Zu Recht macht die betreibende Partei (abgesehen von der Entscheidung über den Strafantrag ON 5) das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO geltend. Eine solche ist schon deshalb zu bejahen, weil das Rekursgericht zwar zutreffend die Maßgeblichkeit eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel erkannte, ihm aber eine auch im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende gravierende Fehlbeurteilung unterließ, wie bei der sachlichen Behandlung des Revisionsrekurses darzulegen sein wird. Die zweite Instanz stützte die Abänderung zum Strafbeschluss ON 6 in erster Linie darauf, dass die betreibende Partei den mit ihrem Strafantrag ON 5 inkriminierten angeblichen Verstoß gegen den Exekutionstitel bereits mit ihrem Exekutionsantrag vom 4. November 2004 hätte geltend machen müssen, weil er sich auf einen angeblichen Titelverstoß am 30. Oktober 2004 beziehe. Diese Rechtsansicht, die im Übrigen mit der Rsp des erkennenden Senats übereinstimmt (3 Ob 33/93 = JBl 1995, 120 [zust Oberhammer] = RpflE 1993/171; RIS-Justiz RS0012389; ebenso Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 15 und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 355 Rz 43), wird im Revisionsrekurs gar nicht bezweifelt. Musste aber bereits aus dem dargestellten Grund der Strafantrag abgewiesen werden, kommt es auf die Frage, ob insoweit tatsächlich ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, für diesen Strafantrag nicht an.Zu Recht macht die betreibende Partei (abgesehen von der Entscheidung über den Strafantrag ON 5) das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend. Eine solche ist schon deshalb zu bejahen, weil das Rekursgericht zwar zutreffend die Maßgeblichkeit eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel erkannte, ihm aber eine auch im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmende gravierende Fehlbeurteilung unterließ, wie bei der sachlichen Behandlung des Revisionsrekurses darzulegen sein wird. Die zweite Instanz stützte die Abänderung zum Strafbeschluss ON 6 in erster Linie darauf, dass die betreibende Partei den mit ihrem Strafantrag ON 5 inkriminierten angeblichen Verstoß gegen den Exekutionstitel bereits mit ihrem Exekutionsantrag vom 4. November 2004 hätte geltend machen müssen, weil er sich auf einen angeblichen Titelverstoß am 30. Oktober 2004 beziehe. Diese Rechtsansicht, die im Übrigen mit der Rsp des erkennenden Senats übereinstimmt (3 Ob 33/93 = JBl 1995, 120 [zust Oberhammer] = RpflE 1993/171; RIS-Justiz RS0012389; ebenso Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 15 und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 355, Rz 43), wird im Revisionsrekurs gar nicht bezweifelt. Musste aber bereits aus dem dargestellten Grund der Strafantrag abgewiesen werden, kommt es auf die Frage, ob insoweit tatsächlich ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, für diesen Strafantrag nicht an.
Wegen des gegebenen Zusammenhangs ist allerdings bereits an dieser Stelle der zweitinstanzlichen Ansicht entgegenzutreten, der Strafantrag ON 9 sei schon deshalb abzuweisen, weil am selben Tag bereits der Strafantrag ON 8 eingebracht worden sei. Beide zwar getrennt, jeweils am 16. November 2004 zur Post gegebenen Strafanträge langten beim Erstgericht am 18. November 2004 ein. Deswegen kann nicht gesagt werden, welcher Antrag davon eine neue Vollzugsstufe iSd dargestellten Rsp begründen würde. Es fehlt damit an einer Tatsachengrundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen das dargestellte System mit einem der beiden gleichzeitig gestellten Anträge. Dies hat abgesehen von den, vom Erstgericht zutreffend abgeleiteten Kostenfolgen daher nicht zur Abweisung eines der beiden Anträge zu führen. Vielmehr sind sie als zugleich eingebracht und daher ebenso wie bei der Beurteilung, ob der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wird, als Einheit anzusehen (JBl 1973, 92 = EvBl 1973/41; JBl 1981, 387; RIS-Justiz RS0041666 T6).
