Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Untergerichte im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz nicht voll bestätigt, sondern teilweise abgeändert hat; es ist aber nur zum Teil berechtigt.
Soweit der Beklagte als Rekursgrund „unrichtige Beweiswürdigung“ sowie „unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung“ geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen hat, den das Rekursgericht als glaubhaft gemacht angenommen hat (SZ 40/163 = ÖBl 1968, 39; ÖBl 1971, 156; ÖBl 1974, 104; ÖBl 1976, 101; ÖBl 1976, 107 u.v.a., zuletzt etwa 4 Ob 356/76, 4 Ob 398/76). Alle Ausführungen des Rekurses, die sich gegen den von den Untergerichten als bescheinigt angesehenen Sachverhalt wenden und an seine Stelle andere, für den Beklagten günstigere Tatsachenfeststellungen setzen wollen, können daher keine Beachtung finden. Auch auf den Rekursgrund der „Aktenwidrigkeit“ ist nicht weiter einzugehen, weil die Begründung des Rechtsmittels mit keinem Wort erkennen läßt, inwiefern die angefochtene Entscheidung mit dem Akteninhalt im Widerspruch stünde. Schließlich muß der Rekurs als nicht ordnungsgemäß ausgeführt auch insoweit unbeachtlich bleiben, als er in unzulässiger Weise (4 Ob 538/70; 1 Ob 2/72; 1 Ob 114/73; 8 Ob 141/74 u.a.) auf die Ausführungen des Rekurses ONr. 11 verweist.
Die den Entscheidungen der Untergerichte zugrunde liegende, mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch ÖBl 1971, 14; ÖBl 1972, 91) im Einklang stehende Rechtsansicht, daß das Abwerben von Kunden der Kläger durch sogenannte „Schlepper“ am Fahrkartenschalter und an der Haltestelle der „A*“ und damit im unmittelbaren Geschäftsbereich des Konkurrenten als unlauterer Kundenfang gegen § 1 UWG verstößt, wird im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen; der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit einem Hinweis auf die insoweit völlig zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses begnügen. Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten beschränken sich hier auf die Behauptung, daß § 18 Abs. 1 UWG im konkreten Fall nicht anwendbar sei: Den Beklagten könne keine Haftung für „Schlepper“ treffen, die er gar nicht kenne. Er habe es unter keinen Umständen zu vertreten, wenn tatsächlich ein jugoslawischer Gastarbeiter einem anderen empfohlen haben sollte, mit dem Autobus des Beklagten zu fahren. Der Inhaber eines Unternehmens könne nur für Wettbewerbsverstöße solcher Personen haften, die irgendwie in seinen Geschäftsbetrieb eingegliedert seien und deren Verhalten ihm zumindest bekannt sein mußte, nicht aber für völlig betriebsfremde Personen, auf deren Handlungen er keinen Einfluß habe und die ihm auch gar nicht bekannt seien.Die den Entscheidungen der Untergerichte zugrunde liegende, mit Lehre und Rechtsprechung vergleiche insbesondere auch ÖBl 1971, 14; ÖBl 1972, 91) im Einklang stehende Rechtsansicht, daß das Abwerben von Kunden der Kläger durch sogenannte „Schlepper“ am Fahrkartenschalter und an der Haltestelle der „A*“ und damit im unmittelbaren Geschäftsbereich des Konkurrenten als unlauterer Kundenfang gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wird im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen; der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit einem Hinweis auf die insoweit völlig zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses begnügen. Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten beschränken sich hier auf die Behauptung, daß Paragraph 18, Absatz eins, UWG im konkreten Fall nicht anwendbar sei: Den Beklagten könne keine Haftung für „Schlepper“ treffen, die er gar nicht kenne. Er habe es unter keinen Umständen zu vertreten, wenn tatsächlich ein jugoslawischer Gastarbeiter einem anderen empfohlen haben sollte, mit dem Autobus des Beklagten zu fahren. Der Inhaber eines Unternehmens könne nur für Wettbewerbsverstöße solcher Personen haften, die irgendwie in seinen Geschäftsbetrieb eingegliedert seien und deren Verhalten ihm zumindest bekannt sein mußte, nicht aber für völlig betriebsfremde Personen, auf deren Handlungen er keinen Einfluß habe und die ihm auch gar nicht bekannt seien.
