Die Exekution nach § 355 EO ist nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (stRsp, RIS-Justiz RS0000595). Bei der Auslegung des Exekutionstitels hat sich das Bewilligungsgericht streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat den Spruch nur auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (ÖBl 1985, 49). Jede verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des Betreibenden (stRsp, RIS-Justiz RS0000205). Die Frage, ob ein konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf und ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (RIS-Justiz RS0004662).Die Exekution nach Paragraph 355, EO ist nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (stRsp, RIS-Justiz RS0000595). Bei der Auslegung des Exekutionstitels hat sich das Bewilligungsgericht streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Das Exekutionsbewilligungsgericht hat den Spruch nur auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (ÖBl 1985, 49). Jede verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des Betreibenden (stRsp, RIS-Justiz RS0000205). Die Frage, ob ein konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf und ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (RIS-Justiz RS0004662).
Unbestritten ist, dass der Verpflichtete nach Rechtskraft des Exekutionstitels weder Rechtsanwälten die Übernahme von Stammeinlagen angeboten noch ihnen als Gegenleistung die Vermittlung von Klienten versprochen hat. Es ist daher zu prüfen, ob lit b) des Exekutionstitels („oder nach Gründung einer derartigen Gesellschaft Derartiges zu tun") die von der betreibenden Partei zur Begründung ihres Exekutionsantrags angeführte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Schuldnerberatungs GmbH (an der Rechtsanwälte beteiligt sind), mitumfasst. Die Auffassung des Rekursgerichts, der behauptete Verstoß finde in der titelgemäßen Unterlassungsverpflichtung keine Deckung, hält sich durchaus im Rahmen der oben wieder gegebenen Rsp und beruht jedenfalls auf keiner groben Verletzung der Auslegungsgrundsätze und/oder Verkennung der Rechtslage:Unbestritten ist, dass der Verpflichtete nach Rechtskraft des Exekutionstitels weder Rechtsanwälten die Übernahme von Stammeinlagen angeboten noch ihnen als Gegenleistung die Vermittlung von Klienten versprochen hat. Es ist daher zu prüfen, ob Litera b,) des Exekutionstitels („oder nach Gründung einer derartigen Gesellschaft Derartiges zu tun") die von der betreibenden Partei zur Begründung ihres Exekutionsantrags angeführte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Schuldnerberatungs GmbH (an der Rechtsanwälte beteiligt sind), mitumfasst. Die Auffassung des Rekursgerichts, der behauptete Verstoß finde in der titelgemäßen Unterlassungsverpflichtung keine Deckung, hält sich durchaus im Rahmen der oben wieder gegebenen Rsp und beruht jedenfalls auf keiner groben Verletzung der Auslegungsgrundsätze und/oder Verkennung der Rechtslage:
Möglich ist einerseits die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung dahin, dass das Verbot „Derartiges auch zu tun" nur das Einlösen der durch den Exekutionstitel verbotenen Versprechen der Vermittlung von Klienten bedeutet; nach dem äußerst möglichen Wortsinn wäre andererseits auch eine Auslegung denkbar, dem Verpflichteten sei unter den im Exekutionstitel genannten Voraussetzungen die Tätigkeit als Geschäftsführer verboten. Führt - wie hier - die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem eindeutigen Ergebnis, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung beigezogen werden (3 Ob 79/05x). Aus dieser ergibt sich nur, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen zwei Varianten der Werbung richtet; zu der Frage, wie lit b) des Spruchs auszulegen ist, wurde nicht Stellung genommen. Da die nach Heranziehung der Begründung verbleibenden Unklarheiten zu Lasten der betreibenden Partei gehen, ist in der Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls kein grober Auslegungsfehler zu erkennen, der vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre.Möglich ist einerseits die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung dahin, dass das Verbot „Derartiges auch zu tun" nur das Einlösen der durch den Exekutionstitel verbotenen Versprechen der Vermittlung von Klienten bedeutet; nach dem äußerst möglichen Wortsinn wäre andererseits auch eine Auslegung denkbar, dem Verpflichteten sei unter den im Exekutionstitel genannten Voraussetzungen die Tätigkeit als Geschäftsführer verboten. Führt - wie hier - die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem eindeutigen Ergebnis, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung beigezogen werden (3 Ob 79/05x). Aus dieser ergibt sich nur, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen zwei Varianten der Werbung richtet; zu der Frage, wie Litera b,) des Spruchs auszulegen ist, wurde nicht Stellung genommen. Da die nach Heranziehung der Begründung verbleibenden Unklarheiten zu Lasten der betreibenden Partei gehen, ist in der Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls kein grober Auslegungsfehler zu erkennen, der vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre.
Auch die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung wegen Vorliegens einer „gleich gerichteten Zustandsstörung" sind nicht gegeben, läuft doch der Beseitigungsanspruch nur dort mit dem Unterlassungsanspruch parallel, wo die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (RIS-Justiz RS0004413).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.