Rechtssatz RS0117605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117605
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 99/03t
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 99/03t
Veröff: SZ 2003/56
- 4 Ob 59/03k
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 59/03k
Beisatz: Verständigt die Beklagte nur Gewinner und zwar im vorliegenden Fall insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. (T1); Beisatz: Gewinnspiel. (T2)
- 4 Ob 49/05t
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 49/05t
Beisatz: Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. (T3); Beisatz: Hier: Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichtes um 4 sec. (T4)
- 4 Ob 57/06w
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 57/06w
Beisatz: Hier: Verneint - Beklagte verlangt von ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen ab. (T5)
- 4 Ob 242/06a
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
Beisatz: Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (so bereits 4 Ob 151/04s). (T6)
- 4 Ob 38/07b
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 38/07b
Beisatz: Hier entgegen § 24 MedienG fehlendes Impressum. (T7)
- 4 Ob 121/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T8)
- 4 Ob 225/07b
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T9); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T10); Veröff: SZ 2008/32
- 4 Ob 37/08g
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
- 4 Ob 130/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
Auch
- 4 Ob 182/22a
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 182/22a
Vgl
Schlagworte
Prinzip der Spürbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117605
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00099_03T0000_001