Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach der nun schon ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (§ 22 Abs 2 und § 93 Abs 4 GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft (6 Ob 17/90 = EvBl 1990/170; SZ 65/11 ua). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war (GesRZ 1990, 222). Das Recht auf Bucheinsicht und Auskunftserteilung ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (NZ 1990, 232; 6 Ob 33/97i mwN). In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, daß der Informationsanspruch des Gesellschafters seine Grenzen dort findet, wo der Anspruch rechtsmißbräuchlich erhoben wird oder gesellschaftsfremden Zwecken dienen soll (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/737; Reich-Rohrwig, Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1992, 334; Koppensteiner, GmbHG Rz 29 zu § 22; Grünwald, Grenzen des allgemeinen Informationsrechtes des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1991, 245). In Deutschland ist das Verweigerungsrecht der Gesellschaft gesetzlich geregelt. Die Geschäftsführer dürfen gemäß § 51a Abs 2 dGmbHG die Auskunft und die Einsicht in die Bücher verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle ist die Ausnutzung der begehrten Information für ein Konkurrenzunternehmen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Rz 20 zu § 33; Luther/Hommelhoff14 Rz 21 zu § 51a). Auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, daß rechtsmißbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgegeben werden darf. Die Rechtsausübung zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, ist rechtsmißbräuchlich. Das Leistungsbegehren ist abzuweisen (§ 1295 Abs 2 ABGB). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß dieser allgemeine Grundsatz auch hinsichtlich des Informationsanspruchs eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH gilt. Das Individualrecht des Gesellschafters auf Information ist rechtsmißbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11; 6 Ob 33/97i). Die Frage des Rechtsmißbrauchs kann dann bejaht werden, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. Genau dies hat die rekurrierende Gesellschaft schon in ihrer Äußerung zum Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters behauptet. Der Antragsteller habe unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen zu zwei Kunden der Gesellschaft angebahnt und beliefere nunmehr diese Kunden "allein für sein Konkurrenzunternehmen". Durch die Einsicht in wettbewerbsrelevante Unterlagen seien die Interessen der Gesellschaft gefährdet. Zu diesem Vorbringen berief sich die Gesellschaft auf vorgelegte Urkunden und die Parteienvernehmung. Ein Beweisverfahren zum angeführten Thema unterblieb. Feststellungen wurden nicht getroffen. Das Rekursgericht anerkannte zwar grundsätzlich ein Verweigerungsrecht der Gesellschaft, hielt aber ihr Vorbringen für nicht ausreichend konkret. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Das wiedergegebene Vorbringen der Gesellschaft im Verfahren erster Instanz, das auch im Rekurs (ON 8) wiederholt wurde, ist durchaus konkret und für den Fall des Nachweises des behaupteten Sachverhalts auch geeignet, ein Verweigerungsrecht der Gesellschaft bejahen zu können. Es ist zwar ein Informationsbedürfnis des Gesellschafters wegen seiner vermögensrechtlichen Interessen im Rahmen des Aufgriffsverfahrens zu bejahen, die Interessen der Gesellschaft wären aber im Wege der vorzunehmenden Interessenabwägung dann höher zu bewerten, wenn feststünde, daß der Antragsteller die Bucheinsicht auch aus dem Grund anstrebt, um für sich (sein Unternehmen) Wettbewerbsvorteile, insbesondere die Kenntnis über Kunden der Gesellschaft (um diese abwerben zu können), zu erlangen. Diese Absicht könnte durch das behauptete gesellschaftswidrige Verhalten (Abwerben zweier Kunden der Gesellschaft durch den Antragsteller) nachgewiesen werden. Bei Feststellung eines solchen Sachverhalts müßte der gestellte Anspruch des Gesellschafters auf umfassende Bucheinsicht, also unter Einschluß auch wettbewerbsrelevanter Unterlagen, als rechtsmißbräuchlich erhoben qualifiziert werden. Die unbeschränkte Bucheinsicht stünde außer Verhältnis zur Belastung der Gesellschaft und zur drohenden Schädigung von Gesellschaftsinteressen (vgl 6 Ob 7/96).Nach der nun schon ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht (Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 93, Absatz 4, GmbHG) zu, sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft (6 Ob 17/90 = EvBl 1990/170; SZ 65/11 ua). Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war (GesRZ 1990, 222). Das Recht auf Bucheinsicht und Auskunftserteilung ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (NZ 1990, 232; 6 Ob 33/97i mwN). In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, daß der Informationsanspruch des Gesellschafters seine Grenzen dort findet, wo der Anspruch rechtsmißbräuchlich erhoben wird oder gesellschaftsfremden Zwecken dienen soll (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/737; Reich-Rohrwig, Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1992, 334; Koppensteiner, GmbHG Rz 29 zu Paragraph 22,; Grünwald, Grenzen des allgemeinen Informationsrechtes des GmbH-Gesellschafters in ecolex 1991, 245). In Deutschland ist das Verweigerungsrecht der Gesellschaft gesetzlich geregelt. Die Geschäftsführer dürfen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 2, dGmbHG die Auskunft und die Einsicht in die Bücher verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Hauptanwendungsfall dieser Gesetzesstelle ist die Ausnutzung der begehrten Information für ein Konkurrenzunternehmen (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes Rz 20 zu Paragraph 33,; Luther/Hommelhoff14 Rz 21 zu Paragraph 51 a,). Auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt, daß rechtsmißbräuchlich erhobenen Ansprüchen nicht stattgegeben werden darf. Die Rechtsausübung zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen, ist rechtsmißbräuchlich. Das Leistungsbegehren ist abzuweisen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß dieser allgemeine Grundsatz auch hinsichtlich des Informationsanspruchs eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH gilt. Das Individualrecht des Gesellschafters auf Information ist rechtsmißbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (SZ 65/11; 6 Ob 33/97i). Die Frage des Rechtsmißbrauchs kann dann bejaht werden, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. Genau dies hat die rekurrierende Gesellschaft schon in ihrer Äußerung zum Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters behauptet. Der Antragsteller habe unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen zu zwei Kunden der Gesellschaft angebahnt und beliefere nunmehr diese Kunden "allein für sein Konkurrenzunternehmen". Durch die Einsicht in wettbewerbsrelevante Unterlagen seien die Interessen der Gesellschaft gefährdet. Zu diesem Vorbringen berief sich die Gesellschaft auf vorgelegte Urkunden und die Parteienvernehmung. Ein Beweisverfahren zum angeführten Thema unterblieb. Feststellungen wurden nicht getroffen. Das Rekursgericht anerkannte zwar grundsätzlich ein Verweigerungsrecht der Gesellschaft, hielt aber ihr Vorbringen für nicht ausreichend konkret. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Das wiedergegebene Vorbringen der Gesellschaft im Verfahren erster Instanz, das auch im Rekurs (ON 8) wiederholt wurde, ist durchaus konkret und für den Fall des Nachweises des behaupteten Sachverhalts auch geeignet, ein Verweigerungsrecht der Gesellschaft bejahen zu können. Es ist zwar ein Informationsbedürfnis des Gesellschafters wegen seiner vermögensrechtlichen Interessen im Rahmen des Aufgriffsverfahrens zu bejahen, die Interessen der Gesellschaft wären aber im Wege der vorzunehmenden Interessenabwägung dann höher zu bewerten, wenn feststünde, daß der Antragsteller die Bucheinsicht auch aus dem Grund anstrebt, um für sich (sein Unternehmen) Wettbewerbsvorteile, insbesondere die Kenntnis über Kunden der Gesellschaft (um diese abwerben zu können), zu erlangen. Diese Absicht könnte durch das behauptete gesellschaftswidrige Verhalten (Abwerben zweier Kunden der Gesellschaft durch den Antragsteller) nachgewiesen werden. Bei Feststellung eines solchen Sachverhalts müßte der gestellte Anspruch des Gesellschafters auf umfassende Bucheinsicht, also unter Einschluß auch wettbewerbsrelevanter Unterlagen, als rechtsmißbräuchlich erhoben qualifiziert werden. Die unbeschränkte Bucheinsicht stünde außer Verhältnis zur Belastung der Gesellschaft und zur drohenden Schädigung von Gesellschaftsinteressen vergleiche 6 Ob 7/96).
Zum Abänderungsantrag im Revisionsrekurs (die Rekurswerberin strebt die Abweisung des Bucheinsichtsantrages dahin an, daß nur die Einsicht exklusive "wettbewerbsrelevanter Unterlagen" bewilligt werde) ist auszuführen, daß eine solche Einschränkung mangels näherer Bestimmbarkeit nicht in Frage kommt. Die Bucheinsicht muß exekutiv durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck wird im erneuerten Verfahren eine Klarstellung dahin zu erfolgen haben, welche konkreten Unterlagen von der Bucheinsicht ausgenommen werden sollen (für den Fall, daß nach dem Beweisverfahren von einer rechtsmißbräuchlichen Antragstellung auszugehen ist).
Die Sache ist noch nicht spruchreif. Der Revisionsrekurs ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt. Das Erstgericht wird nach Durchführung der beantragten Beweise zum aufgezeigten Thema Feststellungen zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.