Entscheidungsgründe:
Zweck des klagenden Vereins ist nach seinen Statuten die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Allgemeinen und der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen im Besonderen, in enger Zusammenarbeit mit den Österreichischen Rechtsanwaltskammern. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks führen die Statuten des Klägers ua die Verfolgung von Ansprüchen auf Unterlassung gemäß § 14 UWG an.Zweck des klagenden Vereins ist nach seinen Statuten die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Allgemeinen und der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen im Besonderen, in enger Zusammenarbeit mit den Österreichischen Rechtsanwaltskammern. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks führen die Statuten des Klägers ua die Verfolgung von Ansprüchen auf Unterlassung gemäß Paragraph 14, UWG an.
Mit Schreiben vom 10. 11. 2003, gerichtet an einen bestimmten Rechtsanwalt, - insgesamt wurden mehrere 100 derartiger Aussendungen an Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark versandt - übermittelte der Beklagte ein „Konzept Gründung Schuldnerberatung GmbH" mit beigelegten Aufstellungen, die als Budget 2003 für Wien, Budget 2004 für Krems, Budget 2004 für Wien, Gewinn/Verlustrechnung 2003 und 2004 bezeichnet sind, und weitere Aufstellungen über Dienstleistungspreise, Werbemaßnahmen, finanzielles Konzept, „Totale Beteiligungsschuldnerberatung GmbH" und als Budget 2003 Krems/Donau bezeichnet sind. Das vom Beklagten eigenhändig unterzeichnete Begleitschreiben lautet:
„Die Schuldnerberatung GmbH wird im November 2003 gegründet und sucht dafür Rechtsanwälte bzw Wirtschaftstreuhänder für eine finanzielle sowie arbeitsmäßige Beteiligung.
Die Schuldnerberatung GmbH wird sich umfassend, bundesweit, beschäftigen mit Schuldnerberatung für sowohl Unternehmungen, Selbstständige als auch Unselbstständige.
Der designierte Geschäftsführer wird voraussichtlich Dr. Johannes S***** sein. Dr. S***** ist gelernter Betriebswirt, mit Spezialgebiet Marketing und Strategische Planung. Er hat vor 1999 jahrelang als Betriebsberater für die Schuldnerberatung Niederösterreich gearbeitet. Derzeit betreibt er eine eigene Schuldnerberatungskanzlei.
Beiliegend finden Sie unser vorläufiges Marketing- und Finanzkonzept, welches sich bereits in der BRD bewährt hat; es agiert dort seit 6 Jahren erfolgreich die Fa. Dr. M***** GmbH (s Teletext, S 100 und 129 bei PRO7 bzw Seite 100 und 506 bei Kabel 1 bzw ebenfalls 100 und 145 bei VOX).
Die Schuldnerberatung GmbH benötigt eine finanzielle Beteiligung von EUR 308.000,--, wovon EUR 148.000,-- notwendig sind für den Anfangsstandort Krems an der Donau bzw EUR 160.000,-- als Reserve für den Aufbau der Standorte Wien, Linz, Graz und Wiener Neustadt.
Das Umsatzvolumen innerhalb von 5 Jahren wird geschätzt auf EUR 4,000.000,-- mit ca 20 % Rentabilität auf das investierte Kapital (vor Steuern).
Potenziellen Beteiligten wird angeboten zu investieren mit einer oder mehreren Investmenttranchen von EUR 22.000,--; das bedeutet, dass minimal 14 Tranchen von EUR 22.000,-- zur Verfügung stehen.
Bis zum heutigen Tag wurden bereits 11 Tranchen für Anwaltskanzleien und Wirtschaftstreuhänder aus Niederösterreich, Wien, Oberösterreich und der Steiermark reserviert.
Wir bitten Sie zu überprüfen, ob Ihre Kanzlei an einer Beteiligung an der Schuldnerberatung GmbH interessiert ist. Beiliegend finden Sie unser Konzept.
Wir sind jederzeit gerne bereit, telefonisch, schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch wichtige Fragen zu beantworten. Den Gesellschaftervertrag können Sie selbstverständlich unverbindlich anfordern.
Wir bitten Sie, alle zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraulich zu behandeln.
