Dennoch erweist sich der von den Antragstellern mit dem Ziel einer Stattgebung des Begehrens auf Verhängung einer Ordnungsstrafe erhobene Revisionsrekurs als unzulässig, was zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a ZPO und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:Dennoch erweist sich der von den Antragstellern mit dem Ziel einer Stattgebung des Begehrens auf Verhängung einer Ordnungsstrafe erhobene Revisionsrekurs als unzulässig, was zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:
Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d. h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist (SZ 69/226: zur Erzwingung einer Abrechnungsverpflichtung nach § 354 Abs 1 EO). An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist (vgl 5 Ob 163/01h: zur Erzwingung einer Abrechnungsverpflichtung nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG), hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das 3. WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 17 Abs 6 WEG zu erfolgen hat (vgl jüngst WoBl 2000, 246/133). Um ein Rechnungslegungsbegehren durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, müsste eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen noch zu beschaffen. Im konkreten Fall hat das Rekursgericht eine solche Möglichkeit verneint. Als rechtliche Schlussfolgerung aus den erstgerichtlichen Feststellungen über die fehlgeschlagenen Versuche des Antragsgegners zur Rekonstruktion der Rechnungen und Belege hat das Rekursgericht den Nachweis der Unmöglichkeit der Rekonstruktion der noch fehlenden Abrechnungsunterlagen geschlossen. Dazu findet sich im vorliegenden Revisionsrekurs nur das Gegenargument, bei der Bank A***** müssten sich zumindest noch Belege über die Jahre 1994 bis 1996 befinden. Dem steht aber die erstgerichtliche Feststellung entgegen, dass "weitere Unterlagen betreffend das Darlehen" vom Antragsgegner nicht erlangt werden konnten, weil die Unterlagen sowohl bei der Förderstelle der Gemeinde Wien als auch bei der kontoführenden Bank vernichtet worden waren.Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d. h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist (SZ 69/226: zur Erzwingung einer Abrechnungsverpflichtung nach Paragraph 354, Absatz eins, EO). An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist vergleiche 5 Ob 163/01h: zur Erzwingung einer Abrechnungsverpflichtung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG), hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das 3. WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 6, WEG zu erfolgen hat vergleiche jüngst WoBl 2000, 246/133). Um ein Rechnungslegungsbegehren durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, müsste eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen noch zu beschaffen. Im konkreten Fall hat das Rekursgericht eine solche Möglichkeit verneint. Als rechtliche Schlussfolgerung aus den erstgerichtlichen Feststellungen über die fehlgeschlagenen Versuche des Antragsgegners zur Rekonstruktion der Rechnungen und Belege hat das Rekursgericht den Nachweis der Unmöglichkeit der Rekonstruktion der noch fehlenden Abrechnungsunterlagen geschlossen. Dazu findet sich im vorliegenden Revisionsrekurs nur das Gegenargument, bei der Bank A***** müssten sich zumindest noch Belege über die Jahre 1994 bis 1996 befinden. Dem steht aber die erstgerichtliche Feststellung entgegen, dass "weitere Unterlagen betreffend das Darlehen" vom Antragsgegner nicht erlangt werden konnten, weil die Unterlagen sowohl bei der Förderstelle der Gemeinde Wien als auch bei der kontoführenden Bank vernichtet worden waren.
Ob in einem konkreten Fall eine noch ernstzunehmende, irgenwie ins Gewicht fallende Chance besteht, die für ein Rechnungslegungsbegehren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, ob also im Einzelfall Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert. Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher zurückzuweisen.