Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
1. Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Rechtsbruch vor. Der Beklagte habe mit der Dauer des Kurzberichts von 94 Sekunden über die T-Mobile-Bundesliga am 11. September 2004 und mit der Aufnahme des Kurzberichts über das Spiel GAK/Austria Wien in die Sendung „Sport am Sonntag" vom 12. September 2004 gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 verstoßen.1. Die Klägerin wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Rechtsbruch vor. Der Beklagte habe mit der Dauer des Kurzberichts von 94 Sekunden über die T-Mobile-Bundesliga am 11. September 2004 und mit der Aufnahme des Kurzberichts über das Spiel GAK/Austria Wien in die Sendung „Sport am Sonntag" vom 12. September 2004 gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 verstoßen.
Der Beklagte bestreitet einerseits, gegen den Bescheid verstoßen zu haben, andererseits macht er geltend, dass seine Rechtsansicht vertretbar sei. Der Bescheid sei im Übrigen verfassungswidrig.
2.1. Der Bundeskommunikationssenat hat die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile-Bundesliga unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt ist, die Dauer der Kurzberichterstattung sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln, bemisst und höchstens 90 Sekunden pro Spieltag beträgt. Nach der Begründung des Bescheids ist eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso ausgeschlossen wie die Integration von Kurzberichten in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die etwa mit Analysen und Interviews gestaltet wird. Ausgeschlossen wird ferner, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt wird und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden. Der nachrichtenmäßige Charakter der Berichterstattung geht nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats nicht verloren, wenn der Kurzbericht um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen (etwa Tabellen, Torschützenlisten) ergänzt wird. Ob die zulässige Höchstdauer weniger als 90 Sekunden betragen könne, lasse sich nicht abstrakt beurteilen, sondern hänge von der Anzahl der Spiele und deren Verlauf ab. Maßgebliche Faktoren seien die Anzahl der Tore, die Zahl der spektakulären oder spielentscheidenden Szenen, wie etwa schwere Fouls, die zum Platzverweis eines Spielers führten, schwere Ausschreitungen von Zusehern und dergleichen. Keineswegs müsse jedoch (etwa bei hohen Siegen) die Möglichkeit eingeräumt werden, jedes Tor zu zeigen.
2.2. Grundlage des Bescheids ist § 5 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte, BGBl I Nr 85/2001 (FERG). § 5 FERG setzt Art 9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl III Nr 164/1998 - Europarats-Fernsehübereinkommen) um. Diese Bestimmung orientiert sich inhaltlich an der am 11. April 1991 ergangenen Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkommitees an die Mitgliedstaaten zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben werden (vgl RV zu § 5 FERG, abgedruckt bei Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002] 370).2.2. Grundlage des Bescheids ist Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2001, (FERG). Paragraph 5, FERG setzt Artikel 9, des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 164 aus 1998, - Europarats-Fernsehübereinkommen) um. Diese Bestimmung orientiert sich inhaltlich an der am 11. April 1991 ergangenen Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkommitees an die Mitgliedstaaten zum Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben werden vergleiche Regierungsvorlage , zu Paragraph 5, FERG, abgedruckt bei Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze [2002] 370).
Nach § 5 Abs 1 FERG hat ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat ... , ... jedem ... zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur ... Sendung eines Kurzberichts im Sinne des Abs 3 (§ 5 Abs 2 FERG). § 5 Abs 3 FERG beschränkt die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, FERG hat ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat ... , ... jedem ... zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur ... Sendung eines Kurzberichts im Sinne des Absatz 3, (Paragraph 5, Absatz 2, FERG). Paragraph 5, Absatz 3, FERG beschränkt die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden.
2.3. Nach der RV (Kogler/Kramler/Traimer aaO 373) erfordert die Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen und des Interesses des Fernsehveranstalters an der uneingeschränkten Ausübung seiner Rechte eine Beschränkung der unentgeltlichen Berichterstattung auf die nachrichtenmäßige Verwertung. Maximal 90 Sekunden seien ausreichend, um einem Fernsehzuschauer die wesentlichen Informationen zu vermitteln. Der nachrichtenmäßige Charakter müsse gewahrt bleiben. Es sei über die wesentlichen Aspekte zu informieren; zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung seien nicht zu liefern.2.3. Nach der Regierungsvorlage (Kogler/Kramler/Traimer aaO 373) erfordert die Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen und des Interesses des Fernsehveranstalters an der uneingeschränkten Ausübung seiner Rechte eine Beschränkung der unentgeltlichen Berichterstattung auf die nachrichtenmäßige Verwertung. Maximal 90 Sekunden seien ausreichend, um einem Fernsehzuschauer die wesentlichen Informationen zu vermitteln. Der nachrichtenmäßige Charakter müsse gewahrt bleiben. Es sei über die wesentlichen Aspekte zu informieren; zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung seien nicht zu liefern.
