Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Er verweist auf die weite Auslegung des Begriffs „Störer" in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und meint, das Rekursgericht sei davon abgewichen. Die Verwandte des Beklagten erfülle sämtliche rechtliche Kriterien einer Erfüllungsgehilfin, sie habe zur Tat des Beklagten beigetragen.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor:
1. Bei wiederholten Wettbewerbsverletzungen ist die Verjährung des dadurch begründeten Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf jede einzelne Verletzungshandlung gesondert zu prüfen (Herzig in Wiebe/G. Kodek, UWG § 20 Rz 16; Duursma-Kepplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 20 Rz 13).1. Bei wiederholten Wettbewerbsverletzungen ist die Verjährung des dadurch begründeten Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf jede einzelne Verletzungshandlung gesondert zu prüfen (Herzig in Wiebe/G. Kodek, UWG Paragraph 20, Rz 16; Duursma-Kepplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG Paragraph 20, Rz 13).
2. Bei einer Einzelhandlung ist deren Abschluss auch dann maßgebend, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG27 § 11 Rz 1.20 mwN).2. Bei einer Einzelhandlung ist deren Abschluss auch dann maßgebend, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG27 Paragraph 11, Rz 1.20 mwN).
3. Das Einstehen für die Handlungen sonstiger „Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003/7).
4. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte weder rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Einreichung des Grundbuchsgesuchs durch seine Verwandte, die als Partei des zu verbüchernden Vertrags dessen grundbücherliche Durchführung beantragte, noch unterstützte ihre Einreichung den Beklagten bei Ausübung der Winkelschreiberei.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Überreichung des vom Beklagten verfassten Grundbuchsgesuchs durch die Verwandte des Beklagten bei Gericht sei keine ihm zurechenbare (weitere) lauterkeitsrechtswidrige Tätigkeit, die Einreicherin sei weder Gehilfin noch Mittäterin des Beklagten, ist jedenfalls vertretbar und bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.