Rechtssatz RS0077623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077623
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Die Verletzung von Standespflichten durch einen Standesangehörigen kann auch darin bestehen, daß dieser ein seine Person betreffendes standeswidriges Handeln eines Dritten, auch wenn dieser kein Standesangehöriger ist, duldet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die standesrechtlichen Pflichten für einen Standesangehörigen eine bestimmte Art der Werbung verbieten und die von einem Dritten gegen ein solches Verbot unter Einbeziehung eines Standesangehörigen vorgenommene Werbung von diesem in bezug auf seine Person geduldet wird. - "Sachverständigen-Werbung"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 311/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077623
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00311_8500000_001