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Rechtssatz RS0077623×

Rechtssatz RS0077623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077623

Geschäftszahl

4Ob311/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Die Verletzung von Standespflichten durch einen Standesangehörigen kann auch darin bestehen, daß dieser ein seine Person betreffendes standeswidriges Handeln eines Dritten, auch wenn dieser kein Standesangehöriger ist, duldet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die standesrechtlichen Pflichten für einen Standesangehörigen eine bestimmte Art der Werbung verbieten und die von einem Dritten gegen ein solches Verbot unter Einbeziehung eines Standesangehörigen vorgenommene Werbung von diesem in bezug auf seine Person geduldet wird. - "Sachverständigen-Werbung"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
    Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077623

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00311_8500000_001