Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.
1. Wenn auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch nicht beantwortet wurde, stellt sie sich in dieser Form im vorliegenden Streit nach § 35 EO in Wahrheit nicht. Entscheidend ist vielmehr die in der Revision der klagenden Parteien angeschnittene Frage, ob aufgrund eines nur auf Gewährung der Bucheinsicht lautenden Exekutionstitels auch die Duldung der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen oder digitalen Fotografien exekutiv durchgesetzt werden kann. Auch dazu gibt es bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.1. Wenn auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch nicht beantwortet wurde, stellt sie sich in dieser Form im vorliegenden Streit nach Paragraph 35, EO in Wahrheit nicht. Entscheidend ist vielmehr die in der Revision der klagenden Parteien angeschnittene Frage, ob aufgrund eines nur auf Gewährung der Bucheinsicht lautenden Exekutionstitels auch die Duldung der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen oder digitalen Fotografien exekutiv durchgesetzt werden kann. Auch dazu gibt es bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
2. In der Sache ist klar, dass dann, wenn die zuletzt dargestellte Rechtsfrage zu verneinen ist, der Anspruch der Beklagten iSd § 35 EO erloschen und damit dem Hauptbegehren stattzugeben ist, weil den Beklagten (was unstrittig ist) die bloße Einsicht durch einen Bevollmächtigten ermöglicht wurde. Dass eine wiederholte Einsicht zu gewähren wäre, ergibt sich aus dem Exekutionstitel nicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beklagten in dritter Instanz auf ihren Einwand, die Klage hätte durch die Generalversammlung genehmigt werden müssen, nicht mehr zurückkommen.2. In der Sache ist klar, dass dann, wenn die zuletzt dargestellte Rechtsfrage zu verneinen ist, der Anspruch der Beklagten iSd Paragraph 35, EO erloschen und damit dem Hauptbegehren stattzugeben ist, weil den Beklagten (was unstrittig ist) die bloße Einsicht durch einen Bevollmächtigten ermöglicht wurde. Dass eine wiederholte Einsicht zu gewähren wäre, ergibt sich aus dem Exekutionstitel nicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beklagten in dritter Instanz auf ihren Einwand, die Klage hätte durch die Generalversammlung genehmigt werden müssen, nicht mehr zurückkommen.
3. Wie oben zur Zulässigkeit der Revision dargelegt wurde, kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats für die zu fällende Entscheidung nicht darauf an, welche Urkunden vom Einsichtsrecht des Gesellschafters nach § 22 Abs 2 GmbHG umfasst sind. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob die Bewilligung der Exekution aufgrund des hier auf die Gewährung von Einsicht in die Belege des laufenden Jahres 2006 lautenden Beschlusses des Titelgerichts auch die Durchsetzung einer Berechtigung zur Anfertigung von (digitalen) Fotografien von (im Einzelnen genannten) Urkunden der verpflichteten Partei umfasst. Denn im Exekutionsverfahren ist nicht maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217; Jakusch in Angst, EO² § 7 Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 13 [2009]; jüngst zur Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung ebenso 3 Ob 280/08k). Das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RIS-Justiz RS0000205; RS0000207). Es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat den Spruch nur auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (3 Ob 92/84 = ÖBl 1985, 49; RIS-Justiz RS0000309; 3 Ob 15/07p). Jede verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des Betreibenden (stRsp, RIS-Justiz RS0000205 [T10]). Nur anhand der titulierten Verpflichtung kann auch geprüft werden, ob der Anspruch - wie hier geltend gemacht - nach § 35 Abs 1 EO infolge Erfüllung erloschen ist.3. Wie oben zur Zulässigkeit der Revision dargelegt wurde, kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats für die zu fällende Entscheidung nicht darauf an, welche Urkunden vom Einsichtsrecht des Gesellschafters nach Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG umfasst sind. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob die Bewilligung der Exekution aufgrund des hier auf die Gewährung von Einsicht in die Belege des laufenden Jahres 2006 lautenden Beschlusses des Titelgerichts auch die Durchsetzung einer Berechtigung zur Anfertigung von (digitalen) Fotografien von (im Einzelnen genannten) Urkunden der verpflichteten Partei umfasst. Denn im Exekutionsverfahren ist nicht maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 7, Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 13 [2009]; jüngst zur Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung ebenso 3 Ob 280/08k). Das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RIS-Justiz RS0000205; RS0000207). Es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat den Spruch nur auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (3 Ob 92/84 = ÖBl 1985, 49; RIS-Justiz RS0000309; 3 Ob 15/07p). Jede verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des Betreibenden (stRsp, RIS-Justiz RS0000205 [T10]). Nur anhand der titulierten Verpflichtung kann auch geprüft werden, ob der Anspruch - wie hier geltend gemacht - nach Paragraph 35, Absatz eins, EO infolge Erfüllung erloschen ist.
