Rechtssatz RS0077714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077714
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit infolge Verstoßes gegen Standesvorschriften ist der Begriff des "Standes" in diesem Zusammenhang nicht im Sinne eines in sich geschlossenen, auf derselben beruflichen Ausbildung beruhenden Berufsstandes zu verstehen. Die auf einheitlichen Vorschriften beruhende, gleichartige Tätigkeit (hier: der gerichtlich beeideten Sachverständigen) rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Standes unabhängig von der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufen mit unterschiedlicher Ausbildung, zumal wenn sich gemeinsame Standesregeln herausgebildet haben. - "Sachverständigen-Werbung"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 311/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077714
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00311_8500000_002