Rechtssatz RS0106431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106431
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 88/95
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 88/95
Veröff: SZ 69/226
- 5 Ob 163/01h
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 163/01h
Vgl auch; nur: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. (T1)
- 5 Ob 244/02x
Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 244/02x
nur T1; Beisatz: Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d.h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war, oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist. (T2)
- 3 Ob 163/06a
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 163/06a
Beisatz: Die Einstellung ist, wenn sie von strittigen, bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannten Umständen abhängt, wegen des Neuerungsverbots nicht im Rekursverfahren zu erreichen. (T3)
- 3 Ob 95/10g
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 95/10g
Auch
- 3 Ob 94/10k
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 94/10k
Auch
- 3 Ob 35/12m
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
Beisatz: Aber keine Einstellung bei unverschuldeter, bloß vorübergehender Unmöglichkeit. (T4)
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
Beis wie T3
- 3 Ob 197/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b
nur T1
- 3 Ob 132/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 132/25w
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106431
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB00088_9500000_001