Begründung:
Die Klägerin betreibt das Einkaufszentrum „P***** City", die Beklagte das 700 Meter davon entfernte Einkaufszentrum „U***** Shopping". Das Einkaufszentrum der Klägerin wird umgebaut (Bauetappe V), wobei ein eingeschoßiger Lebensmittelmarkt durch einen mehrgeschoßigen Trakt (bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß) ersetzt wird; für diese Änderung des bestehenden Einkaufszentrums liegt ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Gewerbebehörde vom 17. 10. 2003 vor. Für den vom Umbau betroffenen Bereich bestehen Bestandverträge mit verschiedenen Bestandnehmern.Die Klägerin betreibt das Einkaufszentrum „P***** City", die Beklagte das 700 Meter davon entfernte Einkaufszentrum „U***** Shopping". Das Einkaufszentrum der Klägerin wird umgebaut (Bauetappe römisch fünf), wobei ein eingeschoßiger Lebensmittelmarkt durch einen mehrgeschoßigen Trakt (bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß) ersetzt wird; für diese Änderung des bestehenden Einkaufszentrums liegt ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Gewerbebehörde vom 17. 10. 2003 vor. Für den vom Umbau betroffenen Bereich bestehen Bestandverträge mit verschiedenen Bestandnehmern.
Eine in Teilbereichen wesentliche Änderung dieses Bauvorhabens (betreffend zB Stiegenhäuser, Fluchtwege und Raumausformungen) wurde der Gewerbebehörde am 29. 6. 2004 durch Einreichung entsprechender Ausführungspläne angezeigt, worauf die Gewerbebehörde gem § 81 GewO ein Genehmigungsverfahren mit dem Thema „Änderungen zum gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17. 10. 2003" einleitete. Am 3. 8. 2004 fand eine mündliche Verhandlung sowohl im baubehördlichen Verfahren als auch im gewerbebehördlichen Verfahren statt. Bei der Verhandlung lagen die Änderungspläne vom 29. 6. 2004 vor, die zu diesem Zeitpunkt schon teilweise umgesetzt waren.Eine in Teilbereichen wesentliche Änderung dieses Bauvorhabens (betreffend zB Stiegenhäuser, Fluchtwege und Raumausformungen) wurde der Gewerbebehörde am 29. 6. 2004 durch Einreichung entsprechender Ausführungspläne angezeigt, worauf die Gewerbebehörde gem Paragraph 81, GewO ein Genehmigungsverfahren mit dem Thema „Änderungen zum gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17. 10. 2003" einleitete. Am 3. 8. 2004 fand eine mündliche Verhandlung sowohl im baubehördlichen Verfahren als auch im gewerbebehördlichen Verfahren statt. Bei der Verhandlung lagen die Änderungspläne vom 29. 6. 2004 vor, die zu diesem Zeitpunkt schon teilweise umgesetzt waren.
Am 19. 8. 2004 richtete die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter folgendes Rundschreiben an 20 Bestandnehmer des in der Bauetappe V umgebauten Gebäudes:Am 19. 8. 2004 richtete die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter folgendes Rundschreiben an 20 Bestandnehmer des in der Bauetappe römisch fünf umgebauten Gebäudes:
„Betrifft: Eröffnung der Filiale in der P***** City
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich vertrete rechtsfreundlich die [Beklagte]. Meine Mandantschaft betreibt in einer Entfernung von etwa einem Kilometer zur P***** City das Einkaufszentrum „U*****" und steht sowohl mit der P***** City als auch mit sämtlichen Bestandnehmern der P***** City in einem Wettbewerbsverhältnis. Aus Medienberichterstattungen und auch der Homepage der P***** City geht hervor, dass Sie am 2. 9. 2004 eine neue Filiale in der P***** City eröffnen, wobei diese Filiale in jenen Gebäudeteilen liegt, die in den letzten Monaten errichtet wurden. Meine Mandantschaft ist in Kenntnis des Umstandes, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt und mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden kann. Ich weise darauf hin, dass für den Fall der Eröffnung und des Betriebes Ihrer Filiale meine Mandantschaft Unterlassungsansprüche im Sinne des § 1 UWG (sittenwidriger Rechtsbruch) geltend machen wird. Dass Sie als Bestandnehmer verpflichtet sind, sich um die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu kümmern, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH (4 Ob 172/03b). Ich fordere Sie daher auf, mir beiliegend die Verpflichtungserklärung bis spätestens 26. 8. 2004 zu übermitteln, widrigenfalls ich beauftragt bin, die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. [...]".Ich vertrete rechtsfreundlich die [Beklagte]. Meine Mandantschaft betreibt in einer Entfernung von etwa einem Kilometer zur P***** City das Einkaufszentrum „U*****" und steht sowohl mit der P***** City als auch mit sämtlichen Bestandnehmern der P***** City in einem Wettbewerbsverhältnis. Aus Medienberichterstattungen und auch der Homepage der P***** City geht hervor, dass Sie am 2. 9. 2004 eine neue Filiale in der P***** City eröffnen, wobei diese Filiale in jenen Gebäudeteilen liegt, die in den letzten Monaten errichtet wurden. Meine Mandantschaft ist in Kenntnis des Umstandes, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt und mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden kann. Ich weise darauf hin, dass für den Fall der Eröffnung und des Betriebes Ihrer Filiale meine Mandantschaft Unterlassungsansprüche im Sinne des Paragraph eins, UWG (sittenwidriger Rechtsbruch) geltend machen wird. Dass Sie als Bestandnehmer verpflichtet sind, sich um die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu kümmern, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH (4 Ob 172/03b). Ich fordere Sie daher auf, mir beiliegend die Verpflichtungserklärung bis spätestens 26. 8. 2004 zu übermitteln, widrigenfalls ich beauftragt bin, die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. [...]".
