Die Revision ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Haftung eines Unternehmensinhabers für Markenverletzungen im Betrieb seines Unternehmens zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, sie hafteten nicht für Markenverletzungen eines ihrer Mitarbeiter, die dieser im Rahmen von Eigengeschäften außerhalb der üblichen geschäftlichen Betriebsabläufe durch missbräuchliche, vertrags- und weisungswidrige Verwendung betrieblicher Einrichtungen begangen habe, zumal das Unternehmen aus diesen Geschäften keinen Vorteil gezogen habe.
1.1. Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird, kann den Verletzer auf Unterlassung klagen (§ 51 MSchG). Der Anspruch ist verschuldensunabhängig (4 Ob 122/03z).1.1. Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird, kann den Verletzer auf Unterlassung klagen (Paragraph 51, MSchG). Der Anspruch ist verschuldensunabhängig (4 Ob 122/03z).
1.2. Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird (§ 54 Abs 1 MSchG). Die in dieser Bestimmung angeordnete markenrechtliche Unternehmerhaftung erweitert den Kreis der Unterlassungsverpflichteten auf Inhaber von Unternehmen, die die markenverletzenden Handlungen nicht selbst begangen haben, sofern die Verletzungshandlungen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten erfolgt sind.1.2. Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird (Paragraph 54, Absatz eins, MSchG). Die in dieser Bestimmung angeordnete markenrechtliche Unternehmerhaftung erweitert den Kreis der Unterlassungsverpflichteten auf Inhaber von Unternehmen, die die markenverletzenden Handlungen nicht selbst begangen haben, sofern die Verletzungshandlungen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten erfolgt sind.
2.1. Im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Gesetzeslage der markenrechtliche Begriff des Betriebs eines Unternehmens funktional und nicht räumlich ausgelegt.
Nach Ingerl/Rohnke (Markengesetz² Vor §§ 14-19 Rz 25, 27 unter Hinweis auf lauterkeitsrechtliche Rsp des BGH: GRUR 1963, 438 - Fotorabatt; GRUR 1963, 434 - Reiseverkäufer) ist „geschäftlicher Betrieb" weit auszulegen, weil dem Betriebsinhaber die durch die Einschaltung von Beauftragten ermöglichte Erweiterung seines Geschäftsbereichs zugute kommt und die Verletzungshandlungen zu dem von ihm zu beherrschenden Risikobereich gehören. Maßgeblich für seine Haftung ist daher, ob die rechtswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und ob dessen Inhaber für die Abstellung sorgen kann. Von einer Markenrechtsverletzung in einem geschäftlichen Betrieb kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Angestellte oder Beauftragte gelegentlich seiner Tätigkeit betriebliche Einrichtungen für außerhalb seines Aufgabenbereichs liegende Zwecke vertragswidrig missbraucht oder Privatgeschäfte abwickelt.Nach Ingerl/Rohnke (Markengesetz² Vor Paragraphen 14 -, 19, Rz 25, 27 unter Hinweis auf lauterkeitsrechtliche Rsp des BGH: GRUR 1963, 438 - Fotorabatt; GRUR 1963, 434 - Reiseverkäufer) ist „geschäftlicher Betrieb" weit auszulegen, weil dem Betriebsinhaber die durch die Einschaltung von Beauftragten ermöglichte Erweiterung seines Geschäftsbereichs zugute kommt und die Verletzungshandlungen zu dem von ihm zu beherrschenden Risikobereich gehören. Maßgeblich für seine Haftung ist daher, ob die rechtswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und ob dessen Inhaber für die Abstellung sorgen kann. Von einer Markenrechtsverletzung in einem geschäftlichen Betrieb kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Angestellte oder Beauftragte gelegentlich seiner Tätigkeit betriebliche Einrichtungen für außerhalb seines Aufgabenbereichs liegende Zwecke vertragswidrig missbraucht oder Privatgeschäfte abwickelt.