Ein Verfahrensmangel dadurch, dass das Gericht zweiter Instanz der betreibenden Partei nicht die Rekursbeantwortung freistellte, liegt deshalb nicht vor, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich weiterhin einseitig bleibt und auch nicht ersichtlich ist, dass die betreibende Partei ihre (rechtlichen) Argumente nicht mit ihrem ohnehin eingebrachten Revisionsrekurs hinreichend vortragen
könnte (3 Ob 162/03z, 163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR
2004, 130 [Korn] = RZ 2004, 138 = RdW 2004, 417 = ecolex 2004, 616).
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Exekutions- und der darauffolgenden Strafanträge: Nach § 355 Abs 1 EO setzt die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen das Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels voraus. Daraus leitet der erkennende Senat in stRsp ab, dass es nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (Nachweise bei Klicka aaO Rz 9; Höllwerth aaO Rz 21). Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, die Bewilligung hat sich streng an den Wortlaut desselben zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruchs ist es aber zulässig, die Gründe zur Auslegung heranzuziehen (MietSlg 17.810 u.v.a.; RIS-Justiz RS0000296). Nur wenn das konkret behauptete Verhalten eindeutig titelwidrig ist, darf die Exekution bewilligt werden, verbleibende Unklarheiten über den Umfang des Verbots gehen zu Lasten der betreibenden Partei (Nachweise bei Höllwerth aaO Rz 21).Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Exekutions- und der darauffolgenden Strafanträge: Nach Paragraph 355, Absatz eins, EO setzt die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen das Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels voraus. Daraus leitet der erkennende Senat in stRsp ab, dass es nicht darauf ankommt, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (Nachweise bei Klicka aaO Rz 9; Höllwerth aaO Rz 21). Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, die Bewilligung hat sich streng an den Wortlaut desselben zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruchs ist es aber zulässig, die Gründe zur Auslegung heranzuziehen (MietSlg 17.810 u.v.a.; RIS-Justiz RS0000296). Nur wenn das konkret behauptete Verhalten eindeutig titelwidrig ist, darf die Exekution bewilligt werden, verbleibende Unklarheiten über den Umfang des Verbots gehen zu Lasten der betreibenden Partei (Nachweise bei Höllwerth aaO Rz 21).
Exekutionstitel im vorliegenden Fall ist die von einem Gerichtshof erster Instanz erlassene EV. Daher ist es für die hier zu fällende Entscheidung unerheblich, dass der 4. Senat in der Folge der verpflichteten Partei die Sendung von Kurzberichten von der T-Mobile Bundesliga in Sport-Unterhaltungssendungen wie etwa der Sendung „Sport am Sonntag" überhaupt verboten hat (4 Ob 49/05t). An sich richtig führte bereits das Gericht zweiter Instanz aus, dass zur Sinnermittlung eines Verbots, das sich auf eine bestimmte Rechtsnorm gründet, auch die Auslegungspraxis (Rsp) zu dieser herangezogen werden kann (Nachweise bei Klicka und Höllwerth, je aaO). Von einer Rsp in diesem Sinn kann aber nicht gesprochen werden, wenn sich die zweite Instanz auf eine einzige Entscheidung des BKS zur Berichterstattung der verpflichteten Partei über die Red Zac Erste Liga bezieht.
Konkret ist für die hier zu fällende Entscheidung wesentlich, was zu einem „Kurzbericht" iSd Exekutionstitels zu rechnen ist, der nach der EV die Dauer von 90 Sekunden pro Spieltag der T-Mobile Bundesliga nicht überschreiten darf.
Im Hinblick auf das 2. Unterlassungsgebot im Exekutionstitel können, wenn auch die T-Mobile Bundesliga indirekt betreffende zur Unterhaltungssendung rechnende Inhalte dann nicht mehr gezählt werden, wenn die im Titel angesprochene deutliche Abgrenzung vom Nachrichtenblock erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für Interviews und Diskussionen mit Fußball[vereins]präsidenten. In den beiden verfahrensgegenständlichen Sendungen „Sport am Sonntag" vom 31. Oktober und 14. November 2004 beendete der Moderator jeweils die Kurzberichterstattung mit unmissverständlichen Worten, weshalb nicht gesagt werden kann, die verpflichtete Partei habe eindeutig gegen ihre Verpflichtung zu einer deutlichen, etwa akustischen Abgrenzung des Nachrichtenblocks gesorgt. Insoweit ist daher der zweiten Instanz durchaus zu folgen, dass kein Verstoß gegen den Exekutionstitel (dessen 2. Spruchteil) anzunehmen ist.
