in eventu die „Ordnungsstrafe" auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren und hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung „im Zusammenhalt mit sekundären Verfahrensmängeln" mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Sachbeschluss des Erstgerichts infolge Konkurseröffnung gemäß Paragraph 8 a, KO für nichtig erklärt werde. Hilfsweise stellte die Antragstellerin Abänderungsanträge dahin, den erstinstanzlichen Sachantrag auf Verhängung einer sowie Androhung einer weiteren „Ordnungsstrafe" abzuweisen, in eventu die „Ordnungsstrafe" auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren und hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.