4. Die grundlegenden Regeln dazu, wie ein Exekutionstitel auszulegen ist und was von einer Exekutionsbewilligung umfasst ist, sind wie folgt zusammenzufassen:
Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel ua Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Diese Leistung oder Unterlassung muss insofern bestimmt bezeichnet werden. Eine Unterlassungspflicht muss im Titel so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (stRsp; 3 Ob 136/07g, 148/07x mwN; RIS-Justiz RS0000878 [T10]). Auch bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gelten natürlich die Erfordernisse der Bestimmtheit (RIS-Justiz RS0109436). Schließlich wurde auch bereits ausgesprochen, dass über Inhalt und Umfang einer (nach § 354 EO zu vollstreckenden) Rechnungslegungspflicht bereits im Titelverfahren abzusprechen ist (3 Ob 134/04h).Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel ua Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Diese Leistung oder Unterlassung muss insofern bestimmt bezeichnet werden. Eine Unterlassungspflicht muss im Titel so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (stRsp; 3 Ob 136/07g, 148/07x mwN; RIS-Justiz RS0000878 [T10]). Auch bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gelten natürlich die Erfordernisse der Bestimmtheit (RIS-Justiz RS0109436). Schließlich wurde auch bereits ausgesprochen, dass über Inhalt und Umfang einer (nach Paragraph 354, EO zu vollstreckenden) Rechnungslegungspflicht bereits im Titelverfahren abzusprechen ist (3 Ob 134/04h).
An das Erfordernis der titelmäßigen Bestimmtheit der zu erzwingenden Handlung (§ 354 EO, § 7 EO) ist kein überstrenger Formalismus anzulegen, um zu vermeiden, dass dem betreibenden Gläubiger die Exekutionsführung unmöglich gemacht wird. Es reicht auch die - hier nicht erfolgte - Formulierung einer Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt (3 Ob 71/08z; RIS-Justiz RS0000534; RS0004742).An das Erfordernis der titelmäßigen Bestimmtheit der zu erzwingenden Handlung (Paragraph 354, EO, Paragraph 7, EO) ist kein überstrenger Formalismus anzulegen, um zu vermeiden, dass dem betreibenden Gläubiger die Exekutionsführung unmöglich gemacht wird. Es reicht auch die - hier nicht erfolgte - Formulierung einer Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt (3 Ob 71/08z; RIS-Justiz RS0000534; RS0004742).
Die äußerste Grenze der Auslegung von Exekutionstiteln bildet aber die Art der geschuldeten Leistung (so zutr Jakusch aaO Rz 63 mwN).
5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Spruchs des den Exekutionstitel bildenden Beschlusses kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass unter „Einsicht" auch das Anfertigen von fotografischen oder auf sonstigem Weg hergestellten Kopien von Belegen durch die Beklagten zu verstehen wäre. Der Titel ist völlig klar, weshalb es auf die - hier ohnehin unergiebige - Begründung desselben nicht ankommt (Höllwerth aaO Rz 14 mwN). Die Einbeziehung der von den Vorinstanzen bejahten Duldungsverpflichtung würde gerade dazu führen, entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung einen weiteren Anspruch aus dem Titel abzuleiten. Ob sich aus dem materiellen Recht anderes ergäbe, kann dahingestellt bleiben. In diesem Fall hätte eben die zusätzliche Pflicht in den Exekutionstitel aufgenommen werden müssen. Dass eine derartige Erweiterung des Titels schwierig wäre, ist weder erkennbar, noch wurde dies geltend gemacht. Es ist eben gerade nicht Aufgabe des Exekutionsverfahrens oder eines nachfolgenden Oppositionsprozesses die titulierte Verpflichtung über den Wortlaut des Exekutionstitels hinaus auszuweiten. Es darf auch weder zu einer Verlagerung des Rechtsstreits über den Inhalt des Anspruchs in das Exekutionsverfahren (s oben) noch in ein nachfolgendes Oppositionsverfahren kommen. Aus der zu 3. und 4. dargestellten Rechtslage folgt, dass die Grundsätze des auf rasche Durchsetzung von materiellrechtlichen Ansprüchen ausgerichteten Exekutionsverfahrens eine Analogie bei der Prüfung des Inhalts einer titulierten Verpflichtung ausschließen. Dagegen gehört die Lückenschließung durch Analogie nach § 7 ABGB (und