Dem kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Gemäß § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (ua) nach § 1 dieses Gesetzes unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Das Vorbild dieser Regelung war § 13 Abs. 3 dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für „Angestellte und Beauftragte“ vorsieht. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung – und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 BlgAH 17. Sess. 13 = PBl 1906, 136) – ist aber in § 18 Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die „Bediensteten und Beauftragten“ hinaus bewußt auf „andere Personen“ schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ 18/45; SZ 38/214 = ÖBl 1966, 34; ÖBl 1972, 152 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Schuster-Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht ÖBl 1970, 33 ff [34]). Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß „im Betrieb des Unternehmens“ begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer – dauernd oder vorübergehend – für diesen tätig sind (ÖBl 1964, 28; JBl 1965, 38 = ÖBl 1964, 115; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Schuster-Bonnott aaO 34).Dem kann jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Gemäß Paragraph 18, Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (ua) nach Paragraph eins, dieses Gesetzes unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Das Vorbild dieser Regelung war Paragraph 13, Absatz 3, dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für „Angestellte und Beauftragte“ vorsieht. Anders als nach dieser deutschen Bestimmung – und auch nach der ursprünglichen Regierungsvorlage (2596 BlgAH 17. Sess. 13 = PBl 1906, 136) – ist aber in Paragraph 18, Satz 1 UWG der Kreis jener Personen, für die der Inhaber eines Unternehmens einzustehen hat, über die „Bediensteten und Beauftragten“ hinaus bewußt auf „andere Personen“ schlechthin erweitert worden, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ 18/45; SZ 38/214 = ÖBl 1966, 34; ÖBl 1972, 152 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Schuster-Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht ÖBl 1970, 33 ff [34]). Wesentlich ist allein, daß der betreffende Wettbewerbsverstoß „im Betrieb des Unternehmens“ begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt daher auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer – dauernd oder vorübergehend – für diesen tätig sind (ÖBl 1964, 28; JBl 1965, 38 = ÖBl 1964, 115; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Schuster-Bonnott aaO 34).
Diese Voraussetzungen treffen aber auf die im konkreten Fall für den Beklagten arbeitenden „Schlepper“ jedenfalls zu: Ob ihnen der Beklagte den ausdrücklichen Auftrag erteilt hatte, Kunden der Kläger an der Haltestelle oder am Fahrkartenschalter der „A*“ abzuwerben und zu seinem eigenen Autobus zu bringen – in welchem Fall diese Personen ja als „Beauftragte“ des Beklagten tätig geworden wären –, kann durchaus dahingestellt bleiben; maßgebend ist allein, daß die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber des Beklagten tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in seinen Betrieb eingegliedert waren (vgl. dazu SZ 31/118 = ÖBl 1959, 5). Da der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte diese „Schlepperdienste“ nicht nur gekannt, sondern auch bewußt toleriert und sich die aus ihr entspringenden wirtschaftlichen Vorteile zugewendet hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei den „Schleppern“ um „völlig betriebsfremde Personen“ gehandelt habe, auf deren Handlungen er „überhaupt keinen Einfluß“ habe nehmen können. Der Beklagte hat im übrigen nicht einmal behauptet, daß er jemals auch nur den Versuch unternommen hätte, diese – ihm seit langem bekannten – sittenwidrigen „Schlepperdienste“ zu unterbinden. Soweit der Rechtsmittelwerber aber meint, daß er nur für solche Handlungen der in seinem Betrieb tätigen Personen einzustehen habe, die ihm bekannt waren oder bekannt sein mußten, ist er darauf zu verweisen, daß § 18 Satz 1 UWG eine reine Erfolgshaftung statuiert, welche kein eigenes Verschulden des Unternehmers voraussetzt (SZ 18/45; JBl 1964, 424 = ÖBl 1964, 25; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; ÖBl 1972, 152; ÖBl 1973, 60; ÖBl 1974, 137 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Hohenecker-Friedl aaO; Schuster-Bonnott aaO 33). Das Rekursgericht hat daher die Anwendbarkeit des § 18 UWG und damit die Verantwortlichkeit des Beklagten für den