Rechtssatz RS0077679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077679
Geschäftszahl
4Ob303/77; 4Ob333/77
Entscheidungsdatum
14.06.1977
Rechtssatz
Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologischen Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt.Anstößig im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Mitbewerbers und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten. Eine solche unlautere Werbung vereitelt einen sachlichen Leistungsvergleich durch den Kunden, der in eine psychologischen Zwangslage gebracht wird, die eine auf sachlichen Gründen beruhende Entschließung verhindert oder erheblich beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 303/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 303/77
Veröff: ÖBl 1977,96
- 4 Ob 333/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 333/77
Auch; Beisatz: Austriatrans (T1) Veröff: ÖBl 1977,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077679
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00303_7700000_001