Was im Übrigen Sendungsteile angeht, die mit den eigentlichen Bildberichten von den Fußballspielen im Zusammenhang stehen, ist diesem Gericht auch insoweit zu folgen, dass die „Anmoderation", also die einleitenden Worte des Moderators vor den Spielberichten nicht in die nach der EV höchstzulässige Dauer einzurechnen sind. Der Hinweis auf einen nachfolgenden Bericht ist eben nicht mit diesem gleichzusetzen. Fraglich ist, ob in diese Zeit Überleitungen zwischen Berichten von verschiedenen Spielen (etwa in Form von Standbildern) oder Informationen über Tabellenstände und Torschützenlisten einzurechnen sind. Dazu ergibt sich aus dem Spruch des vollstreckbaren Exekutionstitels nichts Näheres. Allerdings machte sich das Titelgericht in seiner rechtlichen Beurteilung die Auffassung des BKS in seinem Bescheid vom 9. September 2004, GZ 611.003/0023-BKS/2004, zu eigen, wonach sich die zeitliche Höchstdauer entgegen der Meinung der nunmehr verpflichteten Partei nicht auf das dazu vom verpflichteten Fernsehveranstalter (in casu: betreibende Partei) zur Verfügung gestellte Material bezieht, sondern eindeutig auf die Kurzberichterstattung „als solche". Es sei daher auch nicht zulässig, die Zeit der Überleitung mit statischer Grafik von einem Bundesligaspiel zum anderen von der höchstzulässigen Dauer abzuziehen. Das Gericht zweiter Instanz weicht mit seiner Ansicht, in die Dauer der Kurzberichterstattung seien die über das von der betreibenden Partei zur Verfügung gestellte Bildmaterial hinausgehenden Teile nicht einzubeziehen, von der stRsp ab. Soweit unter Einrechnung der Überleitungszeit die Kurzberichte die Dauer von 90 Sekunden übersteigen, wäre daher von einem Verstoß der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel auszugehen. Andererseits lässt sich aber auch aus den Gründen der EV des Titelgerichts nicht ableiten, dass in die Dauer des Kurzberichts auch verbale oder bildliche Informationen über den Tabellenstand der T-Mobile Bundesliga oder über die Torschützenlisten in die Dauer der Kurzberichterstattung einzurechnen sind, wenn solche nicht zwischen den einzelnen Bildberichten, sondern nach den letzten gesendet werden. Die - allerdings nicht maßgebende - Begründung des BKS in dem dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Bescheid deutet auch eher in die Richtung, dass Tabellen und Torschützenlisten nicht mehr zum Kurzbericht zählen, wenn davon die Rede ist, dass der Kurzbericht um solche Informationen „ergänzt" werden könne. Soweit daher im Einzelnen im Anschluss an die Kurzberichterstattung Informationen über Tabellenstand und Torschützenlisten erfolgten, ist die Dauer dieser Information in die erlaubte zeitliche Höchstdauer nicht einzurechnen.
Keiner näheren Erläuterung bedarf es, dass sich die zulässige Kurzberichterstattung auf die Spiele des jeweiligen Spieltags beziehen muss. Zu folgen ist der zweiten Instanz auch dahin, dass Bildberichte von einem früheren Spiel zwischen den gegnerischen Vereinen des konkreten Spieltags - wenn auch möglicherweise unrechtmäßig - nicht gegen den hier zu beurteilenden Exekutionstitel verstoßen können, weil es sich dabei eben nicht um einen Kurzbericht vom konkreten Spieltag handelt.