Auch Fezer (Markenrecht4 § 14 MarkenG Rz 1058 f) grenzt die betriebszugehörige Tätigkeit eines Angestellten nicht nach räumlichen Kriterien, sondern nach dem Sachzusammenhang mit dem betrieblichen Aufgabenbereich ab. Eine dem Unternehmensinhaber zurechenbare Markenverletzung muss der Angestellte im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben begehen. Keine betriebszugehörige, sondern eine rein private Tätigkeit liegt vor, wenn sie zwar räumlich im geschäftlichen Betrieb vorgenommen wird, jedoch nicht dem Betriebsinhaber, sondern allein dem handelnden Angestellten oder Beauftragten zugute kommt, mag sich auch der Handelnde im Zusammenhang mit der begangenen Verletzungshandlung der Geschäftseinrichtungen des Betriebsinhabers bedient haben.Auch Fezer (Markenrecht4 Paragraph 14, MarkenG Rz 1058 f) grenzt die betriebszugehörige Tätigkeit eines Angestellten nicht nach räumlichen Kriterien, sondern nach dem Sachzusammenhang mit dem betrieblichen Aufgabenbereich ab. Eine dem Unternehmensinhaber zurechenbare Markenverletzung muss der Angestellte im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben begehen. Keine betriebszugehörige, sondern eine rein private Tätigkeit liegt vor, wenn sie zwar räumlich im geschäftlichen Betrieb vorgenommen wird, jedoch nicht dem Betriebsinhaber, sondern allein dem handelnden Angestellten oder Beauftragten zugute kommt, mag sich auch der Handelnde im Zusammenhang mit der begangenen Verletzungshandlung der Geschäftseinrichtungen des Betriebsinhabers bedient haben.
2.2. § 18 UWG regelt in vergleichbarer Form zu § 54 Abs 1 MSchG die Haftung des Unternehmers für rechtswidrige Handlungen seiner Bediensteten und Beauftragten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 18 UWG ist Voraussetzung einer lauterkeitsrechtlichen Haftung des Unternehmers, dass der Arbeitnehmer im geschäftlichen Interesse des Unternehmensinhabers tätig wurde (RIS-Justiz RS0079839). Die wettbewerbwidrige Handlung muss dem Unternehmer zugute kommen (RIS-Justiz RS0079799). Keine Haftung nach § 18 UWG besteht, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört (4 Ob 392/82; 4 Ob 38/01v).2.2. Paragraph 18, UWG regelt in vergleichbarer Form zu Paragraph 54, Absatz eins, MSchG die Haftung des Unternehmers für rechtswidrige Handlungen seiner Bediensteten und Beauftragten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 18, UWG ist Voraussetzung einer lauterkeitsrechtlichen Haftung des Unternehmers, dass der Arbeitnehmer im geschäftlichen Interesse des Unternehmensinhabers tätig wurde (RIS-Justiz RS0079839). Die wettbewerbwidrige Handlung muss dem Unternehmer zugute kommen (RIS-Justiz RS0079799). Keine Haftung nach Paragraph 18, UWG besteht, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört (4 Ob 392/82; 4 Ob 38/01v).
3.1. Die Unternehmerhaftung des § 54 Abs 1 MSchG für im Betrieb des Unternehmers von seinen Bediensteten oder Beauftragten begangene Markenrechtsverletzungen hat den Zweck, dem Betriebsinhaber jenes Risiko zuzurechnen, das mit dem für ihn nutzbringenden Einsatz von betrieblichen Hilfspersonen regelmäßig verbunden ist; Vor- und Nachteile des Einsatzes für ihn tätiger Dritter sollen ihn gleichermaßen treffen.3.1. Die Unternehmerhaftung des Paragraph 54, Absatz eins, MSchG für im Betrieb des Unternehmers von seinen Bediensteten oder Beauftragten begangene Markenrechtsverletzungen hat den Zweck, dem Betriebsinhaber jenes Risiko zuzurechnen, das mit dem für ihn nutzbringenden Einsatz von betrieblichen Hilfspersonen regelmäßig verbunden ist; Vor- und Nachteile des Einsatzes für ihn tätiger Dritter sollen ihn gleichermaßen treffen.
3.2. Nach diesem Gesetzeszweck findet diese Haftung des Unternehmers demnach - ebenso wie bei der Parallelbestimmung des § 18 UWG, der gleiche Wertungen zugrunde liegen - ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird (in diesem Sinne zutreffend Ingerl/Rohnke und Fezer aaO).3.2. Nach diesem Gesetzeszweck findet diese Haftung des Unternehmers demnach - ebenso wie bei der Parallelbestimmung des Paragraph 18, UWG, der gleiche Wertungen zugrunde liegen - ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird (in diesem Sinne zutreffend Ingerl/Rohnke und Fezer aaO).