In der Abwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleiben wird,
mit freundlichen Grüßen
Dr. Johannes S*****
Im Konzept des Beklagten sind unter anderen folgende Punkte enthalten:
„Dienstleistung:
Die österreichische Schuldnerberatung von überschuldeten Selbstständigen und Unselbstständigen im gesamten Bundesgebiet, einschließlich unabhängigem Anwaltsdienst bzw unabhängigem Steuerberatungsdienst."
„Konkurrenz Selbstständige:
Für Selbstständige gibt es die normale Konkurrenz von Seiten kleiner Unternehmensberatungen. Eine Unternehmensberatung, die auf Schuldnerberatung spezialisiert ist, ist uns jedoch nicht bekannt. Wohl gibt es österreichweit noch einige professionelle Ausgleichsvermittler, dies ist jedoch ein aussterbendes Gewerbe, weil unter Druck der Rechtsanwaltskammer die Gesetzgebung dahingehend geändert worden ist, dass hiefür keine neuen Gewerbescheine mehr erteilt werden. Selbstverständlich wird gelegentlich ad hoc Schuldnerberatung betrieben von Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftskammern usw.
Situationsbericht:
Schuldner, welche Rechtsberatung und -hilfe benötigen, werden in Kontakt gebracht mit den Rechtsanwaltskanzleien, welche als Gesellschafter finanziell an der Schuldnerberatung GmbH beteiligt sind.
Die Schuldnerberatung GmbH übernimmt 'die Bürgschaft' für diese Anwaltshonorare. Es gilt der übliche Anwaltstarif. Die betreffende Rechtsanwaltskanzlei arbeitet völlig unabhängig.
Die Schuldnerberatung Österreich GmbH wird Kontakt aufnehmen mit einer Rechtsanwaltskanzlei (nur in Krems), die zuständig ist für Akutfälle insofern diese nicht von einer beteiligten Rechtsanwaltskanzlei erledigt werden kann."
Der Beklagte ist nach wie vor dabei, die Gesellschaftsgründung für die Schuldnerberatung GmbH zu organisieren; es gibt bereits zahlreiche Interessenten auch aus der Anwaltschaft, wobei der Beklagte mit diesen bereits konkrete Gespräche über die Gründung führt und mit seiner Bestellung als Geschäftsführer dieser GmbH rechnet.
Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Rechtsanwälten anzubieten, Stammeinlagen einer zu gründenden oder schon gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übernehmen, 1.) wenn und soweit Gegenstand dieser Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen ist, die zum befugten Tätigkeitsfeld von Rechtsanwälten gehören, insbesondere die Schuldnerberatung umfasst, und der Beklagte als Geschäftsführer oder sonst nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ in der Gesellschaft tätig werden soll, oder 2.) den das Beteiligungskapital (die Stammeinlagen) zur Verfügung stellenden Rechtsanwälten als Gegenleistung für das Eingehen oder Halten der Beteiligung nicht nur ein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, sondern auch die Vermittlung von Klienten, insbesondere von Schuldnern, die Rechtsberatung benötigen, versprochen wird, dies unter gleichzeitiger Übernahme der Haftung für das Honorar durch die Gesellschaft und/oder damit verbundener unangemessener Beschränkung der freien Anwaltswahl des/der Klienten;
b) oder nach Gründung einer derartigen Gesellschaft derartiges auch zu tun.