3. Die Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkommitees (abgedruckt bei Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht [1991] 248 ff) definiert - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art 9 des Europarats-Fernsehübereinkommen - einen Kurzbericht als kurze Ton- und Bildsequenzen über ein bedeutendes Ereignis, welche die Öffentlichkeit im Allgemeinen oder das betroffene Publikum in einem bestimmten Land in die Lage versetzen, sich einen ausreichenden Überblick über die wesentlichen Aspekte eines solchen Ereignisses zu verschaffen, an dem ein Rundfunkveranstalter aus einem anderen Land die Exklusivrechte besitzt. Bereits in der Einleitung des Erläuternden Memorandums wird darauf hingewiesen, dass ein vermehrter Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern besteht, der wiederum dadurch veranschaulicht wird, dass ein bestimmter Rundfunkveranstalter Exklusivrechte für die Fernsehübertragung erwirbt. Dies könne sich aber als nachteilig für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen in einem oder mehreren Ländern erweisen, die durch den Rundfunkveranstalter versorgt werden, der die Exklusivrechte besitzt (Höfling/Möwes/Pechstein aaO 252). Es solle daher ein Ausgleich zwischen dem Informationsrecht und den (Exklusiv-)Rechten des Primärveranstalters hergestellt werden, insbesondere sei es notwendig, einen übermäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Primärveranstalters zu vermeiden (aaO 253). Kurzberichte seien zur Aufnahme in planmäßige Nachrichtensendungen der Sekundärveranstalter vorgesehen (aaO 256/257) und nicht dazu bestimmt, zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung zu liefern (aaO 258); sie seien zur Information des Publikums des Sekundärveranstalters im Rahmen der Tagesereignisse bestimmt (aaO 259). Planmäßige Nachrichtensendungen des Sekundärveranstalters seien etwa Tagesnachrichten oder wöchentliche Informationssendungen; der Kurzbericht solle daher nicht innerhalb anderer Sendungen ausgestrahlt werden, insbesondere solchen, die unterschiedslos Information und Unterhaltung mischen. Es solle jedoch möglich sein, Kurzberichte in selbstständigen Sportnachrichtensendungen zu zeigen. Jedenfalls solle ein Sekundärveranstalter nicht in der Lage sein, eine vollständige Sendung oder einen großen Teil einer solchen Sendung mit Kurzberichten über eine zusammenhängende Serie von Ereignissen herzustellen. Auf Grundlage des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen könnte er so attraktive Sendungen zum politischen Zeitgeschehen besonders billig herstellen; das wäre eindeutig ein Missbrauch (aaO 259).3. Die Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkommitees (abgedruckt bei Höfling/Möwes/Pechstein, Europäisches Medienrecht [1991] 248 ff) definiert - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 9, des Europarats-Fernsehübereinkommen - einen Kurzbericht als kurze Ton- und Bildsequenzen über ein bedeutendes Ereignis, welche die Öffentlichkeit im Allgemeinen oder das betroffene Publikum in einem bestimmten Land in die Lage versetzen, sich einen ausreichenden Überblick über die wesentlichen Aspekte eines solchen Ereignisses zu verschaffen, an dem ein Rundfunkveranstalter aus einem anderen Land die Exklusivrechte besitzt. Bereits in der Einleitung des Erläuternden Memorandums wird darauf hingewiesen, dass ein vermehrter Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern besteht, der wiederum dadurch veranschaulicht wird, dass ein bestimmter Rundfunkveranstalter Exklusivrechte für die Fernsehübertragung erwirbt. Dies könne sich aber als nachteilig für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen in einem oder mehreren Ländern erweisen, die durch den Rundfunkveranstalter versorgt werden, der die Exklusivrechte besitzt (Höfling/Möwes/Pechstein aaO 252). Es solle daher ein Ausgleich zwischen dem Informationsrecht und den (Exklusiv-)Rechten des Primärveranstalters hergestellt werden, insbesondere sei es notwendig, einen übermäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Primärveranstalters zu vermeiden (aaO 253). Kurzberichte seien zur Aufnahme in planmäßige Nachrichtensendungen der Sekundärveranstalter vorgesehen (aaO 256/257) und nicht dazu bestimmt, zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung zu liefern (aaO 258); sie seien zur Information des Publikums des Sekundärveranstalters im Rahmen der Tagesereignisse bestimmt (aaO 259). Planmäßige Nachrichtensendungen des Sekundärveranstalters seien etwa Tagesnachrichten oder wöchentliche Informationssendungen; der Kurzbericht solle daher nicht innerhalb anderer Sendungen ausgestrahlt werden, insbesondere solchen, die unterschiedslos Information und Unterhaltung mischen. Es solle jedoch möglich sein, Kurzberichte in selbstständigen Sportnachrichtensendungen zu zeigen. Jedenfalls solle ein Sekundärveranstalter nicht in der Lage sein, eine vollständige Sendung oder einen großen Teil einer solchen Sendung mit Kurzberichten über eine zusammenhängende Serie von Ereignissen herzustellen. Auf Grundlage des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen könnte er so attraktive Sendungen zum politischen Zeitgeschehen besonders billig herstellen; das wäre eindeutig ein Missbrauch (aaO 259).
