Begründung:
Die Antragsgegnerin ist zu FN 81148k im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen. Sie ist die Muttergesellschaft des weitverzweigten M*****-Konzernes, zu dem mehr als zwanzig Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. Ihre einzige 100 %ige Tochtergesellschaft ist die 1994 zwischengeschaltete "M*****" Bauholding GmbH mit dem Sitz in L***** (FN 119128p), in welche der Gesamtbetrieb der Antragsgegnerin eingegliedert wurde. Damit übernahm diese "Zwischenholding" von der Antragsgegnerin die Rolle der operativen Holding, sie wurde damals ihrerseits Gesellschafterin zahlreicher weiterer Gesellschaften mit beschränkter Haftung des M*****-Konzernes.
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 41 Gesellschaftern und einem Stammkapital von 80,000.000 S. Der Geschäftsanteil der Antragstellerin beträgt 1,310.000 S. Die Gesellschaft ist aufsichtsratpflichtig, die Satzung enthält keine Beschränkung des Bucheinsichtsrechtes der Gesellschafter gemäß § 22 Abs 4 (nunmehr § 22 Abs 2) GmbHG.Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 41 Gesellschaftern und einem Stammkapital von 80,000.000 S. Der Geschäftsanteil der Antragstellerin beträgt 1,310.000 S. Die Gesellschaft ist aufsichtsratpflichtig, die Satzung enthält keine Beschränkung des Bucheinsichtsrechtes der Gesellschafter gemäß Paragraph 22, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 22, Absatz 2,) GmbHG.
Die Antragstellerin begehrt uneingeschränkte Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, eine Verpflichtung der "betroffenen Personen" zur Information sowie die Aushändigung von schriftlichen Unterlagen, soweit dies von der Antragstellerin oder ihrem Bevollmächtigten verlangt wird.
Die Antragsgegnerin sprach sich zur Gänze gegen das begehrte Einsichts- und Auskunftsrecht aus, das im Gesetz keine Deckung finde. Die Geschäftsführung habe der obligatorisch bestellte Aufsichtsrat zu überwachen. Wegen der wirtschaftlichen Größe des Konzernes und der Zahl der Gesellschafter erscheine es unbillig, jedem Gesellschafter ein Einsichtsrecht zu gewähren, vielmehr sei es naheliegend, auf aktienrechtliche Bestimmungen zurückzugreifen, die kein Einsichtsrecht eines Aktionärs in sämtliche Unterlagen vorsehen. Der Antrag sei rechtsmißbräuchlich gestellt, weil die Antragstellerin ihr Interesse, in Pensionsverträge zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern einzusehen, nicht dargelegt habe, es müßten ihr daher gesellschaftsfremde Zwecke unterstellt werden. Im übrigen würden dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt und das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Datenschutz verletzt.
Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise statt: Es trug der Antragsgegnerin auf, während der Geschäftsstunden in den Geschäftsräumlichkeiten nach wenigstens vierzehntägiger Voranmeldung der Antragstellerin in alle die Zeit ab 1.1.1993 betreffenden Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstige Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin sowie ihrer operativen Tochtergesellschaft "M*****" Bauholding GesmbH zu gestatten sowie die verlangten Aufklärungen (Auskünfte), die mit der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes zusammenhängen, zu erteilen, wobei dieses Recht von der Antragstellerin persönlich oder durch einen, auch mit einem bevollmächtigten sachverständigen Vertreter, der dem Berufsstand der Wirtschafts- oder Buchprüfer angehört, ausgeübt werden kann.
Das Mehrbegehren, die Antragsgegnerin zur Gestattung unbeschränkter Bucheinsicht und Information auch für die Zeit seit 1986 bis 1992 und insgesamt, soweit es sich auf die Geschäftsunterlagen überhaupt aller Tochterunternehmen, deren Organe usw bezieht, wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stützte sich in seiner Begründung auf die jüngste Judikatur des erkennenden Senates (6 Ob 17/90 und 6 Ob 18/91), welche das grundsätzlich unbeschränkte Informationsrecht des Gesellschafters bejaht hat. Dieses Informationsrecht stehe auch dem Gesellschafter einer aufsichtsratpflichtigen GesmbH zu und hänge nicht von der Größe der Gesellschaft ab. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verfolge geschäftsfremde Zwecke, sei unbewiesen geblieben. Die Geheimhaltung aus Gründen des Datenschutzes oder der Schonung der Privatsphäre der im Unternehmen Beschäftigten sei kein taugliches Argument zur Abwehr des Einsichtsrechtes. Das Einsichtsrecht beschränkte das Erstgericht auf die Antragsgegnerin und ihre 100 %ige Tochtergesellschaft und zeitlich auf die letzten beiden Jahre, da eine Ausuferung des individuellen Kontrollrechtes unvertretbar sei. Auf Grund der erforderlichen Sachkenntnis sei die Ausübung des Einsichtsrechtes auf einen von der Antragstellerin bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer zu beschränken.