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Rechtssatz RS0105499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105499

Entscheidungsdatum

14.12.2009

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel auf Gewährung der Bucheinsicht, kann Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien nicht bewilligt werden. Wäre diese Verpflichtung materiell-rechtlich vom Begriff der Bucheinsicht umfaßt, kann der betreibende Gläubiger, wird ihm dies verwehrt, die Verhängung der angedrohten Geldstrafe und die Setzung einer weiteren Frist für die Gewährung der Bucheinsicht unter Androhung einer Geldstrafe beantragen. Dem Verpflichteten steht die Erhebung einer Klage nach Paragraph 35, EO offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02027_96A0000_002