von den „Schleppern“ betriebenen sittenwidrigen Kundenfang im konkreten Fall mit Recht bejaht.Diese Voraussetzungen treffen aber auf die im konkreten Fall für den Beklagten arbeitenden „Schlepper“ jedenfalls zu: Ob ihnen der Beklagte den ausdrücklichen Auftrag erteilt hatte, Kunden der Kläger an der Haltestelle oder am Fahrkartenschalter der „A*“ abzuwerben und zu seinem eigenen Autobus zu bringen – in welchem Fall diese Personen ja als „Beauftragte“ des Beklagten tätig geworden wären –, kann durchaus dahingestellt bleiben; maßgebend ist allein, daß die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber des Beklagten tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in seinen Betrieb eingegliedert waren vergleiche dazu SZ 31/118 = ÖBl 1959, 5). Da der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte diese „Schlepperdienste“ nicht nur gekannt, sondern auch bewußt toleriert und sich die aus ihr entspringenden wirtschaftlichen Vorteile zugewendet hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei den „Schleppern“ um „völlig betriebsfremde Personen“ gehandelt habe, auf deren Handlungen er „überhaupt keinen Einfluß“ habe nehmen können. Der Beklagte hat im übrigen nicht einmal behauptet, daß er jemals auch nur den Versuch unternommen hätte, diese – ihm seit langem bekannten – sittenwidrigen „Schlepperdienste“ zu unterbinden. Soweit der Rechtsmittelwerber aber meint, daß er nur für solche Handlungen der in seinem Betrieb tätigen Personen einzustehen habe, die ihm bekannt waren oder bekannt sein mußten, ist er darauf zu verweisen, daß Paragraph 18, Satz 1 UWG eine reine Erfolgshaftung statuiert, welche kein eigenes Verschulden des Unternehmers voraussetzt (SZ 18/45; JBl 1964, 424 = ÖBl 1964, 25; ÖBl 1968, 133; ÖBl 1969, 90; ÖBl 1972, 152; ÖBl 1973, 60; ÖBl 1974, 137 ua, zuletzt etwa 4 Ob 394/76; Hohenecker-Friedl aaO; Schuster-Bonnott aaO 33). Das Rekursgericht hat daher die Anwendbarkeit des Paragraph 18, UWG und damit die Verantwortlichkeit des Beklagten für den von den „Schleppern“ betriebenen sittenwidrigen Kundenfang im konkreten Fall mit Recht bejaht.
Dem Revisionsrekurs kommt aber in einer anderen, wenngleich vom Beklagten nicht geltend gemachten Sichtung teilweise Berechtigung zu: Da der Beklagte den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt hat, hatte der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelausführungen nach jeder Richtung zu überprüfen (5 Ob 37/73 ua, zuletzt etwa 4 Ob 347/76; ebenso Fasching IV 385 vor §§ 514 ff ZPO Anm. 16). Dabei zeigt sich aber, daß dem Unterlassungsgebot des Rekursgerichtes insoweit eine gesetzliche Grundlage mangelt, als es dem Beklagten das Anbieten seiner Transportleistungen an Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung nicht nur „an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger A*“, sondern – im Sinne des Begehrens der Kläger – auch „auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes“ untersagt: Soweit das Abfangen potentieller Kunden der Kläger durch die sogenannten „Schlepper“ des Beklagten an der Haltestelle (oder beim Fahrkartenschalter) Der „A*“ erfolgt, geschieht dies in der unmittelbaren Nähe des „Geschäftes“ der Kläger und verstößt daher im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr; werden die betreffenden Personen aber außerhalb dieses Bereiches – also insbesonders auf dem übrigen, sehr weiträumigen Gelände des Wiener Südbahnhofes – angesprochen und abgeworben, dann fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit einer solchen Werbemethode unerläßlichen örtlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte des Konkurrenten und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme unlauteren Kundenfanges (ebenso bereits 4 Ob 303/77 in einem von den Klägern gegen einen anderen Autobusunternehmer geführten Rechtsstreit). Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluß unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens dahin abzuändern, daß das an den Beklagten gerichtete Verbot, Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung seine Transportleistungen anzubieten, auf die Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger eingeschränkt wird.Dem Revisionsrekurs kommt aber in einer anderen, wenngleich vom Beklagten nicht geltend gemachten Sichtung teilweise Berechtigung zu: Da der Beklagte den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt hat, hatte der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelausführungen nach jeder Richtung zu überprüfen (5 Ob 37/73 ua, zuletzt