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin keine Folge, jenem der Antragstellerin jedoch teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den stattgebenden Teil dahin erweiterte, daß das Einsichtsrecht von der Antragstellerin persönlich und/oder durch einen von berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten bevollmächtigten sachverständigen Vertreter (Wirtschafts- oder Buchprüfer, Rechtsanwalt) ausgeübt werden könne. Das vom Erstgericht abgewiesene Mehrbegehren der Antragsgegnerin, unbeschränkte Bucheinsicht und Information auch für die Zeit seit 1986 bis einschließlich 1992 zu gestatten, blieb unangefochten. Im übrigen Umfang, hinsichtlich der Abweisung des Begehrens der Antragstellerin zur Gestattung einer unbeschränkten Bucheinsicht, soweit sich diese auf die Geschäftsunterlagen überhaupt aller Tochterunternehmen, deren Organe usw bezieht, hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Das umfassende Informationsrecht des Gesellschafters sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. Der Einwand, das Begehren sei rechtsmißbräuchlich, weil dem Ehemann der Antragstellerin ohnedies im begehrten Umfang Einsicht gewährt und Auskunft erteilt worden sei, die angemaßte lückenlose Kontrolle der Geschäftsführung widerspreche der gesetzlichen Struktur einer GesmbH, die Antragstellerin versuche mit ihrem 1,64 %-Anteil unter Gefährdung der Existenz eines Großunternehmens und der dort Beschäftigten rücksichtslos alle formalen Möglichkeiten des Gesetzes auszunützen und eine Sonderstellung zu erreichen, sei nicht berechtigt. Rechtsmißbrauch liege bereits dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis bestehe. Ein solches Verhalten könnte dann angenommen werden, wenn die Antragstellerin trotz bereits umfassender Befriedigung ihres Informationsrechtes neuerlich Auskunft und Einsicht beantragt hätte. Selbst nach dem Rekursvorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstoße und daher unbeachtlich sei, sei ein konkreter Gefährdungstatbestand jedoch nicht ersichtlich. Die behauptete "Obstruktionsstrategie" des Vertreters der Antragstellerin betreffe nicht das Informationsrecht. Soweit die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Angestellten betreffe, verstoße sie nicht gegen das Datenschutzgesetz. Gemäß § 18 Abs 1 DSG sei die Übermittlung von Daten im Privatbereich unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Abs 3 leg cit gestatte die Übermittlung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zu einer solchen bestehen. Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GesmbH erfließe aus dem Gesetz. Gegenstand der Information seien die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dazu gehörten unter anderem auch die Gehälter von Organmitgliedern sowie die Organisation und Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung. Die hiezu begehrten Auskünfte der Antragstellerin bildeten daher keinen Verstoß gegen das DSG. Die nur für finanzielle Bereiche geforderte Information widerspreche auch nicht den Bestimmungen des RLG und des ArbVG.Das umfassende Informationsrecht des Gesellschafters sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. Der Einwand, das Begehren sei rechtsmißbräuchlich, weil dem Ehemann der Antragstellerin ohnedies im begehrten Umfang Einsicht gewährt und Auskunft erteilt worden sei, die angemaßte lückenlose Kontrolle der Geschäftsführung widerspreche der gesetzlichen Struktur einer GesmbH, die Antragstellerin versuche mit ihrem 1,64 %-Anteil unter Gefährdung der Existenz eines Großunternehmens und der dort Beschäftigten rücksichtslos alle formalen Möglichkeiten des Gesetzes auszunützen und eine Sonderstellung zu erreichen, sei nicht berechtigt. Rechtsmißbrauch liege bereits dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis bestehe. Ein solches Verhalten könnte dann angenommen werden, wenn die Antragstellerin trotz bereits umfassender Befriedigung ihres Informationsrechtes neuerlich Auskunft und Einsicht beantragt hätte. Selbst nach dem Rekursvorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstoße und daher unbeachtlich sei, sei ein konkreter Gefährdungstatbestand jedoch nicht ersichtlich. Die behauptete "Obstruktionsstrategie" des Vertreters der Antragstellerin betreffe nicht das Informationsrecht. Soweit die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Angestellten betreffe, verstoße sie nicht gegen das Datenschutzgesetz. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DSG sei die Übermittlung von Daten im Privatbereich unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Absatz 3, leg cit gestatte die Übermittlung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zu einer solchen bestehen. Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GesmbH erfließe aus dem Gesetz. Gegenstand der Information seien die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dazu gehörten unter anderem auch die Gehälter von Organmitgliedern sowie die Organisation und Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung. Die hiezu begehrten Auskünfte der Antragstellerin bildeten daher keinen Verstoß gegen das DSG. Die nur für finanzielle Bereiche geforderte Information widerspreche auch nicht den Bestimmungen des RLG und des ArbVG.
