Die Rekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass 1. keine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, weil die Gesellschaft mangels vertretungsbefugter Organe die Bucheinsicht nicht habe gewähren können; 2. dem Betreibenden schon am 14. Dezember 2001 Bucheinsicht gewährt worden sei und 3. der Betreibende hätte behaupten und nachweisen müssen, dass er die Bucheinsicht mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt (verlangt) habe.
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
I. Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist exekutiv
durchsetzbar (6 Ob 215/97d = SZ 70/157 uva) und zwar mit
Exekutionsführung gemäß § 354 EO (3 Ob 2012/96w = MR 1996, 193
[Walter] = ecolex 1997, 262 = RPflE 1997/16 uva). Der Betreibende
muss im Exekutionsantrag nicht behaupten, dass ihm die Einsicht in die Unterlagen nicht gewährt worden sei. Im Exekutionsantrag müssen negative Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden (3 Ob 2012/06w). Die im Rechtsmittel relevierte Obliegenheit des Betreibenden, behaupten und nachweisen zu müssen, dass die Bucheinsicht unter Setzung einer Frist von der verpflichteten Partei vergeblich verlangt wurde, besteht nicht. Schon im Exekutionsantrag liegt grundsätzlich die Behauptung des Betreibenden über die Fälligkeit des betriebenen Anspruchs. Da es hier um strittige Umstände geht, können diese nur im Rechtsweg geklärt werden. Die Voranmeldung ist für den Fall der Bestreitung der Fälligkeit des Anspruchs von Bedeutung. Eine fehlende Voranmeldung der Bucheinsicht hätte die verpflichtete Partei im Rechtsweg zu behaupten und nachzuweisen.
II. Im Rekursverfahren in Exekutionssachen herrscht Neuerungsverbot (stRsp, jüngst 3 Ob 194/05h; RIS-Justiz RS0002371):römisch zwei. Im Rekursverfahren in Exekutionssachen herrscht Neuerungsverbot (stRsp, jüngst 3 Ob 194/05h; RIS-Justiz RS0002371):
1. Der Einwand der Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung ist ein strittiger Umstand, der nicht mit Rekurs, sondern nur mit Oppositionsklage (allenfalls mit Oppositionsgesuch) geltend gemacht werden kann. Aktenkundig ist eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung der verpflichteten Partei keineswegs. Dazu kann auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts über das schon im Vorverfahren erledigte Thema verwiesen werden.
2. Um strittige Umstände geht es auch beim Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung (hier wegen Mangels eines Organs der verpflichteten GmbH in Liquidation), sodass nicht darauf einzugehen ist, ob ein bloß vorübergehender Vertretungsmangel bereits eine die Exekutionsführung hindernden Umstand wegen (dauernder) Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung darstellt (vgl die Verpflichtung der Gesellschafter zur Beseitigung des Vertretungsmangels). Auch wenn die Unmöglichkeit, eine unvertretbare Handlung zu erbringen, über Antrag oder sogar von Amts wegen zur Einstellung des Verfahrens führen kann (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; gegen eine amtswegige Einstellung und für die Notwendigkeit einer Oppositionsklage: Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 3), ist die Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls nicht im Rekursverfahren zu erreichen, wenn sie - wie hier - von strittigen Umständen abhängt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannt waren, sodass sie wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben müssen. Vom Neuerungsverbot ausgenommen sind nach stRsp lediglich die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände (RIS-Justiz RS0106431, RS0004403).2. Um strittige Umstände geht es auch beim Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung (hier wegen Mangels eines Organs der verpflichteten GmbH in Liquidation), sodass nicht darauf einzugehen ist, ob ein bloß vorübergehender Vertretungsmangel bereits eine die Exekutionsführung hindernden Umstand wegen (dauernder) Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung darstellt vergleiche die Verpflichtung der Gesellschafter zur Beseitigung des Vertretungsmangels). Auch wenn die Unmöglichkeit, eine unvertretbare Handlung zu erbringen, über Antrag oder sogar von Amts wegen zur Einstellung des Verfahrens führen kann (3 Ob 88/95 = SZ 69/226; gegen eine amtswegige Einstellung und für die Notwendigkeit einer Oppositionsklage: Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 3), ist die Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls nicht im Rekursverfahren zu erreichen, wenn sie - wie hier - von strittigen Umständen abhängt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannt waren, sodass sie wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben müssen. Vom Neuerungsverbot ausgenommen sind nach stRsp lediglich die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände (RIS-Justiz RS0106431, RS0004403).
3. Bedenken gegen das Neuerungsverbot unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK (vgl dazu 3 Ob 20/03t) bestehen hier nicht, weil die verpflichtete Partei ihre Einwendungen im Oppositionsstreit erheben kann, das Vorbringen für ihren Standpunkt relevanter Umstände also nicht unmöglich ist.3. Bedenken gegen das Neuerungsverbot unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK vergleiche dazu 3 Ob 20/03t) bestehen hier nicht, weil die verpflichtete Partei ihre Einwendungen im Oppositionsstreit erheben kann, das Vorbringen für ihren Standpunkt relevanter Umstände also nicht unmöglich ist.