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Rechtssatz RS0077679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077679

Geschäftszahl

4Ob303/77; 4Ob333/77

Entscheidungsdatum

14.06.1977

Rechtssatz

Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologischen Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 303/77
    Veröff: ÖBl 1977,96
  • 4 Ob 333/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 333/77
    Auch; Beisatz: Austriatrans (T1) Veröff: ÖBl 1977,154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077679

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00303_7700000_001