Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die betreibenden Parteien haben zu Recht zur Durchsetzung ihres Anspruchs die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO beantragt (JUS Z 1995/1924 = RdW 1996, 169). Aus § 354 Abs 2 EO ergibt sich hiezu, daß die erste Vollzugshandlung in der Setzung einer Frist für die Vornahme der Handlung unter Androhung der für den Fall Saumsal zu verhängenden Strafe besteht, wobei in der Praxis auch der Auftrag zur Vornahme der Handlung erteilt wird (vgl die Muster Nr 311 und 312 im Formbuch zur ZPO und EO6). Diese Vollzugshandlungen obliegen aber dem Exekutionsgericht. Wird der Exekutionsantrag bei dem vom Exekutionsgericht verschiedenen Titelgericht eingebracht, so hat sich dieses darauf zu beschränken, zur Erwirkung der vorzunehmenden Handlung die Exekution zu bewilligen (Muster Nr 312 im Formbuch; Heller/Berger/Stix III 2573; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 830; abw Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 390). Das Erstgericht hätte daher nicht bloß die Androhung und Verhängung der Geldstrafe, sondern auch die Erteilung des Auftrags zur Gewährung der Einsicht in die im Exekutionstitel genannten Unterlagen und die Setzung einer Frist hiefür dem Exekutionsgericht vorbehalten müssen. Soweit es diesen Auftrag selbst erteilt und die Frist selbst gesetzt hat, war es demnach unzuständig, was diesen Teil seines Beschlusses gemäß § 51 und § 78 EO iVm § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig macht (s die ständige Rechtsprechung zu der in diesem Punkt vergleichbaren Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen: ÖBl 1983, 147; SZ 55/178; SZ 53/159 ua). Die Nichtigkeit war aus Anlaß des Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluß des Erstgerichtes war, soweit er nichtig ist, aufzuheben und dem Erstgericht auch die Entscheidung über die Erteilung des Auftrags zur Vornahme der Handlung und die Setzung einer Frist hiefür vorzubehalten.Die betreibenden Parteien haben zu Recht zur Durchsetzung ihres Anspruchs die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach Paragraph 354, EO beantragt (JUS Ziffer 1995 /, 1924, = RdW 1996, 169). Aus Paragraph 354, Absatz 2, EO ergibt sich hiezu, daß die erste Vollzugshandlung in der Setzung einer Frist für die Vornahme der Handlung unter Androhung der für den Fall Saumsal zu verhängenden Strafe besteht, wobei in der Praxis auch der Auftrag zur Vornahme der Handlung erteilt wird vergleiche die Muster Nr 311 und 312 im Formbuch zur ZPO und EO6). Diese Vollzugshandlungen obliegen aber dem Exekutionsgericht. Wird der Exekutionsantrag bei dem vom Exekutionsgericht verschiedenen Titelgericht eingebracht, so hat sich dieses darauf zu beschränken, zur Erwirkung der vorzunehmenden Handlung die Exekution zu bewilligen (Muster Nr 312 im Formbuch; Heller/Berger/Stix römisch drei 2573; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 830; abw Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 390). Das Erstgericht hätte daher nicht bloß die Androhung und Verhängung der Geldstrafe, sondern auch die Erteilung des Auftrags zur Gewährung der Einsicht in die im Exekutionstitel genannten Unterlagen und die Setzung einer Frist hiefür dem Exekutionsgericht vorbehalten müssen. Soweit es diesen Auftrag selbst erteilt und die Frist selbst gesetzt hat, war es demnach unzuständig, was diesen Teil seines Beschlusses gemäß Paragraph 51 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig macht (s die ständige Rechtsprechung zu der in diesem Punkt vergleichbaren Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen: ÖBl 1983, 147; SZ 55/178; SZ 53/159 ua). Die Nichtigkeit war aus Anlaß des Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschluß des Erstgerichtes war, soweit er nichtig ist, aufzuheben und dem Erstgericht auch die Entscheidung über die Erteilung des Auftrags zur Vornahme der Handlung und die Setzung einer Frist hiefür vorzubehalten.
