Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Irreführungseignung von Angaben in Gebrauchsanweisungen fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, Angaben in der Gebrauchsanweisung fehle die wettbewerbliche Relevanz. Davon abgesehen kauften die angesprochenen Verbraucher die beworbenen Produkte für unterschiedlichste Anwendungsgebiete, also nicht nur zur Bekämpfung von Weißklee im Zierrasen; die beanstandete Aussage über die Wirkung auf Weißklee sei bezogen auf den überwiegenden Teil des Wirkungsspektrums der Produkte nicht irreführend. Auch die Angabe der Anzahl der Anwendungen verstoße nicht gegen § 2 UWG.Die Beklagte macht geltend, Angaben in der Gebrauchsanweisung fehle die wettbewerbliche Relevanz. Davon abgesehen kauften die angesprochenen Verbraucher die beworbenen Produkte für unterschiedlichste Anwendungsgebiete, also nicht nur zur Bekämpfung von Weißklee im Zierrasen; die beanstandete Aussage über die Wirkung auf Weißklee sei bezogen auf den überwiegenden Teil des Wirkungsspektrums der Produkte nicht irreführend. Auch die Angabe der Anzahl der Anwendungen verstoße nicht gegen Paragraph 2, UWG.
1.1. Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe (RIS-Justiz RS0011634 [T2]). Außerhalb eines Werbevergleichs kommt eine Beweislastverschiebung auf den Beklagten nur in Frage, wenn der Kläger die maßgebenden Tatumstände nicht kennt und unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat (RIS-Justiz RS0011634 [T8]) oder, wenn er sie kennt, ihm ihre Offenlegung aber nicht zumutbar ist (4 Ob 173/02y). Wird - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich (4 Ob 173/02y mwN).
1.2. Ob ein Pflanzenschutzmittel ein bestimmtes Unkraut (hier: Weißklee im Rasen) ausreichend bekämpft, betrifft eine für den Verbraucher - nach dessen Verwendung - wahrnehmbare Eigenschaft des Produkts. Für eine Beweislastverschiebung im Rahmen des § 2 UWG bleibt damit kein Raum.1.2. Ob ein Pflanzenschutzmittel ein bestimmtes Unkraut (hier: Weißklee im Rasen) ausreichend bekämpft, betrifft eine für den Verbraucher - nach dessen Verwendung - wahrnehmbare Eigenschaft des Produkts. Für eine Beweislastverschiebung im Rahmen des Paragraph 2, UWG bleibt damit kein Raum.
1.3. Dass Weißklee mit dem Flüssigprodukt der Beklagten überhaupt nicht oder nicht ausreichend bekämpft werden kann, steht nicht fest. Bezogen auf dieses Produkt und die beworbene Wirkung auf Weißklee ist das Unterlassungsbegehren somit unbegründet, weil die Klägerin eine Werbung mit unrichtigen Angaben nicht bescheinigen konnte.
2.1. Die Gebrauchsanleitung des Granulatprodukts gibt als Dosieranweisung für die Vorbereitung zur Zierrasenneueinsaat (Vernichtung von Altrasen und Unkräutern) eine Dosierung von einem Portionsbeutel à 15,5 g auf 2,5 l Wasser für max 45 m² (dies entspricht etwa 0,34 g auf 55 ml Wasser/m²) an. Bescheinigt ist, dass das Granulatprodukt Weißklee bei einer Aufwandmenge von 0,35 g auf 20 bis 30 ml Wasser pro m² (also etwa doppelt so stark dosiert wie die empfohlene Dosiermenge) nicht ausreichend bekämpft. Die Angaben in der Gebrauchsanleitung des Granulatprodukts zur Produktanwendung (Weißklee gut bekämpfbar) sind daher grundsätzlich zur Täuschung geeignet.
