Das einzige von den Rechtsmittelwerbern gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes mit Bezug auf die einschlägige Judikatur ins Treffen geführte Argument besteht darin, dass die Rechnungslegungspflicht vom jeweiligen Vermieter zu erfüllen ist, und zwar auch für Zeiträume vor seinem Vertragseintritt. Das ist zwar richtig (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 19 und 22 zu § 20 MRG mwN, was sowohl für die Hauptmietzinsabrechnung als auch - gemäß § 21 Abs 5 MRG - für die Betriebskostenabrechnung gilt), wurde aber vom Rekursgericht ohnehin nicht in Frage gestellt. Der ausschlaggebende Grund für die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens der Antragsteller war vielmehr der, dass auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden müsse, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des § 1447 ABGB nicht zu zweifeln ist. Auch der Vermieter kann also nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist (vgl Reischauer in Rummel3, Rz 10 zu § 920 ABGB mwN; SZ 69/226 = WoBl 1998, 176/118 ((Call)), jüngst WoBl 2000, 246/133). Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, müsste eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen.Das einzige von den Rechtsmittelwerbern gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes mit Bezug auf die einschlägige Judikatur ins Treffen geführte Argument besteht darin, dass die Rechnungslegungspflicht vom jeweiligen Vermieter zu erfüllen ist, und zwar auch für Zeiträume vor seinem Vertragseintritt. Das ist zwar richtig (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 19 und 22 zu Paragraph 20, MRG mwN, was sowohl für die Hauptmietzinsabrechnung als auch - gemäß Paragraph 21, Absatz 5, MRG - für die Betriebskostenabrechnung gilt), wurde aber vom Rekursgericht ohnehin nicht in Frage gestellt. Der ausschlaggebende Grund für die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens der Antragsteller war vielmehr der, dass auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden müsse, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des Paragraph 1447, ABGB nicht zu zweifeln ist. Auch der Vermieter kann also nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist vergleiche Reischauer in Rummel3, Rz 10 zu Paragraph 920, ABGB mwN; SZ 69/226 = WoBl 1998, 176/118 ((Call)), jüngst WoBl 2000, 246/133). Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, müsste eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
Im konkreten Fall hat das Rekursgericht eine solche Möglichkeit verneint. Dazu findet sich im vorliegenden Revisionsrekurs nur das Gegenargument, dass die Bemühungen der Antragsgegner, sich vom (Vor-)Voreigentümer die Verwaltungsunterlagen zu beschaffen, halbherzig gewesen seien und die diesbezüglichen Briefe eingeschrieben hätten aufgegeben werden müssen. Ob nach den dargestellten Kriterien Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert. Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Antragsgegner für ihre Revisionsrekursbeantwortung in Beachtung der Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG keine Kosten verzeichneten.Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Antragsgegner für ihre Revisionsrekursbeantwortung in Beachtung der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG keine Kosten verzeichneten.