als ihr Gegenstück die teleologische Reduktion) zu den wesentlichen Instrumenten der Anwendung des materiellen Rechts. Demnach muss auch im Titelverfahren geprüft und entschieden werden, ob und - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen - bei der Bucheinsicht des Gesellschafters nach § 22 Abs 2 zweiter Satz GmbHG auch die Anfertigung von Kopien welcher Art immer zu dulden ist (dafür zuletzt auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 22 Rz 30 mwN; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/326). Dies wäre auch durch den äußersten Wortsinn des Gesetzes („in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen") nicht mehr gedeckt (ähnlich zu Recht auch Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, Großkomm GmbHG § 51a Rz 43), die Grenze der Auslegung (§ 6 ABGB) damit überschritten (s nur P. Bydlinski in KBB² § 6 Rz 3). Demnach kann auch das nach der Rsp umfassende Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters (RIS-Justiz RS0060098) keinen Beitrag zur Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage zu leisten, selbst wenn man bei der Auslegung des Exekutionstitels die gesetzliche Bestimmung heranzieht (RIS-Justiz RS0013493).5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Spruchs des den Exekutionstitel bildenden Beschlusses kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass unter „Einsicht" auch das Anfertigen von fotografischen oder auf sonstigem Weg hergestellten Kopien von Belegen durch die Beklagten zu verstehen wäre. Der Titel ist völlig klar, weshalb es auf die - hier ohnehin unergiebige - Begründung desselben nicht ankommt (Höllwerth aaO Rz 14 mwN). Die Einbeziehung der von den Vorinstanzen bejahten Duldungsverpflichtung würde gerade dazu führen, entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung einen weiteren Anspruch aus dem Titel abzuleiten. Ob sich aus dem materiellen Recht anderes ergäbe, kann dahingestellt bleiben. In diesem Fall hätte eben die zusätzliche Pflicht in den Exekutionstitel aufgenommen werden müssen. Dass eine derartige Erweiterung des Titels schwierig wäre, ist weder erkennbar, noch wurde dies geltend gemacht. Es ist eben gerade nicht Aufgabe des Exekutionsverfahrens oder eines nachfolgenden Oppositionsprozesses die titulierte Verpflichtung über den Wortlaut des Exekutionstitels hinaus auszuweiten. Es darf auch weder zu einer Verlagerung des Rechtsstreits über den Inhalt des Anspruchs in das Exekutionsverfahren (s oben) noch in ein nachfolgendes Oppositionsverfahren kommen. Aus der zu 3. und 4. dargestellten Rechtslage folgt, dass die Grundsätze des auf rasche Durchsetzung von materiellrechtlichen Ansprüchen ausgerichteten Exekutionsverfahrens eine Analogie bei der Prüfung des Inhalts einer titulierten Verpflichtung ausschließen. Dagegen gehört die Lückenschließung durch Analogie nach Paragraph 7, ABGB (und als ihr Gegenstück die teleologische Reduktion) zu den wesentlichen Instrumenten der Anwendung des materiellen Rechts. Demnach muss auch im Titelverfahren geprüft und entschieden werden, ob und - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen - bei der Bucheinsicht des Gesellschafters nach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz GmbHG auch die Anfertigung von Kopien welcher Art immer zu dulden ist (dafür zuletzt auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 22, Rz 30 mwN; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/326). Dies wäre auch durch den äußersten Wortsinn des Gesetzes („in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen") nicht mehr gedeckt (ähnlich zu Recht auch Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, Großkomm GmbHG Paragraph 51 a, Rz 43), die Grenze der Auslegung (Paragraph 6, ABGB) damit überschritten (s nur P. Bydlinski in KBB² Paragraph 6, Rz 3). Demnach kann auch das nach der Rsp umfassende Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters (RIS-Justiz RS0060098) keinen Beitrag zur Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage zu leisten, selbst wenn man bei der Auslegung des Exekutionstitels die gesetzliche Bestimmung heranzieht (RIS-Justiz RS0013493).