2.2. Zur Irreführung geeignet sind auch die Hinweise in den Gebrauchsanleitungen von Granulat und Flüssigprodukt (in zwei Gebindegrößen) auf „maximal eine Anwendung", ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass damit eine Anwendung pro Kultur und Jahr gemeint ist. Dieser unvollständige Verwendungshinweis kann nämlich auch dahin verstanden werden, es genüge eine einzige Anwendung, um den versprochenen Erfolg der Unkrautvernichtung herbeizuführen, womit eine unrichtige Vorstellung von der Wirksamkeit des Produkts hervorgerufen wird. Nach der wettbewerbsrechtlichen Unklarheitenregel muss der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit seiner Aussage die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung
tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (4 Ob 276/00t = Öbl 2001, 228 - Vollschutzversicherung; 4 Ob 290/00a = Öbl 2001, 262
- NET@LINE; RIS-Justiz RS0043590). Im Anlassfall ist der unvollständige und damit zweideutige Verwendungshinweis geeignet, einen Irrtum über eine wesentliche Produkteigenschaft auszulösen, der auch geeignet ist, den Kaufentschluss zu Gunsten des derart beschriebenen Produkts zu beeinflussen. Auch insoweit liegen daher grundsätzlich zur Täuschung geeignete Angaben vor.
3.1. Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Es muss zwischen dem Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen (RIS-Justiz RS0078296). Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, das Kaufinteresse eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen (RIS-Justiz RS0078202; zuletzt 4 Ob 207/06d) und so geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können (4 Ob 10/04f; 4 Ob 222/06k). Die „Spürbarkeit" durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG entspricht ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gemäß § 2 UWG geforderten „Relevanz" der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung (4 Ob 222/06k).3.1. Eine Täuschung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen. Es muss zwischen dem Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dem Umstand, dass die durch die Wettbewerbshandlung bei ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, ein innerer Zusammenhang bestehen (RIS-Justiz RS0078296). Die Angabe muss gerade in dem Punkt und in dem Umfang, in welchem sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, das Kaufinteresse eines nicht unbeträchtlichen Teils der umworbenen Verkehrskreise irgendwie beeinflussen (RIS-Justiz RS0078202; zuletzt 4 Ob 207/06d) und so geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können (4 Ob 10/04f; 4 Ob 222/06k). Die „Spürbarkeit" durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach Paragraph eins, UWG entspricht ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gemäß Paragraph 2, UWG geforderten „Relevanz" der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung (4 Ob 222/06k).
3.2. Im Anlassfall befinden sich die irreführenden Angaben im Text der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels. Diese ist mit einem Klebeband derart auf der Rückseite des Produkts befestigt, dass sie der Käufer regelmäßig erst nach dem Geschäftsabschluss erstmals entfalten und sich damit näher befassen wird. Auch die Klägerin gesteht zu, dass die Verpackung des Flüssigprodukts „üblicherweise vor dem Kauf vom Konsumenten nicht geöffnet wird, um den darin liegenden Gebrauchsanweisungstext näher zu prüfen" (Klage S 6 unten). Damit kann im Regelfall der Inhalt der Gebrauchsanweisung für den Erstkaufentschluss nicht ausschlaggebend sein.
3.3. Letzteres trifft naturgemäß nicht zu, wenn der potentielle Käufer nach Lösen des Klebebands die Gebrauchsanweisung noch vor dem Kauf studiert, wenn er nach dem ersten Kauf dasselbe Produkt im Hinblick auf die Angaben in der Gebrauchsanleitung ein weiteres Mal erwirbt oder wenn er sich für das Produkt infolge Empfehlung eines Dritten unter Hinweis auf die Angaben in der Gebrauchsanleitung entscheidet.
3.4. Pflanzenschutzmittel sind schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt; insofern besteht ein Nachkaufbedarf. Auch findet unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise erfahrungsgemäß ein reger Informationsaustausch über die Einsatzmöglichkeiten solcher Produkte statt. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umsätze mit dem beanstandeten Produkt, die unter den zu 3.3. beschriebenen Sachverhaltsvarianten zustande kommen, gegenüber dem unter 3.2. angeführten Regelfall nicht spürbar ins Gewicht fielen. Damit ist aber im Anlassfall die wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Angaben, mögen sie sich auch nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden, zu bejahen.
3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten: Bei Produkten, die schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt sind und bei denen unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise ein reger Informationsaustausch über ihre Einsatzmöglichkeiten stattfindet (hier: Pflanzenschutzmittel), sind irreführende Angaben auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn sie sich nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden.
