Die Revision ist zulässig - die Frage der Ausnutzung der Verletzung standesrechtlicher Pflichten für Sachverständige in der Werbung eines Dritten ist eine rechtserhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - und berechtigt.Die Revision ist zulässig - die Frage der Ausnutzung der Verletzung standesrechtlicher Pflichten für Sachverständige in der Werbung eines Dritten ist eine rechtserhebliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO - und berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bei der rechtlichen Beurteilung ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß die bewußte Ausnutzung eines wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen standesrechtliche Pflichten, dessen sich ein Standesangehöriger schuldig macht, zu Zwecken des Wettbewerbs sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 826, RdZ 567). Voraussetzung hiefür ist, daß dieses Ausnutzen bewußt, also in Kenntnis der betreffenden standesrechtlichen Pflichten erfolgt. Die Verletzung solcher Pflichten durch einen Standesangehörigen kann auch darin bestehen, daß dieser ein seine Person betreffendes standeswidriges Handeln eines Dritten, auch wenn dieser kein Standesangehöriger ist, duldet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die standesrechtlichen Pflichten für einen Standesangehörigen eine bestimmte Art der Werbung verbieten und die von einem Dritten gegen ein solches Verbot unter Einbeziehung eines Standesangehörigen vorgenommene Werbung von diesem in bezug auf seine Person geduldet wird. Es handelt aber auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer Sachverständigentätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt, auch wenn der Sachverständige von dieser Werbung keine Kenntnis hat.Bei der rechtlichen Beurteilung ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß die bewußte Ausnutzung eines wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen standesrechtliche Pflichten, dessen sich ein Standesangehöriger schuldig macht, zu Zwecken des Wettbewerbs sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 826, RdZ 567). Voraussetzung hiefür ist, daß dieses Ausnutzen bewußt, also in Kenntnis der betreffenden standesrechtlichen Pflichten erfolgt. Die Verletzung solcher Pflichten durch einen Standesangehörigen kann auch darin bestehen, daß dieser ein seine Person betreffendes standeswidriges Handeln eines Dritten, auch wenn dieser kein Standesangehöriger ist, duldet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die standesrechtlichen Pflichten für einen Standesangehörigen eine bestimmte Art der Werbung verbieten und die von einem Dritten gegen ein solches Verbot unter Einbeziehung eines Standesangehörigen vorgenommene Werbung von diesem in bezug auf seine Person geduldet wird. Es handelt aber auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer Sachverständigentätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt, auch wenn der Sachverständige von dieser Werbung keine Kenntnis hat.
Den Untergerichten ist nun entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung darin beizupflichten, daß auf der Grundlage der Feststellungen die Werbung der beklagten Partei mit der Tätigkeit gerichtlich beeideter Sachverständiger gegen die einheitlich gefestigte Standesauffassung der Sachverständigen und damit gegen deren Standespflichten verstößt. Der Begriff des 'Standes' ist in diesem Zusammenhang nicht im Sinn eines in sich geschlossenen, auf derselben beruflichen Ausbildung beruhenden Berufsstandes zu verstehen. Die auf einheitlichen Vorschriften beruhende, gleichartige Tätigkeit der gerichtlich beeideten Sachverständigen rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Standes unabhängig davon, daß sie verschiedenen Berufen mit unterschiedlicher Ausbildung angehören, zumal sich nach den Feststellungen gemeinsame Standesregeln herausgebildet haben.