4. Diese Erwägungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass dem Sekundärveranstalter das Recht einzuräumen ist, Kurzberichte von höchstens 90 Sekunden Dauer im Rahmen von planmäßigen Nachrichtensendungen auszustrahlen, ohne zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung zu liefern. Das schließt eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso aus wie die Integration eines Kurzberichts oder von Kurzberichten in längere Unterhaltungssendungen, die etwa mit Analysen und Interviews gestaltet sind. Durch das Recht auf Kurzberichterstattung soll demnach die Information der Öffentlichkeit sichergestellt, nicht aber auch geschäftliche Interessen des Sekundärveranstalters, wie das Interesse, Seher zu gewinnen und an sich zu binden, gefördert werden.
5.1 Zur Integration des Kurzberichts in die Sendung „Sport am Sonntag"
Die Sendung „Sport am Sonntag" ist keine (jedenfalls keine reine) Nachrichtensendung. Sie bietet Informationen über verschiedene Sportthemen, wie Hintergrundberichte zu den Hauptsportarten, über Randsportarten, Themenschwerpunkte aus aktuellem Anlass, bis zu Berichten über außergewöhnliche Leistungen bei Extremsportarten. Dabei wird über „Themen der Woche" berichtet und auf tagesaktuelle Ereignisse reagiert. Einen Schwerpunkt bieten „Live-Events" wie Fußballspiele oder Weltcup-Skirennen. Bei sportlichen Großereignissen in Österreich kommt die Sendung direkt vom Ort des Geschehens. Auch Live-Außenstellen sind immer wieder Teil der Sendung. Als Studiogäste treten sowohl internationale „Top-Stars" als auch österreichische Spitzensportler auf; der TV-Sportchef des Beklagten führt regelmäßig Exklusivinterviews. Die Sendung „Sport am Sonntag" ist damit jedenfalls eine Sendung mit Unterhaltungsteilen, bei der unterschiedslos Information und Unterhaltung gemischt werden.
Der Einwand des Beklagten, vom Bundeskommunikationssenat sei lediglich die Integration von Kurzberichten in Fußball-Unterhaltungssendungen untersagt worden, verkennt Grundlage und Zweck der Regelung. Der Eingriff in die Rechte des Primärveranstalters ist - wie oben dargelegt - nur zur Wahrung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und nicht auch zur Wahrung geschäftlicher Interessen des Sekundärveranstalters gerechtfertigt. Ob diese geschäftlichen Interessen durch die Integration des Kurzberichts in Fußball-Unterhaltungssendungen oder andere (Sport-)Unterhaltungssendungen verfolgt werden, kann naturgemäß keine Rolle spielen.
