Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der klagenden Partei kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Haftung der beklagten Partei aus § 18 UWG ableiten will. Gemäß § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens unter anderem auch wegen einer nach § 1 UWG unzulässigen Handlung dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Es ist zwar richtig, daß § 18 UWG weit auszulegen ist und die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlicher Stellung erfassen soll, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für ihre Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich um die Haftung des Unternehmensinhabers für dritte Personen handelt und der Haftungsgrund darauf abgestellt ist, daß die Handlungsweise dem Unternehmen zugute kommt. Als Inhaber des Unternehmens im Sinn des § 18 UWG ist diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechtes im eigenen Namen führt (Schuster-Bonnott in ÖBl.1970, 34; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; ÖBl.1979, 23; ÖBl.1978, 43 ua.). Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt werden in dem von der beklagten Partei ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Lokal die Waren jeweils auf eigene Rechnung und Haftung der einzelnen Erzeuger verkauft, was durch einen Hinweis an der Eingangstür des Lokales auch bekannt gemacht ist. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Partei ihrerseits Inhaber eines Unternehmens ist, weshalb eine Haftung nach § 18 UWG nicht besteht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es allerdings keine Voraussetzung für die Annahme einer Wettbewerbshandlung, daß sie von einer im Geschäftsverkehr stehenden Person gesetzt wurde. Auch wer selbst gar kein Geschäft betreibt, aber in den geschäftlichen Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen von ihnen eingreift, also fremden Wettbewerb fördern will, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs (Hohenecker-Friedl, aaO 19 f.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , Rz 224 f. und 284 Einl UWG; SZ 50/86 mwN). Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für die Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum. In diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des § 1 UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (Baumbach-Hefermehl aaO, Rz 228 Einl. UWG; ÖBl.1983, 13 mwN).Der klagenden Partei kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Haftung der beklagten Partei aus Paragraph 18, UWG ableiten will. Gemäß Paragraph 18, UWG kann der Inhaber eines Unternehmens unter anderem auch wegen einer nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Es ist zwar richtig, daß Paragraph 18, UWG weit auszulegen ist und die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlicher Stellung erfassen soll, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für ihre Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich um die Haftung des Unternehmensinhabers für dritte Personen handelt und der Haftungsgrund darauf abgestellt ist, daß die Handlungsweise dem Unternehmen zugute kommt. Als Inhaber des Unternehmens im Sinn des Paragraph 18, UWG ist diejenige natürliche oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechtes im eigenen Namen führt (Schuster-Bonnott in ÖBl.1970, 34; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; ÖBl.1979, 23; ÖBl.1978, 43 ua.). Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt werden in dem von der beklagten Partei ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Lokal die Waren jeweils auf eigene Rechnung und Haftung der einzelnen Erzeuger verkauft, was durch einen Hinweis an der Eingangstür des Lokales auch bekannt gemacht ist. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die beklagte Partei ihrerseits Inhaber eines Unternehmens ist, weshalb eine Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht besteht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es allerdings keine Voraussetzung für die Annahme einer Wettbewerbshandlung, daß sie von einer im Geschäftsverkehr stehenden Person gesetzt wurde. Auch wer selbst gar kein Geschäft betreibt, aber in den geschäftlichen Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen von ihnen eingreift, also fremden Wettbewerb fördern will, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs (Hohenecker-Friedl, aaO 19 f.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , Rz 224 f. und 284 Einl UWG; SZ 50/86 mwN). Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für die Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum. In diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des Paragraph eins, UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (Baumbach-Hefermehl aaO, Rz 228 Einl. UWG; ÖBl.1983, 13 mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der klagenden Partei zwar um einen Verein, der den Zweck verfolgt, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, vornehmlich von Klein- und Bergbauern, in jeder Hinsicht zu fördern. Tatsächlich hat die beklagte Partei ihren Mitgliedern jedoch nur das Geschäftslokal zur Verfügung gestellt, während die Mitglieder ihre Waren auf eigene Rechnung verkaufen, wobei die Produkte unter dem Namen des jeweiligen Produzenten feilgehalten und der Preis vom Produzenten bestimmt wird. Auch die Kunden sind daher in der Lage jeweils festzustellen, wer der Verkäufer des Produktes ist. Die Tatsache, daß die beklagte Partei ihren Mitgliedern das Lokal zum Vertrieb ihrer Produkte zur Verfügung gestellt hat, steht aber in keinem Zusammenhang mit den darin getätigten wettbewerbswidrigen Verkäufen durch einzelne Mitglieder der beklagten Partei. Nur wenn die beklagte Partei ein solches Verhalten ihrer Mitglieder gefördert hätte, würde sie gemäß § 1 UWG haften. Daß ihr durch die beim Kreisgericht Leoben zu 4 Cg 392/84 anhängige Klage bekannt war, daß Vereinsmitglieder im Lokal (auch) wettbewerbswidrige Verkäufe vornehmen, ändert daran nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, gegen Vereinsmitglieder vorzugehen, die derartige Verstöße begangen haben, und in welcher Weise dies geschehen müßte, damit man ihr nicht vorwerfen könne, sie fördere das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mitglieder und hafte daher ebenfalls. Die Klägerin hat nämlich weder im nunmehrigen Verfahren, noch im Verfahren 4 Cg 392/84 Personen genannt, welche solche Handlungen gesetzt haben sollen. Der Sicherungsantrag wurde in erster Instanz auch nicht darauf gestützt, daß die beklagte Partei gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder nicht vorgegangen wäre, sondern daß die beklagte Partei selbst das Verkaufslokal betreibe und selbst die beanstandeten Waren verkaufe. Dies wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen. Im Verfahren 4 Cg 392/84 wurde aber nur die Obfrau der beklagten Partei mit der Behauptung, sie betreibe in dieser Eigenschaft den Lebensmittelkleinhandel geklagt.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der klagenden Partei zwar um einen Verein, der den Zweck verfolgt, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, vornehmlich von Klein- und Bergbauern, in jeder Hinsicht zu fördern. Tatsächlich hat die beklagte Partei ihren Mitgliedern jedoch nur das Geschäftslokal zur Verfügung gestellt, während die Mitglieder ihre Waren auf eigene Rechnung verkaufen, wobei die Produkte unter dem Namen des jeweiligen Produzenten feilgehalten und der Preis vom Produzenten bestimmt wird. Auch die Kunden sind daher in der Lage jeweils festzustellen, wer der Verkäufer des Produktes ist. Die Tatsache, daß die beklagte Partei ihren Mitgliedern das Lokal zum Vertrieb ihrer Produkte zur Verfügung gestellt hat, steht aber in keinem Zusammenhang mit den darin getätigten wettbewerbswidrigen Verkäufen durch einzelne Mitglieder der beklagten Partei. Nur wenn die beklagte Partei ein solches Verhalten ihrer Mitglieder gefördert hätte, würde sie gemäß Paragraph eins, UWG haften. Daß ihr durch die beim Kreisgericht Leoben zu 4 Cg 392/84 anhängige Klage bekannt war, daß Vereinsmitglieder im Lokal (auch) wettbewerbswidrige Verkäufe vornehmen, ändert daran nichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, gegen Vereinsmitglieder vorzugehen, die derartige Verstöße begangen haben, und in welcher Weise dies geschehen müßte, damit man ihr nicht vorwerfen könne, sie fördere das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mitglieder und hafte daher ebenfalls. Die Klägerin hat nämlich weder im nunmehrigen Verfahren, noch im Verfahren 4 Cg 392/84 Personen genannt, welche solche Handlungen gesetzt haben sollen. Der Sicherungsantrag wurde in erster Instanz auch nicht darauf gestützt, daß die beklagte Partei gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder nicht vorgegangen wäre, sondern daß die beklagte Partei selbst das Verkaufslokal betreibe und selbst die beanstandeten Waren verkaufe. Dies wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen. Im Verfahren 4 Cg 392/84 wurde aber nur die Obfrau der beklagten Partei mit der Behauptung, sie betreibe in dieser Eigenschaft den Lebensmittelkleinhandel geklagt.
Der beklagten Partei kann daher auch nicht die Förderung fremden Wettbewerbs vorgeworfen werden, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, 78, 402 Abs2 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, 78, 402 Abs2 EO.