Im vorliegenden Fall war aber die Werbung der beklagten Partei mit der Sachverständigentätigkeit des in ihrem Betrieb tätigen Sachverständigen Dipl.Ing.F nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, weil die Voraussetzung eines bewußten Verstoßes nicht erwiesen ist. Daß der beklagten Partei dieses standesrechtliche Werbeverbot im Zeitpunkt des Erscheinens des Inserates in der Kronen-Zeitung vom 29.1.1983 nicht bekannt war, hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt. Eine solche Kenntnis der beklagten Partei wird jedoch vom Berufungsgericht für den 'Jänner 1984', dem Zeitpunkt der in der Aussendung des Verbandes der Kraftfahrzeug-Versicherten enthaltenen Werbung angenommen, weil der Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs in seinem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 14.2.1983 (Beilage H) und die beklagte Partei in ihrem Schriftsatz ON 15 ein solches standesrechtliches Werbeverbot behauptet hätten.Im vorliegenden Fall war aber die Werbung der beklagten Partei mit der Sachverständigentätigkeit des in ihrem Betrieb tätigen Sachverständigen Dipl.Ing.F nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, weil die Voraussetzung eines bewußten Verstoßes nicht erwiesen ist. Daß der beklagten Partei dieses standesrechtliche Werbeverbot im Zeitpunkt des Erscheinens des Inserates in der Kronen-Zeitung vom 29.1.1983 nicht bekannt war, hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt. Eine solche Kenntnis der beklagten Partei wird jedoch vom Berufungsgericht für den 'Jänner 1984', dem Zeitpunkt der in der Aussendung des Verbandes der Kraftfahrzeug-Versicherten enthaltenen Werbung angenommen, weil der Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs in seinem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben vom 14.2.1983 (Beilage H) und die beklagte Partei in ihrem Schriftsatz ON 15 ein solches standesrechtliches Werbeverbot behauptet hätten.
Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der genannte Hauptverband in dem Schreiben Beilage H, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung ON 14 ausgeführt hat, auf ein standesrechtliches Werbeverbot nicht hingewiesen hat, sondern, ebenso wie die klagende Partei in der Klage, von einem infolge der Aufhebung des § 85 Geo in Wahrheit nicht mehr bestehenden allgemein gültigen Verbot ausgegangen ist. Aus diesem Schreiben war für die beklagte Partei eine Verletzung einer für den Sachverständigen bestehenden Standespflicht nicht ersichtlich. Im Schriftsatz ON 15 hat die beklagte Partei zwar - erstmals - eine derartige Standespflicht behauptet, doch vermag eine solche Prozeßbehauptung, die durch die angebotenen Beweismittel erst zu beweisen war, eine Kenntnis der beklagten Partei von einer solchen Standespflicht nicht zu ersetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher die Annahme einer für die Vorwerfbarkeit sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG erforderlichen besonderen subjektiven Komponente (ÖBl.1983,165; ÖBl.1983,40, jeweils mit weiteren Hinweisen) auch für die Zeit nach Zustellung dieses Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Da ein sittenwidriges Handeln der beklagten Partei im Sinne des § 1 UWG daher nicht vorliegt, war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der genannte Hauptverband in dem Schreiben Beilage H, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung ON 14 ausgeführt hat, auf ein standesrechtliches Werbeverbot nicht hingewiesen hat, sondern, ebenso wie die klagende Partei in der Klage, von einem infolge der Aufhebung des Paragraph 85, Geo in Wahrheit nicht mehr bestehenden allgemein gültigen Verbot ausgegangen ist. Aus diesem Schreiben war für die beklagte Partei eine Verletzung einer für den Sachverständigen bestehenden Standespflicht nicht ersichtlich. Im Schriftsatz ON 15 hat die beklagte Partei zwar - erstmals - eine derartige Standespflicht behauptet, doch vermag eine solche Prozeßbehauptung, die durch die angebotenen Beweismittel erst zu beweisen war, eine Kenntnis der beklagten Partei von einer solchen Standespflicht nicht zu ersetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist daher die Annahme einer für die Vorwerfbarkeit sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des Paragraph eins, UWG erforderlichen besonderen subjektiven Komponente (ÖBl.1983,165; ÖBl.1983,40, jeweils mit weiteren Hinweisen) auch für die Zeit nach Zustellung dieses Schriftsatzes nicht gerechtfertigt. Da ein sittenwidriges Handeln der beklagten Partei im Sinne des Paragraph eins, UWG daher nicht vorliegt, war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41,50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,,50 ZPO begründet.