Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien machen im wesentlichen geltend, daß der Vertrag vom 28. Juni 1976 zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ungültig sei, weil er eine geradezu unmögliche Leistung zum Gegenstand gehabt habe, da die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes der Personenbeförderung mit Autobussen durch den Nebenintervenienten wegen des Fehlens eines entsprechenden Befähigungsnachweises nicht habe genehmigen können. Der Autobus mit dem Kennzeichen * habe daher zum Zeitpunkt der Wettbewerbs widrigen Handlungen zum Gewerbebetrieb des Beklagten gehört. Daher treffe den Beklagten die Verantwortlichkeit; der Nebenintervenient sei lediglich sein Beauftragter für den Betrieb des Autobusses gewesen. Der Beklagte hafte daher nach § 18 UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten.Die klagenden Parteien machen im wesentlichen geltend, daß der Vertrag vom 28. Juni 1976 zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ungültig sei, weil er eine geradezu unmögliche Leistung zum Gegenstand gehabt habe, da die Gewerbebehörde die Ausübung des Gewerbes der Personenbeförderung mit Autobussen durch den Nebenintervenienten wegen des Fehlens eines entsprechenden Befähigungsnachweises nicht habe genehmigen können. Der Autobus mit dem Kennzeichen * habe daher zum Zeitpunkt der Wettbewerbs widrigen Handlungen zum Gewerbebetrieb des Beklagten gehört. Daher treffe den Beklagten die Verantwortlichkeit; der Nebenintervenient sei lediglich sein Beauftragter für den Betrieb des Autobusses gewesen. Der Beklagte hafte daher nach Paragraph 18, UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Festzuhalten ist zunächst, daß die beanstandeten Handlungen nicht vom Beklagten gesetzt oder durch ihn in irgendeiner Weise gefördert, sondern vom Nebenintervenienten und dessen Beauftragten („Schleppern“) begangen wurden. Der Beklagte hat vom beanstandeten Verhalten nicht einmal gewußt. Der Beklagte kann daher von den klagenden Parteien wegen der begehrten Unterlassung als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Förderer des behaupteten Wettbewerbsverstoßes nicht in Anspruch genommen werden (siehe dazu Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 94, ÖBl 1977 35 mwN). Mit der Anmeldung des Autobusses auf seinen Namen hat der Beklagte zwar dazu beigetragen, daß dieser Autobus vom Nebenintervenienten betrieben werden kann. Das bedeutet aber noch keine Beihilfe zur behaupteten Wettbewerbsverletzung, weil der Beklagte darauf, wie der Betrieb vom Nebenintervenienten geführt wird, keinen Einfluß hatte. Eine Hilfe lediglich zur Eröffnung oder den Betrieb eines Unternehmens begründet aber посh keine Haftung für ein im Zusammenhang mit der Führung dieses Betriebes gesetztes deliktisches Verhalten.
Die klagenden Parteien machen aber auch zu Unrecht eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 UWG geltend. Darnach kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer unter anderem nach § 1 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist jener des § 13 Abs 3 des deutschen UWG nachgebildet und legt eine reine, nicht an ein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung des Inhabers des Unternehmens für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße fest (Hohenecker-Friedl аaO 94, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht¹¹ I 249 f, 291 f, 1117 f, 1122 f, ÖBl 1976 41, 1975 81, 118, 1970 126, 1968 89, 4 Ob 352/76, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Richtig ist, daß die Bestimmung des § 18 UWG grundsätzlich weit auszulegen ist und die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen soll, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugutekommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Dem Inhaber des Unternehmens soll in solchen Fällen die Möglichkeit genommen werden, eine Haftung durch den Hinweis abzulehnen, daß er die Handlung nicht selbst gesetzt habe. (Schustęr-Bonnott ÖBl 1970 34, SZ 18/45, ÖBl 1972 152, 1966 34, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77). Die Erweiterung der Haftung des Inhabers des Unternehmens über den Personenkreis seiner Bediensteten und Beauftragten hinaus ändert aber nichts daran, daß es sich um eine Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen dritter Personen handelt und der Haftungsgrund darauf