Darüber hinaus beantragt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und bezeichnete das „Österreichische Anwaltsblatt" als geeignetes Medium. Das Konzept des Beklagten sei so zu verstehen, dass im Rahmen der Schuldnerberatung GmbH Schuldner auch nach außen hin vertreten werden sollten. Die Vermittlung von Klienten an Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder erfolge vorzugsweise an solche, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Der Beklagte strebe auf Kosten von Freiberuflern die Gründung einer Gesellschaft an, die ihm jenes Kapital zur Verfügung stellen sollte, mit dem er seine Tätigkeit, die darauf gerichtet sei, Entscheidungen von Personen zu beeinflussen, ob und von wem sie im Zusammenhang mit der Regelung ihrer Verbindlichkeiten vertreten werden wollten, entfalten wolle. Schuldnerberatung werde in erheblichem Umfang von Rechtsanwälten betrieben, weshalb diese im Wettbewerbsverhältnis zu jeder Form von Schuldnerberatung stünden. Nach § 57 RAO sei es nicht erlaubt, eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anzubieten oder auszuüben; im gerichtlichen Bereich verbiete dies die Winkelschreiberverordnung. Der Beklagte wolle nicht nur seinen Wettbewerb fördern, sondern auch den jener Anwälte, die sich an seiner Gesellschaft beteiligen sollen. Bei den Richtlinien zur Berufsausübung 1977 handle es sich um eine Verordnung, die von jedermann einzuhalten sei; insbesondere habe sich ein Dritter nicht daran zu beteiligen, dass ein Rechtsanwalt die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen breche. Nach § 45 Abs 2 dieser Richtlinie sei es nicht nur unzulässig, unter Ausnützung einer Zwangssituation Mandanten zu akquirieren, sondern auch Vollmachtsformulare an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis zu überlassen und Vorteile für Mandatszuführungen anzubieten oder zu gewähren. Der Rechtsanwalt habe überdies in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibe. Dagegen verstoße das Konzept des Beklagten. Dadurch, dass sich Rechtsanwälte an der Gesellschaft beteiligen sollen und diese als Gegenleistung für ihre Beteiligung mit Mandaten rechnen könnten, würde einerseits die Möglichkeit des Klienten, seinen Anwalt frei zu wählen, unangemessen eingeschränkt, zum anderen eine psychologische Zwangslage geschaffen, weil die Gesellschaft nur dann die Bürgschaft für Honorare übernehme, wenn jener Anwalt beauftragt werde, den die Gesellschaft vorgeschlagen habe. Die Gesellschaft erhalte Kapital dafür, dass sie Mandate anbiete oder zuführe, wobei dieses Kapital im Wesentlichen dem Beklagten als Angestellter zugute kommen solle. Soferne aber beabsichtigt sei, nicht gegen die Richtlinie zu verstoßen und es dem Schuldner zu überlassen, von wem er vertreten werden wolle, dann verstoße diese Art der Werbung für eine Beteiligung gegen § 2 UWG, weil dem Anwalt vorgegaukelt werde, im Falle einer Beteiligung auch Mandate zu bekommen.Darüber hinaus beantragt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung und bezeichnete das „Österreichische Anwaltsblatt" als geeignetes Medium. Das Konzept des Beklagten sei so zu verstehen, dass im Rahmen der Schuldnerberatung GmbH Schuldner auch nach außen hin vertreten werden sollten. Die Vermittlung von Klienten an Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder erfolge vorzugsweise an solche, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Der Beklagte strebe auf Kosten von Freiberuflern die Gründung einer Gesellschaft an, die ihm jenes Kapital zur Verfügung stellen sollte, mit dem er seine Tätigkeit, die darauf gerichtet sei, Entscheidungen von Personen zu beeinflussen, ob und von wem sie im Zusammenhang mit der Regelung ihrer Verbindlichkeiten vertreten werden wollten, entfalten wolle. Schuldnerberatung werde in erheblichem Umfang von Rechtsanwälten betrieben, weshalb diese im Wettbewerbsverhältnis zu jeder Form von Schuldnerberatung stünden. Nach Paragraph 57, RAO sei es nicht erlaubt, eine durch die RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anzubieten oder auszuüben; im gerichtlichen Bereich verbiete dies die Winkelschreiberverordnung. Der Beklagte wolle nicht nur seinen Wettbewerb fördern, sondern auch den jener Anwälte, die sich an seiner Gesellschaft beteiligen sollen. Bei den Richtlinien zur Berufsausübung 1977 handle es sich um eine Verordnung, die von jedermann einzuhalten sei; insbesondere habe sich ein Dritter nicht daran zu beteiligen, dass ein Rechtsanwalt die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen breche. Nach Paragraph 45, Absatz 2, dieser Richtlinie sei es nicht nur unzulässig, unter Ausnützung einer Zwangssituation Mandanten zu akquirieren, sondern auch Vollmachtsformulare an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis zu überlassen und Vorteile für Mandatszuführungen anzubieten oder zu gewähren. Der Rechtsanwalt habe überdies in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibe. Dagegen verstoße das Konzept des Beklagten. Dadurch, dass sich Rechtsanwälte an der Gesellschaft beteiligen sollen und diese als Gegenleistung für ihre Beteiligung mit Mandaten rechnen könnten, würde einerseits die Möglichkeit des Klienten, seinen Anwalt frei zu wählen, unangemessen eingeschränkt, zum anderen eine psychologische Zwangslage geschaffen, weil die Gesellschaft nur dann die Bürgschaft für Honorare übernehme, wenn jener Anwalt beauftragt werde, den die Gesellschaft vorgeschlagen habe. Die Gesellschaft erhalte Kapital dafür, dass sie Mandate anbiete oder zuführe, wobei dieses Kapital im Wesentlichen dem Beklagten als Angestellter zugute kommen solle. Soferne aber beabsichtigt sei, nicht gegen die Richtlinie zu verstoßen und es dem Schuldner zu überlassen, von wem er vertreten werden wolle, dann verstoße diese Art der Werbung für eine Beteiligung gegen Paragraph 2, UWG, weil dem Anwalt vorgegaukelt werde, im Falle einer Beteiligung auch Mandate zu bekommen.