Der verpflichteten Partei kann nicht darin gefolgt werden, daß die betreibenden Parteien in dem Exekutionsantrag ausdrücklich behaupten hätten müssen, die Einsicht in die im Exekutionstitel angeführten Unterlagen sei nicht gewährt worden. Es ist einheitliche Auffassung, daß im Exekutionsantrag negative Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (SZ 27/28 = EvBl 1954/148; für die Räumungsexekution noch JBl 1950, 243; Heller/Berger/Stix I 200, 618; Holzhammer aaO 79; Petschek/Hämmerle/Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 16; Rechberger/Simotta aaO Rz 226). Dies gilt für alle Exekutionsarten, die eine Geldforderung oder die Erwirkung einer Handlung des Verpflichteten zum Gegenstand haben, weil in all diesen Fällen, anders als bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO (vgl MGA EO13 § 355/26 ff), die Behauptung, daß der Verpflichtete seine ihm im Exekutionstitel auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe, über die schon durch die Einbringung des Exekutionsantrags geschaffene Verfahrenslage hinaus für die Bewilligung der Exekution keine Bedeutung hat und daher nicht zu den Angaben gehört, die nach § 54 Abs 1 EO und hier vor allem dessen Z 3 für den Exekutionsantrag vorgeschrieben sind. Da im Revisionsrekurs gegen die angeführte Auffassung konkret nichts vorgebracht wird, besteht kein Anlaß, ihr nicht zu folgen.Der verpflichteten Partei kann nicht darin gefolgt werden, daß die betreibenden Parteien in dem Exekutionsantrag ausdrücklich behaupten hätten müssen, die Einsicht in die im Exekutionstitel angeführten Unterlagen sei nicht gewährt worden. Es ist einheitliche Auffassung, daß im Exekutionsantrag negative Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (SZ 27/28 = EvBl 1954/148; für die Räumungsexekution noch JBl 1950, 243; Heller/Berger/Stix römisch eins 200, 618; Holzhammer aaO 79; Petschek/Hämmerle/Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 16; Rechberger/Simotta aaO Rz 226). Dies gilt für alle Exekutionsarten, die eine Geldforderung oder die Erwirkung einer Handlung des Verpflichteten zum Gegenstand haben, weil in all diesen Fällen, anders als bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach Paragraph 355, EO vergleiche MGA EO13 Paragraph 355 /, 26, ff), die Behauptung, daß der Verpflichtete seine ihm im Exekutionstitel auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe, über die schon durch die Einbringung des Exekutionsantrags geschaffene Verfahrenslage hinaus für die Bewilligung der Exekution keine Bedeutung hat und daher nicht zu den Angaben gehört, die nach Paragraph 54, Absatz eins, EO und hier vor allem dessen Ziffer 3, für den Exekutionsantrag vorgeschrieben sind. Da im Revisionsrekurs gegen die angeführte Auffassung konkret nichts vorgebracht wird, besteht kein Anlaß, ihr nicht zu folgen.
Die verpflichtete Partei macht aber mit Recht geltend, daß ihr in der Exekutionsbewilligung nicht aufgetragen werden darf, bei der Einsicht in die Unterlagen die Herstellung von Ablichtungen und Fotokopien zu dulden. Auszugehen ist davon, daß sich das Gericht bei der Bewilligung der Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels halten muß (vgl Rz 1994/7; ÖBl 1988, 123; EF 44.142 ua). Dem hier vorliegenden Exekutonstitel ist aber ein Auftrag, die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen zu dulden, nicht zu entnehmen. Ein solcher Auftrag wäre auch nach § 355 EO zu vollstrecken; diese Exekution hat die betreibende Partei aber nicht beantragt und konnte dies auch nicht mit Erfolg tun.Die verpflichtete Partei macht aber mit Recht geltend, daß ihr in der Exekutionsbewilligung nicht aufgetragen werden darf, bei der Einsicht in die Unterlagen die Herstellung von Ablichtungen und Fotokopien zu dulden. Auszugehen ist davon, daß sich das Gericht bei der Bewilligung der Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels halten muß vergleiche Rz 1994/7; ÖBl 1988, 123; EF 44.142 ua). Dem hier vorliegenden Exekutonstitel ist aber ein Auftrag, die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen zu dulden, nicht zu entnehmen. Ein solcher Auftrag wäre auch nach Paragraph 355, EO zu vollstrecken; diese Exekution hat die betreibende Partei aber nicht beantragt und konnte dies auch nicht mit Erfolg tun.
Von all dem ist die Frage zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang ein im Exekutionstitel zuerkannter Anspruch auf Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen auch das Recht einschließt, hievon Abschriften und Ablichtungen herzustellen. Wird dies uneingeschränkt (vgl Wünsch, GmbHK Rz 102 zu § 22 GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 230 [für Abschriften]; Koppensteiner in Rowedder2 Rz 7 und 10 zu § 51a GmbHG [mit der Grenze des Rechtsmißbrauchs aaO Rz 11]; Schiessl in Münchener HdB des Gesellschaftsrechts § 33 Rz 17; Lutter/Hommelhoff GmbHG14 Rz 9 zu § 51a; Hachenburg/Hüffer GmbHG8 Rz 43 zu § 51a mit darüber hinausgehenden Pflichten der Gesellschaft im Falle der Buchführung unter EDV-Einsatz in Rz 44; Scholz/Karsten Schmidt GmbHG8 Rz 26 zu § 51a; Staudinger/Keßler12 Rz 2 zu § 716; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht2 870 [mit der Grenze der Rechtsmißbräuchlichkeit]) oder mit Einschränkungen (keine Abschriften oder Fotokopien, wenn die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten: Torggler/Kucsko in Straube2 Rz 9 zu § 118 HGB; Emmerich in Heymann Rz 16 zu § 118 HGB;Von all dem ist die Frage zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang ein im Exekutionstitel zuerkannter Anspruch auf Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen auch das Recht einschließt, hievon Abschriften und Ablichtungen herzustellen. Wird dies uneingeschränkt vergleiche Wünsch, GmbHK Rz 102 zu Paragraph 22, GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 230 [für Abschriften]; Koppensteiner in Rowedder2 Rz 7 und 10 zu Paragraph 51 a, GmbHG [mit der Grenze des Rechtsmißbrauchs aaO Rz 11]; Schiessl in Münchener HdB des Gesellschaftsrechts Paragraph 33, Rz 17; Lutter/Hommelhoff GmbHG14 Rz 9 zu Paragraph 51 a,; Hachenburg/Hüffer GmbHG8 Rz 43 zu Paragraph 51 a, mit darüber hinausgehenden Pflichten der Gesellschaft im Falle der Buchführung unter EDV-Einsatz in Rz 44; Scholz/Karsten Schmidt GmbHG8 Rz 26 zu Paragraph 51 a,; Staudinger/Keßler12 Rz 2 zu Paragraph 716,; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht2 870 [mit der Grenze der Rechtsmißbräuchlichkeit]) oder mit Einschränkungen (keine Abschriften oder Fotokopien, wenn die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten: Torggler/Kucsko in Straube2 Rz 9 zu Paragraph 118, HGB; Emmerich in Heymann Rz 16 zu Paragraph 118, HGB;
Ulmer in Münchener Komm2 Rz 8 zu § 716 BGB; wenn schutzwürdige Interessen dagegen sprechen: Baumbach/Hueck GmbHG12 Rz 18 zu § 51a;Ulmer in Münchener Komm2 Rz 8 zu Paragraph 716, BGB; wenn schutzwürdige Interessen dagegen sprechen: Baumbach/Hueck GmbHG12 Rz 18 zu Paragraph 51 a,;
nur soweit die unmittelbare Wahrnehmung von Einzelheiten schwerlich im Gedächtnis haften bleiben kann: Soergel/Hadding11 Rz 6 zu § 716 BGB) bejaht, so hat der Verpflichtete die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung nicht erbracht, wenn er zwar die Bucheinsicht gewährt, die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen aber zu Unrecht verhindert. Der betreibende Gläubiger hat dann die Möglichkeit, im Zuge der bewilligten Exekution nach § 354 EO die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Saumsal zu beantragen. Ist der Verpflichtete, der bloß die Bucheinsicht gewährt hat, der Meinung, daß er die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen zu Recht verhinderte, kann er dies mit einer Klage nach § 35 EO geltend machen. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Gewährung der Bucheinsicht ist dann nämlich durch Erfüllung erloschen. Die angeführte Frage ist somit bei der Bewilligung der Exekution noch nicht zu entscheiden, weil diese auf keinen Fall über den Wortlaut des Exekutionstitel hinausgehen darf.nur soweit die unmittelbare Wahrnehmung von Einzelheiten schwerlich im Gedächtnis haften bleiben kann: Soergel/Hadding11 Rz 6 zu Paragraph 716, BGB) bejaht, so hat der Verpflichtete die nach dem Exekutionstitel geschuldete Leistung nicht erbracht, wenn er zwar die Bucheinsicht gewährt, die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen aber zu Unrecht verhindert. Der betreibende Gläubiger hat dann die Möglichkeit, im Zuge der bewilligten Exekution nach Paragraph 354, EO die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Saumsal zu beantragen. Ist der Verpflichtete, der bloß die Bucheinsicht gewährt hat, der Meinung, daß er die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen zu Recht verhinderte, kann er dies mit einer Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Gewährung der Bucheinsicht ist dann nämlich durch Erfüllung erloschen. Die angeführte Frage ist somit bei der Bewilligung der Exekution noch nicht zu entscheiden, weil diese auf keinen Fall über den Wortlaut des Exekutionstitel hinausgehen darf.
Der Beschluß des Erstgerichtes war daher unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus dem rechtskräftig gewordenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes und aus dem Punkt 1 dieses Beschlusses ergeben, wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Exekutionsantrags beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten des von den betreibenden Parteien gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurses auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Rekurses und Revisionsrekurses der verpflichteten Partei auf § 78 EO iVm den §§ 41, 50 und 51 Abs 2 ZPO. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des Anspruchsteils, bezüglich dessen der Exekutionsantrag und die Rechtsmittel der verpflichteten Partei erfolgreich waren. Dabei nimmt der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an das Rekursgericht den Wert des auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Ablichtung gerichteten Begehrens mit 30 % des Gesamtstreitwerts von S 500.000 an, weshalb den betreibenden Parteien Kosten auf der Grundlage von S 350.000 und der verpflichteten Partei Kosten auf der Grundlage von S 150.000 zustehen.Der Ausspruch über die Kosten des Exekutionsantrags beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten des von den betreibenden Parteien gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurses auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Rekurses und Revisionsrekurses der verpflichteten Partei auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41, 50 und 51 Absatz 2, ZPO. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des Anspruchsteils, bezüglich dessen der Exekutionsantrag und die Rechtsmittel der verpflichteten Partei erfolgreich waren. Dabei nimmt der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an das Rekursgericht den Wert des auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Ablichtung gerichteten Begehrens mit 30 % des Gesamtstreitwerts von S 500.000 an, weshalb den betreibenden Parteien Kosten auf der Grundlage von S 350.000 und der verpflichteten Partei Kosten auf der Grundlage von S 150.000 zustehen.