abgestellt ist, daß die Handlungsweise dem Unternehmen zugute kommt. Als Inhaber des Unternehmens im Sinn des § 18 UWG ist jene natürliche oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechtes im eigenen Namen führt (Schuster-Воnnott aaO, Hohenecker-Friedl aaO 94, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um den Eigentümer des Unternehmens. Er haftet aber nicht, wenn er das Unternehmen an jemand weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt. Von Bedeutung ist auch, wem der Wettbewerbsverstoß der „anderen Person“ zugute kommt, wobei ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) noch nicht genügt (Schustęr-Bonnott аaO 33).Die klagenden Parteien machen aber auch zu Unrecht eine Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 18, UWG geltend. Darnach kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer unter anderem nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist jener des Paragraph 13, Absatz 3, des deutschen UWG nachgebildet und legt eine reine, nicht an ein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung des Inhabers des Unternehmens für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße fest (Hohenecker-Friedl аaO 94, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht¹¹ I 249 f, 291 f, 1117 f, 1122 f, ÖBl 1976 41, 1975 81, 118, 1970 126, 1968 89, 4 Ob 352/76, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Richtig ist, daß die Bestimmung des Paragraph 18, UWG grundsätzlich weit auszulegen ist und die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen soll, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugutekommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Dem Inhaber des Unternehmens soll in solchen Fällen die Möglichkeit genommen werden, eine Haftung durch den Hinweis abzulehnen, daß er die Handlung nicht selbst gesetzt habe. (Schustęr-Bonnott ÖBl 1970 34, SZ 18/45, ÖBl 1972 152, 1966 34, 4 Ob 394/76, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77). Die Erweiterung der Haftung des Inhabers des Unternehmens über den Personenkreis seiner Bediensteten und Beauftragten hinaus ändert aber nichts daran, daß es sich um eine Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen dritter Personen handelt und der Haftungsgrund darauf abgestellt ist, daß die Handlungsweise dem Unternehmen zugute kommt. Als Inhaber des Unternehmens im Sinn des Paragraph 18, UWG ist jene natürliche oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechtes im eigenen Namen führt (Schuster-Воnnott aaO, Hohenecker-Friedl aaO 94, 4 Ob 333/77, 4 Ob 360/77 ua). Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um den Eigentümer des Unternehmens. Er haftet aber nicht, wenn er das Unternehmen an jemand weitergegeben hat, der es (wie zB ein Pächter) selbständig und ohne Beteiligung des Eigentümers betreibt. Von Bedeutung ist auch, wem der Wettbewerbsverstoß der „anderen Person“ zugute kommt, wobei ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) noch nicht genügt (Schustęr-Bonnott аaO 33).
Die Frage, wer das Unternehmen kraft eigenen Rechtes und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen - und nicht nach gewerberechtlichen - Gesichtspunkten zu beurteilen. Wohl liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor, wenn der Pächter eines konzessionierten Gewerbes dieses vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Übertragung betreibt (§ 40 Abs 3 Gewerbeordnung 1973, VerwGH Slg NF 7590 A), doch betreffen die gewerberechtlichen Vorschriften nur das Verhältnis gegenüber der Gewerbebehörde, nicht aber das zivilrechtlich maßgebliche Innenverhältnis zwischen Verpächter und Pächter (VfGH Slg 2946, VerwGH Slg NF 7590 А). Für die Anwendung der Bestimmung des § 18 UWG ist nicht entscheidend, ob der Betrieb, in dessen Rahmen die Wettbewerbshandlung begangen wurde oder dem sie zugute kommt, unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern von wem und auf wessen Rechnung er geführt wird. Nach der zwischen den Parteien, nämlich dem Beklagten als Verpächter und dem Nebenintervenienten als Pächter, getroffenene Vereinbarung, wurde aber der Autobus mit dem Kennzeichen * ausschließlich vom Nebenintervenienten in dessen Unternehmen und auf dessen Rechnung betrieben, sodaß alle Handlungen, welche diesen Betrieb fördern sollten, auch als in seinem Betrieb - und nicht in jenem des Beklagten - gesetzt anzusehen