6. Diese Rechtsansicht entspricht nur teilweise den Entscheidungen des erkennenden Senats 3 Ob 2027/96a und 3 Ob 2012/96w (RIS-Justiz RS0105499; zustimmend Rassi, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546). Darin hatte der Oberste Gerichtshof zwar die Bewilligung der Duldungsexekution in Ansehung von Abschriften und Fotokopien abgelehnt, weil der Titel nur auf Gewährung der Einsicht betreffend ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gelautet hatte. Allerdings verwies der 3. Senat - nach Darstellung des damaligen Meinungsstands die Frage offen lassend, ob und in welchem Umfang ein im Exekutionstitel zuerkannter Anspruch auf Bucheinsicht auch das Recht auf Anfertigung von Abschriften und Fotokopien einschließe - die damals betreibenden Parteien für den Fall der Weigerung der verpflichteten Partei, dies zu dulden, auf die Fortsetzung des Verfahrens nach § 354 EO. Diese habe dann die Möglichkeit, mit Oppositionsklage geltend zu machen, der Anspruch sei in Wahrheit schon mit Gewährung der Einsicht erloschen. Offenbar sollte demnach in diesem Prozess die materiellrechtliche Frage geklärt werden. Diesem Vorschlag folgten nunmehr die Kläger im vorliegenden Verfahren. Damit würde aber - wie dargelegt - eine bereits im Titelverfahren zu klärende Frage in den auf dem Exekutionsverfahren basierenden Prozess nach § 35 EO verlagert, damit gleichsam das Pferd vom Schwanz aufgezäumt. Berücksichtigt man weiters, dass nach einem Teil des damals referierten Schrifttums das Recht auf Abschrift etc nur eingeschränkt (soweit nicht Geschäftsgeheimnisse betreffend) zustehen sollte, führte bei Übernahme dieser Rechtsansicht die vorgeschlagene Vorgangsweise dazu, dass die verpflichtete Gesellschaft ohne jeden Hinweis auf zulässige Einschränkungen im Titel auf eigene Gefahr bestimmte Urkunden von einer Ablichtung ausnehmen müsste. Richtigerweise muss dagegen bereits nach dem Titel - zumindest grundsätzlich - klar sein, wie weit die (Duldungs-)Verpflichtung reicht. Hält sich die verpflichtete Partei dann nicht daran, ist es völlig sachgerecht, ihr das Risiko eines Exekutionsverfahrens und anschließenden Oppositionsprozesses zuzuweisen.6. Diese Rechtsansicht entspricht nur teilweise den Entscheidungen des erkennenden Senats 3 Ob 2027/96a und 3 Ob 2012/96w (RIS-Justiz RS0105499; zustimmend Rassi, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546). Darin hatte der Oberste Gerichtshof zwar die Bewilligung der Duldungsexekution in Ansehung von Abschriften und Fotokopien abgelehnt, weil der Titel nur auf Gewährung der Einsicht betreffend ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gelautet hatte. Allerdings verwies der 3. Senat - nach Darstellung des damaligen Meinungsstands die Frage offen lassend, ob und in welchem Umfang ein im Exekutionstitel zuerkannter Anspruch auf Bucheinsicht auch das Recht auf Anfertigung von Abschriften und Fotokopien einschließe - die damals betreibenden Parteien für den Fall der Weigerung der verpflichteten Partei, dies zu dulden, auf die Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 354, EO. Diese habe dann die Möglichkeit, mit Oppositionsklage geltend zu machen, der Anspruch sei in Wahrheit schon mit Gewährung der Einsicht erloschen. Offenbar sollte demnach in diesem Prozess die materiellrechtliche Frage geklärt werden. Diesem Vorschlag folgten nunmehr die Kläger im vorliegenden Verfahren. Damit würde aber - wie dargelegt - eine bereits im Titelverfahren zu klärende Frage in den auf dem Exekutionsverfahren basierenden Prozess nach Paragraph 35, EO verlagert, damit gleichsam das Pferd vom Schwanz aufgezäumt. Berücksichtigt man weiters, dass nach einem Teil des damals referierten Schrifttums das Recht auf Abschrift etc nur eingeschränkt (soweit nicht Geschäftsgeheimnisse betreffend) zustehen sollte, führte bei Übernahme dieser Rechtsansicht die vorgeschlagene Vorgangsweise dazu, dass die verpflichtete Gesellschaft ohne jeden Hinweis auf zulässige Einschränkungen im Titel auf eigene Gefahr bestimmte Urkunden von einer Ablichtung ausnehmen müsste. Richtigerweise muss dagegen bereits nach dem Titel - zumindest grundsätzlich - klar sein, wie weit die (Duldungs-)Verpflichtung reicht. Hält sich die verpflichtete Partei dann nicht daran, ist es völlig sachgerecht, ihr das Risiko eines Exekutionsverfahrens und anschließenden Oppositionsprozesses zuzuweisen.