etwa 4 Ob 347/76; ebenso Fasching IV 385 vor Paragraphen 514, ff ZPO Anmerkung 16, ). Dabei zeigt sich aber, daß dem Unterlassungsgebot des Rekursgerichtes insoweit eine gesetzliche Grundlage mangelt, als es dem Beklagten das Anbieten seiner Transportleistungen an Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung nicht nur „an der Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger A*“, sondern – im Sinne des Begehrens der Kläger – auch „auf dem Gelände des Wiener Südbahnhofes“ untersagt: Soweit das Abfangen potentieller Kunden der Kläger durch die sogenannten „Schlepper“ des Beklagten an der Haltestelle (oder beim Fahrkartenschalter) Der „A*“ erfolgt, geschieht dies in der unmittelbaren Nähe des „Geschäftes“ der Kläger und verstößt daher im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr; werden die betreffenden Personen aber außerhalb dieses Bereiches – also insbesonders auf dem übrigen, sehr weiträumigen Gelände des Wiener Südbahnhofes – angesprochen und abgeworben, dann fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit einer solchen Werbemethode unerläßlichen örtlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte des Konkurrenten und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme unlauteren Kundenfanges (ebenso bereits 4 Ob 303/77 in einem von den Klägern gegen einen anderen Autobusunternehmer geführten Rechtsstreit). Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluß unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens dahin abzuändern, daß das an den Beklagten gerichtete Verbot, Interessenten für Autobusreisen nach Kljuc und Umgebung seine Transportleistungen anzubieten, auf die Haltestelle der Betriebsgemeinschaft der Kläger eingeschränkt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. in Verbindung mit §§ 78, 402 EO. Der Beklagte hatte schon im Verfahren erster Instanz insofern teilweise obsiegt, als das von den Klägern begehrte Unterlassungsgebot nur für Fahrten nach Kljuc und Umgebung erlassen, hinsichtlich der übrigen im Sicherungsantrag genannten Strecken aber abgewiesen wurde; da dieser Teilerfolg seiner Bedeutung nach etwa der Hälfte des gesamten Streitgegenstandes entspricht, gebühren den Beklagten für das Verfahren mr dem Erstgericht die halben Kosten auf der Basis von S 50.000,--. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte dann noch die Abweisung des Begehrens der Kläger, das Verbot des Anbietens von Transportleistungen auch für das „Gelände des Wiener Südbahnhofes“ auszusprechen, erreicht. Da dieser (weitere) Teilerfolg in Relation zum gesamten, von den Klägern mit S 100.000,-- bezifferten Streitwert des Sicherungsbegehrens mit höchstens S 10.000,-- veranschlagt werden kann, hat der Beklagte Anspruch auf Rekurs- und Revisionsrekurskosten auf der Grundlage eines ersiegten Betrages von S 10.000,--. Da Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren – und damit gemäß § 402 EO auch solche des Gegners der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren – gemäß TP 1 lit. f GJGebG gebührenfrei sind, konnte dem Beklagten allerdings an Barauslagen nur die Vollmachts-Stempelgebühr zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO. Der Beklagte hatte schon im Verfahren erster Instanz insofern teilweise obsiegt, als das von den Klägern begehrte Unterlassungsgebot nur für Fahrten nach Kljuc und Umgebung erlassen, hinsichtlich der übrigen im Sicherungsantrag genannten Strecken aber abgewiesen wurde; da dieser Teilerfolg seiner Bedeutung nach etwa der Hälfte des gesamten Streitgegenstandes entspricht, gebühren den Beklagten für das Verfahren mr dem Erstgericht die halben Kosten auf der Basis von S 50.000,--. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte dann noch die Abweisung des Begehrens der Kläger, das Verbot des Anbietens von Transportleistungen auch für das „Gelände des Wiener Südbahnhofes“ auszusprechen, erreicht. Da dieser (weitere) Teilerfolg in Relation zum gesamten, von den Klägern mit S 100.000,-- bezifferten Streitwert des Sicherungsbegehrens mit höchstens S 10.000,-- veranschlagt werden kann, hat der Beklagte Anspruch auf Rekurs- und Revisionsrekurskosten auf der Grundlage eines ersiegten Betrages von S 10.000,--. Da Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren – und damit gemäß Paragraph 402, EO auch solche des Gegners der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren – gemäß TP 1 Litera f, GJGebG gebührenfrei sind, konnte dem Beklagten allerdings an Barauslagen nur die Vollmachts-Stempelgebühr zuerkannt werden.