sind. Damit scheidet eine Haftung des Beklagten im Sinn des § 18 UWG aus, weil diese Handlungen nicht im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Daran änderte auch die Annahme einer Ungültigkeit des Pachtvertrages (vgl dazu MietSlg 26097 ua) nichts, weil der Betrieb des Autobusses dessen ungeachtet nicht auf Weisung und Rechnung des Beklagten, sondern durch den Nebenintervenienten und auf dessen Rechnung erfolgte. Die „Beteiligung“ des Beklagten beschränkte sich jedenfalls darauf, daß der Autobus auf seinen Namen polizeilich gemeldet wurde. Damit ist aber die Sachlage dieselbe wie in einem Fall, in welchem jemand sein Fahrzeug einem Unternehmer für dessen Betrieb leiht, vermietet oder sonstwie zur Verfügung stellt. Auch in einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß das Unternehmen, in dessen Rahmen dieses Fahrzeug verwendet wird, vom Eigentümer des Fahrzeuges und nicht vom Inhaber des betreffenden Unternehmers geführt werde. Ob der Beklagte den Autobus dem Nebenintervenienten auf Grund eines gültigen Vertrages oder ohne solchen nur tatsächlich zur Verfügung stellte, ist daher nicht wesentlich. Maßgeblich ist, daß der Autobus vom Nebenintervenienten und in dessen Unternehmen auf eigene Rechnung eingesetzt wurde. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 18 UWG für die behaupteten Wettbewerbsverstöße wurde daher mit Recht verneint. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Die Frage, wer das Unternehmen kraft eigenen Rechtes und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen - und nicht nach gewerberechtlichen - Gesichtspunkten zu beurteilen. Wohl liegt eine unbefugte Gewerbeausübung vor, wenn der Pächter eines konzessionierten Gewerbes dieses vor der gewerbebehördlichen Genehmigung der Übertragung betreibt (Paragraph 40, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973, VerwGH Slg NF 7590 A), doch betreffen die gewerberechtlichen Vorschriften nur das Verhältnis gegenüber der Gewerbebehörde, nicht aber das zivilrechtlich maßgebliche Innenverhältnis zwischen Verpächter und Pächter (VfGH Slg 2946, VerwGH Slg NF 7590 А). Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 18, UWG ist nicht entscheidend, ob der Betrieb, in dessen Rahmen die Wettbewerbshandlung begangen wurde oder dem sie zugute kommt, unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern von wem und auf wessen Rechnung er geführt wird. Nach der zwischen den Parteien, nämlich dem Beklagten als Verpächter und dem Nebenintervenienten als Pächter, getroffenene Vereinbarung, wurde aber der Autobus mit dem Kennzeichen * ausschließlich vom Nebenintervenienten in dessen Unternehmen und auf dessen Rechnung betrieben, sodaß alle Handlungen, welche diesen Betrieb fördern sollten, auch als in seinem Betrieb - und nicht in jenem des Beklagten - gesetzt anzusehen sind. Damit scheidet eine Haftung des Beklagten im Sinn des Paragraph 18, UWG aus, weil diese Handlungen nicht im Betrieb seines Unternehmens begangen wurden. Daran änderte auch die Annahme einer Ungültigkeit des Pachtvertrages vergleiche dazu MietSlg 26097 ua) nichts, weil der Betrieb des Autobusses dessen ungeachtet nicht auf Weisung und Rechnung des Beklagten, sondern durch den Nebenintervenienten und auf dessen Rechnung erfolgte. Die „Beteiligung“ des Beklagten beschränkte sich jedenfalls darauf, daß der Autobus auf seinen Namen polizeilich gemeldet wurde. Damit ist aber die Sachlage dieselbe wie in einem Fall, in welchem jemand sein Fahrzeug einem Unternehmer für dessen Betrieb leiht, vermietet oder sonstwie zur Verfügung stellt. Auch in einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß das Unternehmen, in dessen Rahmen dieses Fahrzeug verwendet wird, vom Eigentümer des Fahrzeuges und nicht vom Inhaber des betreffenden Unternehmers geführt werde. Ob der Beklagte den Autobus dem Nebenintervenienten auf Grund eines gültigen Vertrages oder ohne solchen nur tatsächlich zur Verfügung stellte, ist daher nicht wesentlich. Maßgeblich ist, daß der Autobus vom Nebenintervenienten und in dessen Unternehmen auf eigene Rechnung eingesetzt wurde. Eine Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 18, UWG für die behaupteten Wettbewerbsverstöße wurde daher mit Recht verneint. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 46 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 46, Absatz 2, 50, ZPO.