Diesem Schreiben war jeweils folgender Text einer Verpflichtungserklärung angeschlossen:
„Verpflichtungserklärung
Wir, Firma .... verpflichten uns gegenüber der [Beklagten], es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Verkaufstätigkeiten auf Verkaufsflächen der P***** City, P*****, durchzuführen, die nicht über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen. Wir verpflichten uns für jeden Fall des Zuwiderhandelns zur Leistung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro Tag des Verstoßes. [...]."
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 6. 8. 2004 dem Gemeindeamt P***** unter anderem mit: „Beim behördlichen Lokalaugenschein musste festgestellt werden, dass das Projekt bereits weitgehend umgesetzt ist, obwohl zum gegebenen Zeitpunkt weder die erforderliche Baubewilligung noch die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erteilt wurde. Auch am Tag der Verhandlung wurde eine Bautätigkeit festgestellt". In den OÖ Nachrichten vom 24. 8. 2004 wird der Gewerbereferent der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit den Worten zitiert, dass „bis dato für die Änderungen keine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt".
Die Eröffnung des Zubaus fand am 2. 9. 2004 statt. Mit Verfahrensanordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 3. 9. 2004, abgefertigt am 6. 9. 2004, wurde die Klägerin angewiesen, den Betrieb der konsenslos, weil vor Erlassung des entsprechenden gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungsbescheids, geänderten Anlage spätestens binnen drei Tagen ab Erhalt des Schreibens einzustellen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. 9. 2004 wurde die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung zum gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17. 10. 2003 erteilt und darin erklärt, Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens sei ausschließlich die geänderte Ausführung gegenüber dem genehmigten Projekt. Die Beklagte war über den jeweiligen Stand des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens informiert, weil ihr früherer Geschäftsführer in diesem Verfahren als Nachbar Parteistellung hatte.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort im Zusammenhang mit der Änderung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums „P***** City" durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschoßigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß (anstelle eines eingeschoßigen Lebensmittelmarktes) „Bauetappe V", und deren Eröffnung am 2. 9. 2004 betreffend die neu errichteten Gebäudeteile die Tatsachenbehauptung oder Tatsachenverbreitung oder inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen oder inhaltsgleiche Tatsachenverbreitungen zu unterlassen, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt und mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden kann. Die beanstandeten Tatsachenbehauptungen seien unrichtig und wider besseres Wissen erfolgt, liege doch mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. 10. 2003 eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor; diese sei auch rechtskräftig. Bezüglich der Umbauarbeiten sei ein Änderungsverfahren anhängig; dessen ungeachtet sei der Genehmigungsbescheid vom 17. 10. 2003 wirksam. Gemäß § 78 Abs 1 GewO liege die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage schon nach Vorliegen des erstinstanzlichen geweberechtlichen Bescheids vor. Am 6. 9. 2004 sei auch für die vorgenommenen Änderungen ein Bewilligungsbescheid erlassen worden. Das beanstandete Schreiben verschweige in der Absicht, die zukünftigen Bestandnehmer der Klägerin zu verunsichern, dass gemäß § 78 Abs 1 GewO nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Betriebsanlage schon vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids errichtet und betrieben werden dürfe. Bei den Empfängern des Rundschreibens werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Betrieb sei erst nach Rechtskraft des Bescheids zulässig. Die Beklagte habe gegen § 7 UWG verstoßen.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort im Zusammenhang mit der Änderung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums „P***** City" durch Errichtung und Betrieb eines mehrgeschoßigen Traktes, bestehend aus einem Untergeschoß, drei Geschäftsebenen und einem aufgesetzten Technikgeschoß (anstelle eines eingeschoßigen Lebensmittelmarktes) „Bauetappe V", und deren Eröffnung am 2. 9. 2004 betreffend die neu errichteten Gebäudeteile die Tatsachenbehauptung oder Tatsachenverbreitung oder inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen oder inhaltsgleiche Tatsachenverbreitungen zu unterlassen, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt und mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden kann. Die beanstandeten Tatsachenbehauptungen seien unrichtig und wider besseres Wissen erfolgt, liege doch mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. 