Bei dieser Rechtslage fehlt es an einer für die endgültige Entscheidung ausreichenden Tatsachengrundlage. Zwar ist die betreibende Partei im Verfahren nach § 355 EO nicht verpflichtet, ihre Behauptungen über ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu bescheinigen oder zu beweisen (ÖBl 1983, 149; 3 Ob 298/99s u.a.). Allerdings ist der Exekutions- oder der nachfolgende Strafantrag abzuweisen, wenn sich schon aufgrund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung über das Zuwiderhandeln ergibt (3 Ob 298/99s u.a.; RIS-Justiz RS0113988; Klicka aaO Rz 11; Höllwerth aaO Rz 22 je mwN).Bei dieser Rechtslage fehlt es an einer für die endgültige Entscheidung ausreichenden Tatsachengrundlage. Zwar ist die betreibende Partei im Verfahren nach Paragraph 355, EO nicht verpflichtet, ihre Behauptungen über ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu bescheinigen oder zu beweisen (ÖBl 1983, 149; 3 Ob 298/99s u.a.). Allerdings ist der Exekutions- oder der nachfolgende Strafantrag abzuweisen, wenn sich schon aufgrund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung über das Zuwiderhandeln ergibt (3 Ob 298/99s u.a.; RIS-Justiz RS0113988; Klicka aaO Rz 11; Höllwerth aaO Rz 22 je mwN).
Im Einklang mit dieser Rsp (zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen im Rekursverfahren vgl. Zechner in Fasching/Konecny², vor §§ 514 ff ZPO Rz 107) traf das Rekursgericht aufgrund der von der betreibenden Partei vorgelegten Datenträger Feststellungen über die Länge der von der betreibenden Partei inkriminierten Kurzberichte der verpflichteten Partei. Diesen Feststellungen lässt sich jedoch in nicht entnehmen, welche Inhalte das Rekursgericht seiner Zeitmessung jeweils zugrunde legte. Es kann daher nach den vorliegenden Feststellungen nicht überprüft werden, ob die zweite Instanz zu Recht davon ausging, es sei die Behauptung über jeweils 90 Sekunden Dauer übersteigende Kurzberichte schon durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel widerlegt. Diese sekundären Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz über den Exekutionsantrag sowie die Strafanträge ON 3, 8 und 9. Um eine sichere Beurteilung eines allfällligen Titelverstoßes zu ermöglichen, wird festzustellen sein, wieviel Zeit auf Einleitungen und Absagen, die eigentlichen Bildberichte inklusive Überleitungen mit Standbild sowie die Darstellung der Tabellen und Torschützenlisten und allfälliger weiterer Teile entfallen. Soweit erforderlich, werden somit die Datenträger erneut abzuspielen sein.Im Einklang mit dieser Rsp (zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen im Rekursverfahren vergleiche Zechner in Fasching/Konecny², vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 107) traf das Rekursgericht aufgrund der von der betreibenden Partei vorgelegten Datenträger Feststellungen über die Länge der von der betreibenden Partei inkriminierten Kurzberichte der verpflichteten Partei. Diesen Feststellungen lässt sich jedoch in nicht entnehmen, welche Inhalte das Rekursgericht seiner Zeitmessung jeweils zugrunde legte. Es kann daher nach den vorliegenden Feststellungen nicht überprüft werden, ob die zweite Instanz zu Recht davon ausging, es sei die Behauptung über jeweils 90 Sekunden Dauer übersteigende Kurzberichte schon durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel widerlegt. Diese sekundären Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz über den Exekutionsantrag sowie die Strafanträge ON 3, 8 und 9. Um eine sichere Beurteilung eines allfällligen Titelverstoßes zu ermöglichen, wird festzustellen sein, wieviel Zeit auf Einleitungen und Absagen, die eigentlichen Bildberichte inklusive Überleitungen mit Standbild sowie die Darstellung der Tabellen und Torschützenlisten und allfälliger weiterer Teile entfallen. Soweit erforderlich, werden somit die Datenträger erneut abzuspielen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO. Im Hinblick auf die Ergänzung der Tatsachengrundlage durch die zweite Instanz hält der erkennende Senat, der zwar grundsätzlich an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO festhält, im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbeantwortung durch die verpflichtete Partei in dritter Instanz für geboten, wobei sich die Freistellung einer solchen deshalb erübrigt, weil die verpflichtete Partei eine solche bereits von sich aus einbrachte. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zurückweisung dieses Rechtsmittels ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO. Im Hinblick auf die Ergänzung der Tatsachengrundlage durch die zweite Instanz hält der erkennende Senat, der zwar grundsätzlich an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO festhält, im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbeantwortung durch die verpflichtete Partei in dritter Instanz für geboten, wobei sich die Freistellung einer solchen deshalb erübrigt, weil die verpflichtete Partei eine solche bereits von sich aus einbrachte. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zurückweisung dieses Rechtsmittels ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.