4.1. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt ist die Beklagte Inhaberin der deutschen Zulassungen für die von ihr hergestellten Pflanzenschutzmittel, die in Österreich von einem Vertriebsunternehmen in der von der Beklagten stammenden Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Die Beklagte hat auch zugestanden, dass das Vertriebsunternehmen die gegenständlichen Produkte bei ihr bzw einem mit ihr konzernmäßig verbundenen Tochterunternehmen erwirbt (Schriftsatz ON 6 S 2 f unten).
4.2. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte gem § 18 UWG für Wettbewerbsverstöße ihres inländischen Vertriebspartners, weil es diesem die Verwendung der von ihr stammenden - zur Täuschung geeigneten - Produktausstattung gestattet hat und auf Grund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079689 [T9], RS0079799 [T5]).4.2. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte gem Paragraph 18, UWG für Wettbewerbsverstöße ihres inländischen Vertriebspartners, weil es diesem die Verwendung der von ihr stammenden - zur Täuschung geeigneten - Produktausstattung gestattet hat und auf Grund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (RIS-Justiz RS0079689 [T9], RS0079799 [T5]).
5.1. Das auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsbegehren ist daher im aufgezeigten Umfang berechtigt. Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst (vgl dazu zuletzt ausführlich 4 Ob 49/06v); dies führt zu einer Teilabweisung. Das Unterlassungsgebot war insoweit neu zu fassen, als es auf den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zu beziehen war.5.1. Das auf Paragraph 2, UWG gestützte Unterlassungsbegehren ist daher im aufgezeigten Umfang berechtigt. Soweit der Sicherungsantrag in seinem Obersatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiedergibt, ohne den Kern der Verletzungshandlung konkret zu beschreiben, ist er zu weit gefasst vergleiche dazu zuletzt ausführlich 4 Ob 49/06v); dies führt zu einer Teilabweisung. Das Unterlassungsgebot war insoweit neu zu fassen, als es auf den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zu beziehen war.
5.2. Soweit die Klägerin Ansprüche aus einem Verstoß gegen § 1 UWG (Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf „maximal eine Anwendung pro Kultur bzw pro Jahr" auf der Verpackung) ableiten möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Gesetzesverletzung nach Lehre und Rechtsprechung nur dann sittenwidrig ist, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (stRsp RIS-Justiz RS0078089; 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 = Öbl 2004, 67 - Veranstaltungshinweise; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 101 mwN in FN 311). Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken (RIS-Justiz RS0117605). Es ist nun nicht zu erkennen, welche nachteiligen Folgen im Wettbewerb die Beklagte dadurch vermeidet, dass sie den als fehlend beanstandeten Anwendungshinweis auf der Verpackung der auf sie zugelassenen Produkte nicht anbringt. Die Klägerin hat dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (4 Ob 151/04s; Koppensteiner aaO). Fehlt es - wie hier - an der Eignung des beanstandeten Verhaltens, sich damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, so ist das Unterlassungsbegehren soweit es auf § 1 UWG gestützt ist, jedenfalls nicht berechtigt.5.2. Soweit die Klägerin Ansprüche aus einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf „maximal eine Anwendung pro Kultur bzw pro Jahr" auf der Verpackung) ableiten möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Gesetzesverletzung nach Lehre und Rechtsprechung nur dann sittenwidrig ist, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (stRsp RIS-Justiz RS0078089; 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 = Öbl 2004, 67 - Veranstaltungshinweise; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 101 mwN in FN 311). Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken (RIS-Justiz RS0117605). Es ist nun nicht zu erkennen, welche nachteiligen Folgen im Wettbewerb die Beklagte dadurch vermeidet, dass sie den als fehlend beanstandeten Anwendungshinweis auf der Verpackung der auf sie zugelassenen Produkte nicht anbringt. Die Klägerin hat dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (4 Ob 151/04s; Koppensteiner aaO). Fehlt es - wie hier - an der Eignung des beanstandeten Verhaltens, sich damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, so ist das Unterlassungsbegehren soweit es auf Paragraph eins, UWG gestützt ist, jedenfalls nicht berechtigt.
6. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte sind Obsiegen und Unterliegen je mit der Hälfte des Begehrens zu bewerten (4 Ob 95/98v; 4 Ob 3/05b uva).6. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte sind Obsiegen und Unterliegen je mit der Hälfte des Begehrens zu bewerten (4 Ob 95/98v; 4 Ob 3/05b uva).