Der Rekurs der Gesellschafterin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 22 Abs 2 GmbHG sind jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht Abschriften zuzusenden. Zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Gesellschaft durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr verpflichtet (§ 222 Abs 1 HGB idF des RLG, BGBl 1990/475). Das Rekursgericht hat zutreffend einen Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf Erstellung des Jahresabschlusses (EvBl 1991/47; 6 Ob 1039/95; Reich-Rohrwig, GmbHRecht I2 Rz 3/218 f) und die Durchsetzung dieses Anspruchs, der Ausfluß des allgemeinen Informationsanspruchs des Gesellschafters ist, im außerstreitigen Verfahren bejaht (NZ 1990, 232; RdW 1991, 14 = SZ 63/115; EvBl 1991/85 = SZ 62/160; NZ 1997, 96; Reich-Rohrwig aaO Rz 3/220; Koppensteiner, GmbHG Rz 18 zu § 22). Die Rechtsfrage, ob die Gesellschaft dem Anspruch auf Aufstellung des Jahresabschlusses die Einwendung entgegenhalten kann, daß die Aufstellung faktisch oder rechtlich unmöglich wäre, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG sind jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht Abschriften zuzusenden. Zur Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Gesellschaft durch ihren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr verpflichtet (Paragraph 222, Absatz eins, HGB in der Fassung des RLG, BGBl 1990/475). Das Rekursgericht hat zutreffend einen Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf Erstellung des Jahresabschlusses (EvBl 1991/47; 6 Ob 1039/95; Reich-Rohrwig, GmbHRecht I2 Rz 3/218 f) und die Durchsetzung dieses Anspruchs, der Ausfluß des allgemeinen Informationsanspruchs des Gesellschafters ist, im außerstreitigen Verfahren bejaht (NZ 1990, 232; RdW 1991, 14 = SZ 63/115; EvBl 1991/85 = SZ 62/160; NZ 1997, 96; Reich-Rohrwig aaO Rz 3/220; Koppensteiner, GmbHG Rz 18 zu Paragraph 22,). Die Rechtsfrage, ob die Gesellschaft dem Anspruch auf Aufstellung des Jahresabschlusses die Einwendung entgegenhalten kann, daß die Aufstellung faktisch oder rechtlich unmöglich wäre, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt.
Die Anordnung des Firmenbuchgerichtes, den Jahresabschluß aufzustellen, bedeutet eine durchsetzbare Titelschöpfung. Die Verpflichtung der Gesellschaft muß im Exekutionsverfahren durchsetzbar sein. Dies setzt voraus, daß der Vertreter der Gesellschaft auch in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um zwangsweise durchzusetzende vertretbare oder unvertretbare Handlungen handelt; in beiden Fällen muß die zu erzwingende Handlung jedenfalls durchführbar sein. Die Zwangsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren (hier nach § 19 AußStrG) sind keine Strafsanktion, sie dienen ausschließlich der Erzwingung des betriebenen Anspruchs. Zu den Rechtsfolgen des Umstandes, daß die Erfüllung des Anspruchs faktisch oder rechtlich unmöglich ist, kann auf die Judikatur zur Unmöglichkeit der Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen zurückgegriffen werden. Wenn die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder durch einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt wird, hat der andere Teil Anspruch auf Schadenersatz. Er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 920 erster Satz ABGB). Aus dieser Gesetzesstelle hat die Judikatur gefolgert, daß bei Vereitelung der Leistung zu dieser nicht verurteilt werden könne. Vor allem in den Fällen der Doppelveräußerung oder der Doppelvermietung wurden die Grundsätze entwickelt, daß der Erfüllungsanspruch nicht zusteht, wenn der Schuldner nachweist, daß keine ernstzunehmende Chance auf Erbringung der Leistung besteht, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen ist. Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners (JBl 1985, 742; JBl 1996, 521 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 920 mwN). Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht auf Leistung zu verurteilen, genauso wie dies bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Fall ist (§§ 880, 1447 ABGB). Der aus dem Gesetz ableitbare Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft mbH auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist am ehesten - wie das Rekursgericht erkannte - einem vertraglichen Rechnungslegungsanspruch vergleichbar. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung WoBl 1992/141 war der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegenüber dem Hausverwalter auf ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu beurteilen. Die Abrechnungsunterlagen waren bei einem Wasserschaden vernichtet worden. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß der Gläubiger dann nicht auf seinem Leistungsanspruch beharren könne, wenn diesem eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit entgegenstehe. Bei Zweifeln über die Unmöglichkeit habe der Gläubiger aber einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels, auch wenn dieser nicht sofort vollstreckt werden könne. Es komme auf die Rekonstruierbarkeit der fehlenden Abrechnungsunterlagen an. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Geschäftsführer der Gesellschaft sich auf eine Unmöglichkeit der Aufstellung der beantragten Jahresabschlüsse wegen fehlender Buchführung beruft. Wenn das Rekursgericht zur Unmöglichkeit der Leistung den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtete, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil das Rekursgericht nicht von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausging. Die Rekurswerberin bekämpft auch nicht die dargelegten Rechtsansichten. Sie behauptet zum relevanten Thema nur, daß für eine "Bilanzerstellung lediglich die Offenlegung der Konten notwendig" sei. Die Existenz derartiger Konten steht keineswegs fest. Ob für die Aufstellung der Jahresabschlüsse die allenfalls vorhandenen Kontounterlagen ausreichen, wird im zu ergänzenden Verfahren genauso zu klären sein wie die Frage der Rekonstruierbarkeit der wirtschaftlichen Vorgänge in den betreffenden Geschäftsjahren, für die die Jahresabschlüsse erstellt werden sollen.Die Anordnung des Firmenbuchgerichtes, den Jahresabschluß aufzustellen, bedeutet eine durchsetzbare Titelschöpfung. Die Verpflichtung der Gesellschaft muß im Exekutionsverfahren durchsetzbar sein. Dies setzt voraus, daß der Vertreter der Gesellschaft auch in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um zwangsweise durchzusetzende vertretbare oder unvertretbare Handlungen handelt; in beiden Fällen muß die zu erzwingende Handlung jedenfalls durchführbar sein. Die Zwangsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren (hier nach Paragraph 19, AußStrG) sind keine Strafsanktion, sie dienen ausschließlich der Erzwingung des betriebenen Anspruchs. Zu den Rechtsfolgen des Umstandes, daß die Erfüllung des Anspruchs faktisch oder rechtlich unmöglich ist, kann auf die Judikatur zur Unmöglichkeit der Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen zurückgegriffen werden. Wenn die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder durch einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt wird, hat der andere Teil Anspruch auf Schadenersatz. Er kann vom Vertrag zurücktreten (Paragraph 920, erster Satz ABGB). Aus dieser Gesetzesstelle hat die Judikatur gefolgert, daß bei Vereitelung der Leistung zu dieser nicht verurteilt werden könne. Vor allem in den Fällen der Doppelveräußerung oder der Doppelvermietung wurden die Grundsätze entwickelt, daß der Erfüllungsanspruch nicht zusteht, wenn der Schuldner nachweist, daß keine ernstzunehmende Chance auf Erbringung der Leistung besteht, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen ist. Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners (JBl 1985, 742; JBl 1996, 521 uva; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 920, mwN). Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht auf Leistung zu verurteilen, genauso wie dies bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Fall ist (Paragraphen 880, 1447, ABGB). Der aus dem Gesetz ableitbare Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft mbH auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist am ehesten - wie das Rekursgericht erkannte - einem vertraglichen Rechnungslegungsanspruch vergleichbar. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung WoBl 1992/141 war der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegenüber dem Hausverwalter auf ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu beurteilen. Die Abrechnungsunterlagen waren bei einem Wasserschaden vernichtet worden. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß der Gläubiger dann nicht auf seinem Leistungsanspruch beharren könne, wenn diesem eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit entgegenstehe. Bei Zweifeln über die Unmöglichkeit habe der Gläubiger aber einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels, auch wenn dieser nicht sofort vollstreckt werden könne. Es komme auf die Rekonstruierbarkeit der fehlenden Abrechnungsunterlagen an. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Geschäftsführer der Gesellschaft sich auf eine Unmöglichkeit der Aufstellung der beantragten Jahresabschlüsse wegen fehlender Buchführung beruft. Wenn das Rekursgericht zur Unmöglichkeit der Leistung den Sachverhalt für noch nicht ausreichend festgestellt erachtete, so kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil das Rekursgericht nicht von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausging. Die Rekurswerberin bekämpft auch nicht die dargelegten Rechtsansichten. Sie behauptet zum relevanten Thema nur, daß für eine "Bilanzerstellung lediglich die Offenlegung der Konten notwendig" sei. Die Existenz derartiger Konten steht keineswegs fest. Ob für die Aufstellung der Jahresabschlüsse die allenfalls vorhandenen Kontounterlagen ausreichen, wird im zu ergänzenden Verfahren genauso zu klären sein wie die Frage der Rekonstruierbarkeit der wirtschaftlichen Vorgänge in den betreffenden Geschäftsjahren, für die die Jahresabschlüsse erstellt werden sollen.
Das Rekursgericht hielt das Verfahren noch in einem zweiten Punkt für ergänzungsbedürftig. Das erst 1996 gestellte Begehren der Gesellschafterin auf Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1988 bis 1991 könnte schikanös, also rechtsmißbräuchlich sein. Auch hier ging das Rekursgericht nicht von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus. Grundsätzlich kann auch die Geltendmachung von Informationsansprüchen durch den Gesellschafter einer Gesellschaft mbH rechtsmißbräuchlich sein. Es wurde schon ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information dann rechtsmißbräuchlich ist, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (NZ 1990, 232; RdW 1992, 173 = SZ 65/11; NZ 1997, 96). Ein Leistungsbegehren zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), ist abzuweisen. Die Rechtsausübung ist aber grundsätzlich nur bei zumindest überwiegenden unlauteren Motiven rechtsmißbräuchlich (Reischauer aaO Rz 58 f zu § 1295 mwN aus der Judikatur). Gegen die vom Rekursgericht zu diesem Thema für notwendig erachtete Ergänzung der Feststellungen zu den kontroversiellen Parteivorbringen vermag der Oberste Gerichtshof aus rechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten. Dem Rekurs der Gesellschafterin gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher insgesamt nicht Folge zu geben.Das Rekursgericht hielt das Verfahren noch in einem zweiten Punkt für ergänzungsbedürftig. Das erst 1996 gestellte Begehren der Gesellschafterin auf Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1988 bis 1991 könnte schikanös, also rechtsmißbräuchlich sein. Auch hier ging das Rekursgericht nicht von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus. Grundsätzlich kann auch die Geltendmachung von Informationsansprüchen durch den Gesellschafter einer Gesellschaft mbH rechtsmißbräuchlich sein. Es wurde schon ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information dann rechtsmißbräuchlich ist, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (NZ 1990, 232; RdW 1992, 173 = SZ 65/11; NZ 1997, 96). Ein Leistungsbegehren zum offenbaren Zweck, den Schuldner zu schädigen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), ist abzuweisen. Die Rechtsausübung ist aber grundsätzlich nur bei zumindest überwiegenden unlauteren Motiven rechtsmißbräuchlich (Reischauer aaO Rz 58 f zu Paragraph 1295, mwN aus der Judikatur). Gegen die vom Rekursgericht zu diesem Thema für notwendig erachtete Ergänzung der Feststellungen zu den kontroversiellen Parteivorbringen vermag der Oberste Gerichtshof aus rechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten. Dem Rekurs der Gesellschafterin gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher insgesamt nicht Folge zu geben.