Rechtssatz RS0105499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105499
Entscheidungsdatum
14.12.2009
Rechtssatz
Lautet der Exekutionstitel auf Gewährung der Bucheinsicht, kann Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien nicht bewilligt werden. Wäre diese Verpflichtung materiell-rechtlich vom Begriff der Bucheinsicht umfaßt, kann der betreibende Gläubiger, wird ihm dies verwehrt, die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe beantragen. Dem Verpflichteten steht die Erhebung einer Klage nach § 35 EO offen.Lautet der Exekutionstitel auf Gewährung der Bucheinsicht, kann Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien nicht bewilligt werden. Wäre diese Verpflichtung materiell-rechtlich vom Begriff der Bucheinsicht umfaßt, kann der betreibende Gläubiger, wird ihm dies verwehrt, die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe beantragen. Dem Verpflichteten steht die Erhebung einer Klage nach Paragraph 35, EO offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105499
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02027_96A0000_002