- 4 Ob 313/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 313/78
Veröff: ÖBl 1979,23
- 4 Ob 392/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 392/82
nur: Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. (T1)
Beisatz: Keine Haftung nach § 18 UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört. (T2)
- 4 Ob 377/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 377/86
nur T1; Beisatz: Die Handlungsweise muss dem Unternehmen zugute kommen. (T3)
Veröff: WBl 1987,98
- 4 Ob 40/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
Auch; Beisatz: Egger-Bier (T4)
Veröff: SZ 61/168
- 4 Ob 1094/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1094/94
nur T1
- 4 Ob 134/01m
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 134/01m
Auch; Beisatz: Auch das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, sofern nur der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T5)
Veröff: SZ 74/151
- 4 Ob 217/03w
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 217/03w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/7
- 4 Ob 131/05a
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 131/05a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Unternehmensinhaber hat für den in seinem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. (T6)
Veröff: SZ 2005/100
- 4 Ob 242/06a
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T7)
- 4 Ob 121/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
nur T1
- 4 Ob 187/08s
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
Vgl
- 4 Ob 153/08s
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 153/08s
Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T8)
- 4 Ob 47/09d
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 47/09d
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T9)
- 17 Ob 9/09m
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 9/09m
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/124
- 4 Ob 15/10z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 15/10z
Vgl; Beis wie T5
- 17 Ob 22/11a
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T10)
- 4 Ob 1/13w
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T11) Veröff: SZ 2013/16
- 4 Ob 85/15a
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 85/15a
Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T12); Veröff: SZ 2015/99
- 4 Ob 216/18w
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 216/18w
Auch
- 4 Ob 134/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T13)
Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T14)
- 4 Ob 177/22s
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 177/22s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8
- 4 Ob 142/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 142/24x
vgl; Beisatz wie T2: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T15)
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
vgl; Beisatz: Mit § 18 UWG soll die für das Lauterkeitsrecht als zu eng empfundene Gehilfenhaftung nach allgemeinem Zivilrecht ausgeglichen werden. Die Bestimmung dient der Verhinderung einer sanktionslosen Erweiterung des Handlungsspielraumes des Unternehmens durch von ihm abhängige Dritte und Abwälzung der Verantwortung auf diese, zumal dem Unternehmensinhaber auch eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs möglich ist. (T16)
Beisatz: Der Eigentümer eines Unternehmens haftet nicht gemäß § 18 UWG, wenn er das Unternehmen jemandem weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt; diesfalls ist auch irrelevant, ob sich der Erfolg der unlauteren Handlung günstig auf den Wert des Unternehmens an sich auswirkt (so schon 4 Ob 313/78). (T17)
Beisatz: Hier wurden die Rechtsverletzungen zwar unter Marken und Domains begangen, die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, aber ohne deren Mitwirkung im Rahmen der eigenständigen Unternehmen der Tochtergesellschaften. (T18)