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Rechtssatz RS0106431×

Rechtssatz RS0106431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106431

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Rechtssatz

Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/95
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 88/95
    Veröff: SZ 69/226
  • 5 Ob 163/01h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 163/01h
    Vgl auch; nur: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. (T1)
  • 5 Ob 244/02x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 244/02x
    nur T1; Beisatz: Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d.h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war, oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist. (T2)
  • 3 Ob 163/06a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 163/06a
    Beisatz: Die Einstellung ist, wenn sie von strittigen, bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannten Umständen abhängt, wegen des Neuerungsverbots nicht im Rekursverfahren zu erreichen. (T3)
  • 3 Ob 95/10g
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 95/10g
    Auch
  • 3 Ob 94/10k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 94/10k
    Auch
  • 3 Ob 35/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
    Beisatz: Aber keine Einstellung bei unverschuldeter, bloß vorübergehender Unmöglichkeit. (T4)
  • 3 Ob 215/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
    Beis wie T3
  • 3 Ob 197/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b
    nur T1
  • 3 Ob 132/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 132/25w
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0030OB00088_9500000_001