10. 2003 eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor; diese sei auch rechtskräftig. Bezüglich der Umbauarbeiten sei ein Änderungsverfahren anhängig; dessen ungeachtet sei der Genehmigungsbescheid vom 17. 10. 2003 wirksam. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO liege die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage schon nach Vorliegen des erstinstanzlichen geweberechtlichen Bescheids vor. Am 6. 9. 2004 sei auch für die vorgenommenen Änderungen ein Bewilligungsbescheid erlassen worden. Das beanstandete Schreiben verschweige in der Absicht, die zukünftigen Bestandnehmer der Klägerin zu verunsichern, dass gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Betriebsanlage schon vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids errichtet und betrieben werden dürfe. Bei den Empfängern des Rundschreibens werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Betrieb sei erst nach Rechtskraft des Bescheids zulässig. Die Beklagte habe gegen Paragraph 7, UWG verstoßen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bei der Gewerberechtsverhandlung am 3. 8. 2004 habe sich herausgestellt, dass sich die tatsächliche Ausführung des Erweiterungsbaus von jenen Plänen grundlegend unterscheide, die dem Bescheid vom 17. 10. 2003 zugrunde gelegen seien. Erst Mitte August 2004 habe die Klägerin gegenüber der Gewerbebehörde die Abweichungen der Ausführung von der Einreichplanung im Einzelnen offengelegt. Der Erweiterungsbau in der tatsächlich ausgeführten Form sei gewerbebehördlich genehmigungspflichtig, zum Zeitpunkt des beanstandeten Schreibens sei jedoch kein erstinstanzlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auf Basis des Plans vom 29. 6. 2004 vorgelegen. Erst mit Bescheid vom 6. 9. 2004 sei die Anlage in ihrer tatsächlich errichteten Ausführung gewerbebehördlich genehmigt worden. Auch dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig. Die beanstandeten Behauptungen seien daher weder unrichtig noch mutwillig. Auch sei richtigerweise - weil Nachbarn jedenfalls Berufung gegen den Genehmigungsbescheid erheben würden - darauf hingewiesen worden, dass ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid erst in einigen Monaten vorliegen werde.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die beanstandeten Äußerungen seien aus der Sicht des Durchschnittsadressaten dahin zu verstehen, dass der gesamte neu errichtete Verkaufsbereich, in dem auch die angesprochenen Adressaten ihre geschäftliche Tätigkeit erbringen wollten, gewerberechtlich überhaupt nicht bewilligt sei und mit einer Bewilligung auch längere Zeit nicht gerechnet werden könne. Damit werde der unrichtige Eindruck erweckt, für den Zubau des Einkaufszentrums liege überhaupt keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor. In Wahrheit sei zum damaligen Zeitpunkt bereits - abgesehen von der Änderung der Einreichung - eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für das Erweiterungsprojekt vorgelegen. Soweit sich die beanstandeten Äußerungen nur auf das gewerberechtliche Verfahren betreffend die Änderungen des bereits genehmigten Projekts beziehen hätten sollen, fehle dem Text die erforderliche Klarheit. Missverständliche Wendungen seien zu Lasten der Beklagten auszulegen. Der Unterlassungsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG sei daher bescheinigt.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die beanstandeten Äußerungen seien aus der Sicht des Durchschnittsadressaten dahin zu verstehen, dass der gesamte neu errichtete Verkaufsbereich, in dem auch die angesprochenen Adressaten ihre geschäftliche Tätigkeit erbringen wollten, gewerberechtlich überhaupt nicht bewilligt sei und mit einer Bewilligung auch längere Zeit nicht gerechnet werden könne. Damit werde der unrichtige Eindruck erweckt, für den Zubau des Einkaufszentrums liege überhaupt keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor. In Wahrheit sei zum damaligen Zeitpunkt bereits - abgesehen von der Änderung der Einreichung - eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für das Erweiterungsprojekt vorgelegen. Soweit sich die beanstandeten Äußerungen nur auf das gewerberechtliche Verfahren betreffend die Änderungen des bereits genehmigten Projekts beziehen hätten sollen, fehle dem Text die erforderliche Klarheit. Missverständliche Wendungen seien zu Lasten der Beklagten auszulegen. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG sei daher bescheinigt.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Unstrittig sei, dass die mit der Bauetappe V vorgenommenen Änderungen im Einkaufszentrum der Klägerin genehmigungspflichtig iSd §§ 74, 81 Abs 1 GewO 1994 gewesen seien. Da sich die am 29. 