6. Soweit im Schrifttum Gegenteiliges zu lesen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Klicka (in Angst, EO² § 354 Rz 8) gibt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien (in seiner E NZ 1997, 99), das auch die Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien bewilligt hatte, den Vorzug gegenüber der des Obersten Gerichtshofs in den E [3 Ob 2027/96a, 3 Ob 2012/96w =] ecolex 1997, 262 (ohne darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien gerade jene waren, die der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Entscheidungen teilweise aufhob und teilweise abänderte). Sein Argument, man dürfe auch implizite Leistungspflichten vollstrecken, weshalb sich das auch auf die Exekutionsbewilligung auswirken müsse, wird nicht weiter begründet. Die von ihm aufgezeigte Inkonsequenz der angegriffenen Entscheidungen, wonach zwar die Pflicht zur Duldung nicht in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, sehr wohl aber - bedingt durch die Billigung des materiellrechtlichen Bestehens einer derartigen Verpflichtung - mitvollstrecken zu lassen, kann nicht geleugnet werden. Allerdings ist wegen der dargestellten Verteilung der Aufgaben zwischen Titel- und Vollstreckungsverfahren entgegen Klicka die Annahme einer bloß impliziten (nicht im Titel genannten), wohl aber zu vollstreckenden Nebenpflicht abzulehnen.6. Soweit im Schrifttum Gegenteiliges zu lesen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Klicka (in Angst, EO² Paragraph 354, Rz 8) gibt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien (in seiner E NZ 1997, 99), das auch die Exekution auf Duldung der Herstellung von Abschriften und Fotokopien bewilligt hatte, den Vorzug gegenüber der des Obersten Gerichtshofs in den E [3 Ob 2027/96a, 3 Ob 2012/96w =] ecolex 1997, 262 (ohne darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien gerade jene waren, die der Oberste Gerichtshof mit den zitierten Entscheidungen teilweise aufhob und teilweise abänderte). Sein Argument, man dürfe auch implizite Leistungspflichten vollstrecken, weshalb sich das auch auf die Exekutionsbewilligung auswirken müsse, wird nicht weiter begründet. Die von ihm aufgezeigte Inkonsequenz der angegriffenen Entscheidungen, wonach zwar die Pflicht zur Duldung nicht in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, sehr wohl aber - bedingt durch die Billigung des materiellrechtlichen Bestehens einer derartigen Verpflichtung - mitvollstrecken zu lassen, kann nicht geleugnet werden. Allerdings ist wegen der dargestellten Verteilung der Aufgaben zwischen Titel- und Vollstreckungsverfahren entgegen Klicka die Annahme einer bloß impliziten (nicht im Titel genannten), wohl aber zu vollstreckenden Nebenpflicht abzulehnen.
Daraus folgt, dass an der in den Entscheidungen 3 Ob 2027/96a und 3 Ob 2012/96w geäußerten, für diese allerdings nicht tragenden Rechtsansicht nicht festgehalten werden kann, es könne das Bestehen einer über das Einsichtsrecht hinausgehenden Verpflichtung zur Duldung der Herstellung von Kopien auch erst im Oppositionsverfahren geprüft werden.
Demnach ist der Revision Folge zu geben und dem Hauptklagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben. Auf das Eventualbegehren einzugehen, erübrigt sich somit. Auch eine Auseinandersetzung mit der in der Revision angesprochenen Frage, ob ein maßgeblicher Unterschied zwischen Fotokopien und digitalen Fotografien besteht, ist damit nicht erforderlich.
Infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch eine Entscheidung über die Kosten deren Verfahrens zu treffen. Diese gründet sich in allen Instanzen auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. In erster Instanz betraf eine von der klagenden Partei verzeichnete Mitteilung offenbar das Exekutionsverfahren, die einzige Tagsatzung dauerte nur eine Stunde. Insofern sind die Kosten zu kürzen. Die Pauschalgebühren richten sich nach der festen Bemessungsgrundlage für Oppositionsklagen nach § 16 Abs 1 Z 1 lit d GGG (694 EUR).Infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof auch eine Entscheidung über die Kosten deren Verfahrens zu treffen. Diese gründet sich in allen Instanzen auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. In erster Instanz betraf eine von der klagenden Partei verzeichnete Mitteilung offenbar das Exekutionsverfahren, die einzige Tagsatzung dauerte nur eine Stunde. Insofern sind die Kosten zu kürzen. Die Pauschalgebühren richten sich nach der festen Bemessungsgrundlage für Oppositionsklagen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG (694 EUR).