Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078052×

Rechtssatz RS0078052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078052

Entscheidungsdatum

04.10.2005

Rechtssatz

Es handelt auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer (hier: Sachverständigentätigkeit) Tätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt, auch wenn der den Standespflichten Unterliegende (hier: Sachverständige) von dieser Werbung keine Kenntnis hat. - "Sachverständigen-Werbung"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
    Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154
  • 4 Ob 115/03w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 115/03w
    Auch; nur: Es handelt auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer (hier: Sachverständigentätigkeit) Tätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt. (T1); Beisatz: Das muss um so mehr gelten, wenn der Dritte nicht für sein eigenes Unternehmen, sondern für denjenigen wirbt, dessen Standesvorschriften durch die Werbung verletzt werden. In diesem Fall wird mit der standeswidrigen Werbung genau jener Tatbestand verwirklicht, den die Standesvorschriften unterbinden wollen. (T2); Beisatz: Hier: Werbung für einen Rechtsanwalt. (T3)
  • 4 Ob 148/05a
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 148/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Werbung für eine GmbH, die Schuldnerberatung durchführen soll. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078052

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00311_8500000_004