Dass - wie der Beklagte darlegt - die deutsche Lehre zu § 5 des (deutschen) Rundfunkstaatsvertrags der Auffassung sei, der Kurzbericht über eine Sportveranstaltung dürfe zwar nicht den Unterhaltungs- und Spannungswert des Sportereignisses vermitteln, es bestehe aber keine Bindung des berechtigten Fernsehveranstalters, die Kurzberichte nur in bestimmten Sendungen ausstrahlen zu dürfen, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Bundeskommunikationssenat hat dem Beklagten die Integration des Kurzberichts in (Fußball-)Unterhaltungssendungen ausdrücklich untersagt. Dass sich diese Einschränkung nicht im Spruch, sondern in der Begründung des Bescheids findet, vermag an ihrem verpflichtenden Charakter nichts zu ändern. Die Begründung erläutert und konkretisiert den Spruch; sie steht im Übrigen im Einklang mit den - oben dargelegten - gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsgrundlagen.Dass - wie der Beklagte darlegt - die deutsche Lehre zu Paragraph 5, des (deutschen) Rundfunkstaatsvertrags der Auffassung sei, der Kurzbericht über eine Sportveranstaltung dürfe zwar nicht den Unterhaltungs- und Spannungswert des Sportereignisses vermitteln, es bestehe aber keine Bindung des berechtigten Fernsehveranstalters, die Kurzberichte nur in bestimmten Sendungen ausstrahlen zu dürfen, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Bundeskommunikationssenat hat dem Beklagten die Integration des Kurzberichts in (Fußball-)Unterhaltungssendungen ausdrücklich untersagt. Dass sich diese Einschränkung nicht im Spruch, sondern in der Begründung des Bescheids findet, vermag an ihrem verpflichtenden Charakter nichts zu ändern. Die Begründung erläutert und konkretisiert den Spruch; sie steht im Übrigen im Einklang mit den - oben dargelegten - gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsgrundlagen.
Der Beklagte begründet seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats damit, dass die Einschränkung auf Nachrichtensendungen sein unbegrenztes Recht, durch Wortbericht, Interviews, Analysen zu berichten, einschränke. Der Beklagte übersieht dabei, dass er für sich nur ein Recht auf Information der Öffentlichkeit in Anspruch nehmen kann, nicht aber ein Recht darauf, die Öffentlichkeit in bestimmter Weise umfassend zu informieren. Es trifft auch nicht zu, dass erst die „auf dem Bildmaterial aufbauende ergänzende Berichterstattung durch Interviews, Kommentare und Analysen das verfassungsrechtlich vorgezeichnete und einfachgesetzlich verwirklichte Anliegen" verwirkliche. Für die Information der Öffentlichkeit reicht ein nachrichtenmäßig gestalteter Kurzbericht aus, der - bei Bedarf - durch nachrichtenmäßig gestaltete Informationen ergänzt werden kann. Die vom Beklagten erwähnten Interviews, Kommentare und Analysen dienen der vertieften Auseinandersetzung und damit (auch) der Unterhaltung.
Die vom Beklagten zitierten Ausführungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (1 BvF 1/91 = MMR 1998, 202 [207]), wonach eine lediglich mit Standbildern illustrierte Textberichterstattung das verfassungsrechtlich intendierte Ergebnis nicht in gleicher Weise zu erreichen vermöge, betreffen das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen an sich (wie es durch den 90 Sekunden-Kurzbericht ohnehin gewährleistet ist) und nicht eine bestimmte Art der Verbindung dieser Kurzberichterstattung mit anderen Berichten.
Das Vorbringen des Beklagten, der Bundeskommunikationssenat habe am 14. Dezember 2004 Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, ist eine unzulässige Neuerung. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nicht begründeter Bescheid die „bislang unveröffentlichte Rechtsansicht der zur Rechtsaufsicht über das FERG berufene Fachbehörde" dokumentieren soll. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 3 FERG den in der Strafanzeige geltend gemachten Verstoß (Integration des Kurzberichts in eine Unterhaltungssendung) jedenfalls nicht erfasst.Das Vorbringen des Beklagten, der Bundeskommunikationssenat habe am 14. Dezember 2004 Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, ist eine unzulässige Neuerung. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nicht begründeter Bescheid die „bislang unveröffentlichte Rechtsansicht der zur Rechtsaufsicht über das FERG berufene Fachbehörde" dokumentieren soll. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, FERG den in der Strafanzeige geltend gemachten Verstoß (Integration des Kurzberichts in eine Unterhaltungssendung) jedenfalls nicht erfasst.
5.2 Zur Überschreitung der Sendezeit von 90 Sekunden
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe mit dem in der Sendung „Sport aktuell" am 11. September 2004 gesendeten Kurzbericht die Höchstdauer von 90 Sekunden überschritten. Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Überblendungszeiten nicht einzurechnen seien. Ohne Überblendungszeiten habe der Bericht nur 87 Sekunden gedauert. Die Überblendungszeiten seien nicht einzurechnen, da es sich dabei nicht um Bildmaterial der Klägerin handle.