Der Beklagte wendet - soweit in dritter Instanz noch von Relevanz - im Wesentlichen ein, die Gesellschaft werde von den Gesellschaftern gegründet, ein allfälliger Unterlassungsanspruch wäre daher gegen diese zu richten. Aus dem Konzept des Beklagten ergebe sich, dass er Schuldner nach außen nicht von der GmbH vertreten lasse. Es sei dem Konzept auch nicht zu entnehmen, dass nur an Rechtsanwälte vermittelt werden solle, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Jeder könne ohnehin selbst entscheiden, ob er eine derartige Schuldnerberatungs GmbH aufsuche.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt, allerdings ohne das Medium zu nennen, in dem die Veröffentlichung erfolgen soll. Die vom Beklagten geplante GmbH solle nach ihrem derzeitigen Konzept umfassende Schuldnerberatung, auch in rechtlichen Angelegenheiten, zum Gegenstand haben. Nach § 57 Abs 2 RAO sei es nicht erlaubt, eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anzubieten und auszuüben. Die Rechtsberatung sei eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit; die geplante GmbH würde nach ihrem eigenen Konzept ihre Kunden auch rechtlich beraten. Diese Beratung solle eine dauerhafte Einnahmequelle bilden, Gewerbsmäßigkeit liege daher vor. Der Verstoß gegen § 57 Abs 2 RAO mache das Konzept des Beklagten wettbewerbswidrig im Sinn des § 1 UWG. Die vom Beklagten geplante GmbH würde nach ihrem derzeitigen Konzept ihre Kunden im Bedarfsfall bevorzugt an jene Rechtsanwälte vermitteln, welche sich an der GmbH beteiligt und Einlagen geleistet haben. Diese würden damit für die bevorzugte Mandatsvermittlung der GmbH einen Vorteil (Einlage) gewähren und damit gegen § 46 RL-BA verstoßen; zu einem solchen Verstoß würden Rechtsanwälte nach dem Konzept der GmbH des Beklagten aufgefordert. Da die GmbH des Beklagten durch die so angestrebten Finanzierungen ihr Gründungskapital aufbringen solle, sei auch die damit verbundene Verletzung der Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Durch diesen „Anreiz" zur Beteiligung an der GmbH habe das Konzept des Beklagten nämlich gegenüber anderen, nicht gegen Vorschriften verstoßenden Gründungsmodellen einen Vorteil, der als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Durch seine intensive Werbetätigkeit, die zur Gründung der GmbH in der beschriebenen Form führen solle, ermögliche und fördere der Beklagte die genannten Verstöße von Rechtsanwälten gegen die RL-BA, weshalb der Unterlassungsanspruch auch gegen ihn zu richten sei.Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt, allerdings ohne das Medium zu nennen, in dem die Veröffentlichung erfolgen soll. Die vom Beklagten geplante GmbH solle nach ihrem derzeitigen Konzept umfassende Schuldnerberatung, auch in rechtlichen Angelegenheiten, zum Gegenstand haben. Nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO sei es nicht erlaubt, eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anzubieten und auszuüben. Die Rechtsberatung sei eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit; die geplante GmbH würde nach ihrem eigenen Konzept ihre Kunden auch rechtlich beraten. Diese Beratung solle eine dauerhafte Einnahmequelle bilden, Gewerbsmäßigkeit liege daher vor. Der Verstoß gegen Paragraph 57, Absatz 2, RAO mache das Konzept des Beklagten wettbewerbswidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG. Die vom Beklagten geplante GmbH würde nach ihrem derzeitigen Konzept ihre Kunden im Bedarfsfall bevorzugt an jene Rechtsanwälte vermitteln, welche sich an der GmbH beteiligt und Einlagen geleistet haben. Diese würden damit für die bevorzugte Mandatsvermittlung der GmbH einen Vorteil (Einlage) gewähren und damit gegen Paragraph 46, RL-BA verstoßen; zu einem solchen Verstoß