6. 2004 der Gewerbebehörde angezeigten Änderungen nicht bloß auf einzelne Verkaufsflächen bezogen, sondern auch allgemeine Anlagen betroffen hätten, sei der gewerbliche Betrieb in den neu errichteten Gebäudeteilen ohne Genehmigung dieser Änderungen nicht zulässig, wie dies auch aus der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 3. 9. 2004 hervorgehe. Damit erweise sich die der Beklagten zuzurechnende Behauptung ihres Rechtsvertreters, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege, als richtig. Es schade nicht, dass in der Mitteilung nicht von einer nicht erfolgten Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage die Rede sei, sondern nur vom Fehlen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung; in beiden Fällen sei nämlich der Betrieb der Anlage nicht gestattet. Dieser Teil des Schreibens des Beklagtenvertreters an die Bestandnehmer der Klägerin sei daher weder unwahr noch irreführend. Die weitere Äußerung, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden könne, sei - für sich allein genommen - deshalb nicht unwahr, weil der ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten als Nachbar im gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung genieße und mit einer Berufung durch ihn und allenfalls auch durch sonstige Anrainer zu rechnen sei. Es komme jedoch für den rechtmäßigen Betrieb einer gewerblichen Anlage gem § 78 Abs 1 GewO nicht auf die Rechtskraft der Betriebsanlagengenehmigung an. Durch die angeführte Äußerung werde nun, weil der Halbsatz unmittelbar an die Mitteilung anschließe, wonach eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege, der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Rechtskraft der Genehmigung unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der gewerblichen Anlage sei. Ohne aufklärenden Hinweis iSd § 78 Abs 1 GewO sei diese Äußerung daher geeignet, bei den Adressaten den falschen Eindruck hervorzurufen, sie müssten mit der Eröffnung ihrer Filiale im Einkaufszentrum der Klägerin noch bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheids zuwarten. Insofern sei der Sicherungsantrag somit berechtigt.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Unstrittig sei, dass die mit der Bauetappe römisch fünf vorgenommenen Änderungen im Einkaufszentrum der Klägerin genehmigungspflichtig iSd Paragraphen 74,, 81 Absatz eins, GewO 1994 gewesen seien. Da sich die am 29. 6. 2004 der Gewerbebehörde angezeigten Änderungen nicht bloß auf einzelne Verkaufsflächen bezogen, sondern auch allgemeine Anlagen betroffen hätten, sei der gewerbliche Betrieb in den neu errichteten Gebäudeteilen ohne Genehmigung dieser Änderungen nicht zulässig, wie dies auch aus der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 3. 9. 2004 hervorgehe. Damit erweise sich die der Beklagten zuzurechnende Behauptung ihres Rechtsvertreters, dass für diese Gebäudeteile eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege, als richtig. Es schade nicht, dass in der Mitteilung nicht von einer nicht erfolgten Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage die Rede sei, sondern nur vom Fehlen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung; in beiden Fällen sei nämlich der Betrieb der Anlage nicht gestattet. Dieser Teil des Schreibens des Beklagtenvertreters an die Bestandnehmer der Klägerin sei daher weder unwahr noch irreführend. Die weitere Äußerung, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung auch in den nächsten Monaten noch nicht gerechnet werden könne, sei - für sich allein genommen - deshalb nicht unwahr, weil der ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten als Nachbar im gewerbebehördlichen Verfahren Parteistellung genieße und mit einer Berufung durch ihn und allenfalls auch durch sonstige Anrainer zu rechnen sei. Es komme jedoch für den rechtmäßigen Betrieb einer gewerblichen Anlage gem Paragraph 78, Absatz eins, GewO nicht auf die Rechtskraft der Betriebsanlagengenehmigung an. Durch die angeführte Äußerung werde nun, weil der Halbsatz unmittelbar an die Mitteilung anschließe, wonach eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege, der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Rechtskraft der Genehmigung unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb der gewerblichen Anlage sei. Ohne aufklärenden Hinweis iSd Paragraph 78, Absatz eins, GewO sei diese Äußerung daher geeignet, bei den Adressaten den falschen Eindruck hervorzurufen, sie müssten mit der Eröffnung ihrer Filiale im Einkaufszentrum der Klägerin noch bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheids zuwarten. Insofern sei der Sicherungsantrag somit berechtigt.