Rechtssatz RS0079500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079500
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Die Hilfe eines Dritten (Anmeldung eines Autobusses auf seinen Namen) lediglich zur Eröffnung oder zum Betrieb eines Unternehmens begründet noch keine Haftung für ein im Zusammenhang mit der Führung dieses Betriebes gesetztes wettbewerbswidriges Verhalten.
(Autobusunternehmen - Einsatz von sogenannten "Schleppern").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079500
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_001