Begründung:
Die beiden Antragsteller sind Gesellschafter der Erstantragsgegnerin. Die Erstantragsgegnerin ist die einzige Gesellschafterin der Zweitantragsgegnerin; es besteht Personenidentität der Geschäftsführer beider Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der Erstantragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitantragstellerin. Das Geschäftsjahr der Erstantragsgegnerin entspricht dem Kalenderjahr, jenes der Zweitantragsgegnerin dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
Die Antragsteller brachten vor, es stünden ihnen trotz der förmlichen Selbständigkeit der Zweitantragsgegnerin auch bei dieser als Tochtergesellschaft die aus § 22 Abs 4 GmbHG abgeleiteten umfassenden Einsichts- und Auskunftsrechte zu. Ihr in zwei außerordentlichen Generalversammlungen der Erstantragsgegnerin gestelltes Begehren auf Vorlage der Jahresabschlüsse der Zweitantragsgegnerin, eines Auszuges des bei dieser bestehenden Verrechnungskontos des Erstantragstellers und von Geschäftsunterlagen sei von den übrigen Gesellschaftern der Erstantragsgegnerin mit Beschluß abgelehnt worden. Es wurden folgende Begehren gestellt:Die Antragsteller brachten vor, es stünden ihnen trotz der förmlichen Selbständigkeit der Zweitantragsgegnerin auch bei dieser als Tochtergesellschaft die aus Paragraph 22, Absatz 4, GmbHG abgeleiteten umfassenden Einsichts- und Auskunftsrechte zu. Ihr in zwei außerordentlichen Generalversammlungen der Erstantragsgegnerin gestelltes Begehren auf Vorlage der Jahresabschlüsse der Zweitantragsgegnerin, eines Auszuges des bei dieser bestehenden Verrechnungskontos des Erstantragstellers und von Geschäftsunterlagen sei von den übrigen Gesellschaftern der Erstantragsgegnerin mit Beschluß abgelehnt worden. Es wurden folgende Begehren gestellt:
1.) Der Zweitantragsgegnerin wird aufgetragen, den beiden Antragstellern den Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1989 und den Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1990 - soweit noch nicht vorhanden, zumindest einen Status über das halbe Geschäftsjahr 1990 - sowie einen vollständigen Auszug des bei der Zweitantragsgegnerin geführten Verrechnungskontos des Erstantragstellers für die Geschäftsjahre 1989, 1990 und, soweit bisher vorhanden, für das Geschäftsjahr 1991 herauszugeben.
2.) Der Zweitantragsgegnerin wird aufgetragen, den Antragstellern ein unmittelbares Bucheinsichtsrecht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen, insbesondere für die Geschäftsjahre 1989, 1990 und 1991, unter Beiziehung eines Buchsachverständigen zu gewähren.
3.) Der Zweitantragsgegnerin wird ferner aufgetragen, dem Erstantragsteller sämtliche Unterlagen über interne Beschlußfassungen der Gesellschaft (insbesondere das Protokollbuch der Gesellschaft) sowie Aktenvermerke darüber, soweit die Antragsteller diesbezüglich bis nun nicht verständigt wurden, in Form einer Abschrift oder Kopie zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegner bestritten ein Bucheinsichts- und Informationsrecht der Antragsteller bei der Tochtergesellschaft überhaupt, darüber hinaus einen direkten Anspruch gegen diese und führten aus, Ursache für die begehrten Informationen sei nicht die zur Wahrung von Vermögensrechten als Gesellschafter notwendige Information. Es bestehe vielmehr der konkrete Verdacht, daß die Antragsteller die erlangten Informationen nur zu Konkurrenzzwecken verwenden würden. Die Zweitantragsgegnerin betreibe ein medizinisches Projekt, dessen Know-How strenger Geheimhaltung unterliege. Dies betreffe auch Unterlagen, aus welchen sich Rückschlüsse für die Gewinnung von Marktanteilen erzielen ließen. Darunter fielen insbesondere Rechnungen und Auftragsschreiben. Unter der nicht protokollierten Bezeichnung "Austro-Med-Tech" betreibe die Zweitantragstellerin eine medizinische Abteilung, welche sich mit ähnlichen Agenden wie die Zweitantragsgegnerin befasse. Durch die Bewilligung eines umfassenden Informationsrechtes könnte den Antragsgegnern erheblicher Schaden erwachsen.
Die Antragsteller bestritten, daß überhaupt ein Konkurrenzverhältnis bestehe. Dem Erstantragsteller seien das Know-How und die Geschäfte der Zweitantragsgegnerin aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die Erstantragsgegnerin bis zu seiner Abberufung im Dezember 1989 ohnedies bekannt; das behauptete Projekt werde nicht mehr betrieben.
Das Erstgericht trug der Erstantragsgegnerin, vertreten durch ihre beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer, auf, die Vorlage des Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1989/1990 sowie die Vorlage eines vollständigen Auszuges des Verrechnungskontos des Erstantragstellers für das Geschäftsjahr 1989/1990 und - soweit schon vorhanden - für das Geschäftsjahr 1990/1991 bei der Zweitantragsgegnerin zu veranlassen und diese Unterlagen zusammen mit dem Protokollbuch der Gesellschaft den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters auszuhändigen; das Mehrbegehren wies es ab.Das Erstgericht trug der Erstantragsgegnerin, vertreten durch ihre beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer, auf, die Vorlage des Jahresabschlusses über das Geschäftsjahr 1989 aus 1990, sowie die Vorlage eines vollständigen Auszuges des Verrechnungskontos des Erstantragstellers für das Geschäftsjahr 1989 aus 1990, und - soweit schon vorhanden - für das Geschäftsjahr 1990 aus 1991, bei der Zweitantragsgegnerin zu veranlassen und diese Unterlagen zusammen mit dem Protokollbuch der Gesellschaft den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters auszuhändigen; das Mehrbegehren wies es ab.
Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 6. 9. 1990 (EvBl 1990/170 = ecolex 1991, 25) ausgeführt, daß dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte sowie seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zustehe. Dieser Informationsanspruch bestehe bei einer Betriebsaufspaltung auch hinsichtlich der Tochtergesellschaft. Die mit zusätzlichen Kosten verbundene Erstellung eines Status sei im GesmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Zur Frage einer Verweigerung der Bucheinsicht oder Herausgabe von Jahresabschlüssen bei Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses hat das Erstgericht keine Stellung bezogen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner - die Antragsteller ließen die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft - Folge, hob den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtlich führte es aus, der Oberste Gerichtshof habe sich bislang mit der Frage, ob einem Minderheitsgesellschafter Bucheinsichtsrechte auch bei einer Tochtergesellschaft und auch dann zustünden, wenn er ein Konkurrenzunternehmen betreibe, noch nicht befaßt. Eine solche Beschränkung sei insbesondere in der deutschen Literatur zu § 51 a dGmbHG, aber auch von Reich-Rohrwig, "Spezielle Fragen der Bucheinsicht und der Sonderprüfung bei der GmbH" (JBl 1987, 364 ff und 419 ff) bejaht worden, wobei die Meinungen in den zu fordernden Voraussetzungen jedoch divergierten. Bestehe ein Konkurrenzverhältnis, liege darin unter Umständen bereits eine Gefahr für die Gesellschaft. Aus diesem Grunde könne die Einsicht zumindest in "kritische Unterlagen" mit Erfolg verweigert werden. Allerdings stelle sich auch die Frage, ob nach den neuen Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, nach welchem der Jahresabschluß der Muttergesellschaft ohnedies auch die Beteiligungsverhältnisse der Tochtergesellschaft enthalten müsse, noch ein Bedürfnis nach Einsicht in den Jahresabschluß der Tochtergesellschaft bestehe. Das Erstgericht habe zu dem behaupteten Konkurrenzverhältnis keine Stellung bezogen und kein Bescheinigungsverfahren durchgeführt. Die Verzahnung des Jahresabschlusses der Erstantragsgegnerin mit jenem ihrer Tochtergesellschaft sei unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Gefahr sowie der Weitergabe und Verwertung von Informationen im Interesse eines allfälligen Konkurrenzunternehmens noch zu erörtern, die Entscheidung des Erstgerichtes daher aufzuheben und diesem eine Verfahrensergänzung aufzutragen.Rechtlich führte es aus, der Oberste Gerichtshof habe sich bislang mit der Frage, ob einem Minderheitsgesellschafter Bucheinsichtsrechte auch bei einer Tochtergesellschaft und auch dann zustünden, wenn er ein Konkurrenzunternehmen betreibe, noch nicht befaßt. Eine solche Beschränkung sei insbesondere in der deutschen Literatur zu Paragraph 51, a dGmbHG, aber auch von Reich-Rohrwig, "Spezielle Fragen der Bucheinsicht und der Sonderprüfung bei der GmbH" (JBl 1987, 364 ff und 419 ff) bejaht worden, wobei die Meinungen in den zu fordernden Voraussetzungen jedoch divergierten. Bestehe ein Konkurrenzverhältnis, liege darin unter Umständen bereits eine Gefahr für die Gesellschaft. Aus diesem Grunde könne die Einsicht zumindest in "kritische Unterlagen" mit Erfolg verweigert werden. Allerdings stelle sich auch die Frage, ob nach den neuen Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, nach welchem der Jahresabschluß der Muttergesellschaft ohnedies auch die Beteiligungsverhältnisse der Tochtergesellschaft enthalten müsse, noch ein Bedürfnis nach Einsicht in den Jahresabschluß der Tochtergesellschaft bestehe. Das Erstgericht habe zu dem behaupteten Konkurrenzverhältnis keine Stellung bezogen und kein Bescheinigungsverfahren durchgeführt. Die Verzahnung des Jahresabschlusses der Erstantragsgegnerin mit jenem ihrer Tochtergesellschaft sei unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Gefahr sowie der Weitergabe und Verwertung von Informationen im Interesse eines allfälligen Konkurrenzunternehmens noch zu erörtern, die Entscheidung des Erstgerichtes daher aufzuheben und diesem eine Verfahrensergänzung aufzutragen.
Da eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit das Informationsrecht eines Minderheitsgesellschafters, der ein Konkurrenzunternehmen betreibe, bei abstrakter oder konkreter Gefahr für die Gesellschaft eingeschränkt werden könne, bisher ebenso fehle wie dazu, ob sich das Informationsrecht auch auf eine Tochtergesellschaft beziehe - die neuen Bestimmungen des RLG seien auf die hier relevanten Jahresabschlüsse noch nicht anwendbar -, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.