Berechtigt sei der Rekurs der Antragstellerin insoweit, als die Ausübung des Einsichtsrechtes auf einen Wirtschafts- oder Buchprüfer unter Ausklammerung eines Rechtsanwaltes eingeschränkt sei, weil allgemein anerkannt sei, daß der Gesellschafter einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Dritten zur Ausübung des Informationsrechtes beiziehen könne. Angelegenheiten verbundener Unternehmen könnten Angelegenheiten der Gesellschaft sein, das Auskunftsrecht werde in der österreichischen und deutschen Literatur daher nicht nur auf 100 %-ige Tochtergesellschaften, sondern auf abhängige Unternehmen schlechthin insoweit ausgedehnt, als es um Tatsachen gehe, die für die (herrschende) GmbH von Bedeutung seien. Der Gesellschafter der Muttergesellschaft könne nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehren, der Informationspflicht der Gesellschaft sei durch das Erfordernis eines Informationsinteresses Grenzen gesetzt. Maßgeblich sei jeweils die Bedeutung der Information für die Ausübung der Kontrolle und die konkrete Entscheidungsfindung in der eigenen Gesellschaft. Es müsse die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragstellerin stehe grundsätzlich auch ein Informationsrecht hinsichtlich von Konzernunternehmen zu, soweit sie mit der Muttergesellschaft im Sinne des § 144 HGB verbunden seien. Das Begehren, ihr ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen aller Tochter- und Enkelgesellschaften des Konzerns und ein entsprechendes Auskunftsrecht zu gewähren, gehe zu weit und sei zu unbestimmt. Der allgemein gehaltene Auftrag lasse keine Überprüfung zu, inwieweit die Antragstellerin ein berechtigtes Informationsinteresse habe, weil es sich um für die Muttergesellschaft wesentliche Angelegenheiten handle und inwieweit die Gesellschaft eine Auskunftserteilung verweigern könne, weil bereits gesellschaftsfremde Interessen überwiegend seien oder das Informationsrecht nicht in einer unverhältnismäßigen Weise ausgeübt werden solle. Weil im Außerstreitverfahren fehlerhafte Eingaben mit einer erforderlichen Belehrung zur Verbesserung zurückzustellen seien, sei der Antragstellerin nach Aufhebung der Entscheidung über das Einsichtsrecht in die Unterlagen sämtlicher Tochter- und Enkelgesellschaften Gelegenheit zu geben, ihren Antrag dahin zu konkretisieren, welche bestimmten Informationen sie der Sache nach von welchen konkret bezeichneten, mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen begehre. Hiezu sei das Informationsinteresse schlüssig darzulegen.Berechtigt sei der Rekurs der Antragstellerin insoweit, als die Ausübung des Einsichtsrechtes auf einen Wirtschafts- oder Buchprüfer unter Ausklammerung eines Rechtsanwaltes eingeschränkt sei, weil allgemein anerkannt sei, daß der Gesellschafter einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Dritten zur Ausübung des Informationsrechtes beiziehen könne. Angelegenheiten verbundener Unternehmen könnten Angelegenheiten der Gesellschaft sein, das Auskunftsrecht werde in der österreichischen und deutschen Literatur daher nicht nur auf 100 %-ige Tochtergesellschaften, sondern auf abhängige Unternehmen schlechthin insoweit ausgedehnt, als es um Tatsachen gehe, die für die (herrschende) GmbH von Bedeutung seien. Der Gesellschafter der Muttergesellschaft könne nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehren, der Informationspflicht der Gesellschaft sei durch das Erfordernis eines Informationsinteresses Grenzen gesetzt. Maßgeblich sei jeweils die Bedeutung der Information für die Ausübung der Kontrolle und die konkrete Entscheidungsfindung in der eigenen Gesellschaft. Es müsse die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragstellerin stehe grundsätzlich auch ein Informationsrecht hinsichtlich von Konzernunternehmen zu, soweit sie mit der Muttergesellschaft im Sinne des Paragraph 144, HGB verbunden seien. Das Begehren, ihr ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen aller Tochter- und Enkelgesellschaften des Konzerns und ein entsprechendes Auskunftsrecht zu gewähren, gehe zu weit und sei zu unbestimmt. Der allgemein gehaltene Auftrag lasse keine Überprüfung zu, inwieweit die Antragstellerin ein berechtigtes Informationsinteresse habe, weil es sich um für die Muttergesellschaft wesentliche Angelegenheiten handle und inwieweit die Gesellschaft eine Auskunftserteilung verweigern könne, weil bereits gesellschaftsfremde Interessen überwiegend seien oder das Informationsrecht nicht in einer unverhältnismäßigen Weise ausgeübt werden solle. Weil im Außerstreitverfahren fehlerhafte Eingaben mit einer erforderlichen Belehrung zur Verbesserung zurückzustellen seien, sei der Antragstellerin nach Aufhebung der Entscheidung über das Einsichtsrecht in die Unterlagen sämtlicher Tochter- und Enkelgesellschaften Gelegenheit zu geben, ihren Antrag dahin zu konkretisieren, welche bestimmten Informationen sie der Sache nach von welchen konkret bezeichneten, mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen begehre. Hiezu sei das Informationsinteresse schlüssig darzulegen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Rechtsfragen, in welchem Umfang ein Gesellschafter auch ein Informationsrecht hinsichtlich von Tochtergesellschaften habe, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.