Der Beklagte verkennt damit, dass die Höchstdauer von 90 Sekunden nicht für das vom Primärveranstalter zur Verfügung gestellte Bildmaterial, sondern für den Kurzbericht an sich gilt. Im Bescheid wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass das Gesetz es ausschließe, den Kurzbericht in mehrere Teile zu unterteilen. Zulässig ist nur die Ergänzung des Kurzberichts um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen. Die Ergänzung muss da eine Unterteilung des Kurzberichts ausgeschlossen wird dem Kurzbericht nachfolgen, was der Bundeskommunikationssenat in seinem weiteren Bescheid vom 11. November 2004 zu den Unterligaspielen, auf den sich der Beklagte selbst beruft, auch ausdrücklich anordnet.
Der Beklagte meint, die zulässige Dauer sei, beziehe man die Überblendungszeiten ein, nur geringfügig überschritten worden. Damit sei es nur zu einer unerheblichen Nachfrageverlagerung gekommen.
Der Beklagte beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung nur gesprochen werden kann, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken, (4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 [Swoboda] - VERANSTALTUNGSHINWEISE; 4 Ob 59/03k = ÖBl 2004/7 - ORGANISATIONSBEITRAG II).Der Beklagte beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung nur gesprochen werden kann, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken, (4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 [Swoboda] - VERANSTALTUNGSHINWEISE; 4 Ob 59/03k = ÖBl 2004/7 - ORGANISATIONSBEITRAG römisch zwei).
Ob ein Rechtsbruch geeignet ist, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken, hängt davon ab, in welchem Maß die verletzte Vorschrift den Wettbewerb zwischen den Parteien gestaltet. Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. Das trifft für die Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichts zu Die Beschränkung auf 90 Sekunden ist das Ergebnis einer Abwägung der Interessen von Primär- und Sekundärveranstalter; sie beruht auf der Erwägung, dass 90 Sekunden einerseits ausreichen, um die notwendige Information zu verbreiten, andererseits aber nicht so lang sind, dass die Attraktivität der Berichterstattung des Primärveranstalters in einem unzumutbaren Maß geschmälert würde. Auch eine Überschreitung von - wie hier - „nur" vier Sekunden muss daher als geeignet erachtet werden, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
6. Der Beklagte beruft sich schließlich noch darauf, dass seine Rechtsauffassung unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, auf § 5 Abs 3 FERG und den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 mit guten Gründen vertretbar sei.6. Der Beklagte beruft sich schließlich noch darauf, dass seine Rechtsauffassung unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, auf Paragraph 5, Absatz 3, FERG und den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 9. September 2004 mit guten Gründen vertretbar sei.
Der Beklagte verkennt dabei, dass sein Verhalten in erster Linie am Bescheid des Bundeskommunikationssenats zu messen ist. Mit diesem Bescheid hat der Bundeskommunikationssenat die Bedingungen festgelegt, zu denen die Klägerin dem Beklagten das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen hat. Dass der Bescheid die Befugnisse des Beklagten eindeutig abgrenzt, wurde oben bereits dargelegt.
Bei der Beurteilung, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im vorliegenden Fall mit guten Gründen vertretbar ist, kann naturgemäß keine Rolle spielen, ob dem Beklagten in anderen Fällen zugebilligt wurde, seine Rechtsauffassung sei vertretbar, obwohl er sich als Großunternehmen mit Hilfe von Fachleuten selbst über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse verschaffen kann (so 4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 [Swoboda] - Veranstaltungshinweise). Ist der Sinn der verletzten Vorschrift (hier: Bescheid des Bundeskommunikationssenats) klar, so ist eine davon abweichende Rechtsauffassung unabhängig davon nicht mit guten Gründen vertretbar, welche Möglichkeiten dem Normunterworfenen zur Verfügung stehen, sich über eine unklare Rechtslage Klarheit zu verschaffen.
Ob eine Rechtsauffassung mit guten Gründen vertretbar ist, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens. Wird die Rechtslage nachträglich durch einen Bescheid klargestellt, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die davon abweichende Rechtsauffassung seinerzeit mit guten Gründen vertretbar war (4 Ob 8/03k - ÖBl 2004, 20 - CROSS-PROMOTION). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine nachträgliche Klarstellung der Rechtslage, sondern darum, dass der Beklagte die eindeutigen und klaren Vorgaben des ihn bindenden Bescheids missachtet hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.