würden Rechtsanwälte nach dem Konzept der GmbH des Beklagten aufgefordert. Da die GmbH des Beklagten durch die so angestrebten Finanzierungen ihr Gründungskapital aufbringen solle, sei auch die damit verbundene Verletzung der Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu werten. Durch diesen „Anreiz" zur Beteiligung an der GmbH habe das Konzept des Beklagten nämlich gegenüber anderen, nicht gegen Vorschriften verstoßenden Gründungsmodellen einen Vorteil, der als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Durch seine intensive Werbetätigkeit, die zur Gründung der GmbH in der beschriebenen Form führen solle, ermögliche und fördere der Beklagte die genannten Verstöße von Rechtsanwälten gegen die RL-BA, weshalb der Unterlassungsanspruch auch gegen ihn zu richten sei.
Das Berufungsgericht wies das Klage- und Veröffentlichungsbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Die GmbH plane keine anwaltliche Tätigkeit, sondern nur deren Vermittlung. Auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GmbH und Anwälten, die üblicherweise auch Schuldnerberatungen durchführen, gegeben sein könne, sei daraus noch kein Wettbewerbsverstoß abzuleiten. Da die GmbH die berufsmäßige Parteienvertretung nicht selbst durchführen wolle, liege auch kein Verstoß gegen § 8 RAO vor. Auch aus dem Vorhaben des Beklagten, Geschäftsführer einer GmbH zu werden, die sich mit der Schuldnerberatung befasse, sei keine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen abzuleiten, weil es sich nicht um eine Werbung eines Anwalts oder eines Dritten für einen Anwalt handle. Es handle sich daher nicht um unzulässige Mandatsakquisition im Sinn des § 45 RL-BA. Das Konzept, wonach den das Beteiligungskapital zur Verfügung stellenden Anwälten ein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zukommen solle, sei auch nach § 20c RAO nicht untersagt. Dem Beklagten könne auch im Hinblick auf die angekündigte Vermittlung von Klienten kein subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverstoß angelastet werden. Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des § 12 RL-BA, wonach die Partei in der freien Auswahl ihres Rechtsanwalts nicht unangemessen beschränkt werden dürfe, nicht gekannt zu haben.Das Berufungsgericht wies das Klage- und Veröffentlichungsbegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Die GmbH plane keine anwaltliche Tätigkeit, sondern nur deren Vermittlung. Auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GmbH und Anwälten, die üblicherweise auch Schuldnerberatungen durchführen, gegeben sein könne, sei daraus noch kein Wettbewerbsverstoß abzuleiten. Da die GmbH die berufsmäßige Parteienvertretung nicht selbst durchführen wolle, liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 8, RAO vor. Auch aus dem Vorhaben des Beklagten, Geschäftsführer einer GmbH zu werden, die sich mit der Schuldnerberatung befasse, sei keine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen abzuleiten, weil es sich nicht um eine Werbung eines Anwalts oder eines Dritten für einen Anwalt handle. Es handle sich daher nicht um unzulässige Mandatsakquisition im Sinn des Paragraph 45, RL-BA. Das Konzept, wonach den das Beteiligungskapital zur Verfügung stellenden Anwälten ein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zukommen solle, sei auch nach Paragraph 20 c, RAO nicht untersagt. Dem Beklagten könne auch im Hinblick auf die angekündigte Vermittlung von Klienten kein subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverstoß angelastet werden. Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des Paragraph 12, RL-BA, wonach die Partei in der freien Auswahl ihres Rechtsanwalts nicht unangemessen beschränkt werden dürfe, nicht gekannt zu haben.