4.1. Im Sicherungsverfahren haben die Tatsacheninstanzen nicht ausgeschlossen, dass die Pächterin aufgrund der Bestellung des Testkäufers, der das Getränk der Klägerin verlangte, dem Gast nicht von der Klägerin stammende Kräuterlimonade über ihre Schankanlage abgegeben hat; sie haben - vom Senat gebilligt (17 Ob 8/07m, Punkt 4.1.) - einen Markeneingriff bejaht.
4.2. Im Hauptverfahren haben sich die Tatsachengrundlagen entscheidend verändert. Nunmehr steht nämlich fest, dass das markenrechtsverletzende Ausschenken nicht über die betriebliche Schankanlage erfolgt ist (Berufungsurteil S 14; Ersturteil S 8, wonach die Zapfhähne der Schankanlange nur zu den Containern mit Produkten der Klägerin passen, und eine Verwendung von Adaptern zum Ausschenken aus Containern mit Fremdware nicht feststeht). Nicht festgestellt werden konnte, dass der Zweitbeklagte als verantwortliches Organ der Pächterin von der markenverletzenden Abgabe von Kräuterlimonade wusste, und dass die Beklagten daraus einen Vorteil zogen.
4.3. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen der markenrechtlichen Unternehmerhaftung nach § 54 Abs 1 MSchG liegen im Anlassfall die Voraussetzungen einer Zurechnung des markenverletzenden Verhaltens eines Angestellten der Pächterin als Täter der Verletzungshandlung zur Pächterin und ihrem Geschäftsführer nicht vor. Es steht nämlich fest, dass nur die über die Schankanlage abgegebenen Getränke bei den Betriebseinnahmen der Pächterin berücksichtigt werden, weil erst der Zapfvorgang die der Unternehmensbuchhaltung dienende Bonierung auslöst. Das von einem Kellner markenverletzend ausgegebene und bar kassierte Getränk wurde nicht über die Schankanlage abgegeben; dieser Geschäftsfall kann damit auch nicht in die Buchhaltung der Pächterin eingeflossen sein. Somit haben die Beklagten aus diesem Geschäft keinen Vorteil gezogen; es handelte sich dabei vielmehr offensichtlich um ein Privatgeschäft des Kellners unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Einbindung in die betriebliche Infrastruktur der Pächterin (wofür auch die unübliche Vorgangsweise des Kellners spricht, das Trinkgeld in der händisch ausgestellten Rechnung in den Getränkepreis hineinzurechnen). Dem Zweitbeklagten war dieser Vorgang nicht bekannt, er kann ihn deshalb auch nicht gebilligt haben. Unter diesen Umständen kann der Pächterin das markenverletzende Verhalten eines ihrer Angestellten nicht im Rahmen der Unternehmerhaftung des § 54 Abs 1 MSchG zugerechnet werden. Damit scheidet auch eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Pächterin als deren Organ aus.4.3. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen der markenrechtlichen Unternehmerhaftung nach Paragraph 54, Absatz eins, MSchG liegen im Anlassfall die Voraussetzungen einer Zurechnung des markenverletzenden Verhaltens eines Angestellten der Pächterin als Täter der Verletzungshandlung zur Pächterin und ihrem Geschäftsführer nicht vor. Es steht nämlich fest, dass nur die über die Schankanlage abgegebenen Getränke bei den Betriebseinnahmen der Pächterin berücksichtigt werden, weil erst der Zapfvorgang die der Unternehmensbuchhaltung dienende Bonierung auslöst. Das von einem Kellner markenverletzend ausgegebene und bar kassierte Getränk wurde nicht über die Schankanlage abgegeben; dieser Geschäftsfall kann damit auch nicht in die Buchhaltung der Pächterin eingeflossen sein. Somit haben die Beklagten aus diesem Geschäft keinen Vorteil gezogen; es handelte sich dabei vielmehr offensichtlich um ein Privatgeschäft des Kellners unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Einbindung in die betriebliche Infrastruktur der Pächterin (wofür auch die unübliche Vorgangsweise des Kellners spricht, das Trinkgeld in der händisch ausgestellten Rechnung in den Getränkepreis hineinzurechnen). Dem Zweitbeklagten war dieser Vorgang nicht bekannt, er kann ihn deshalb auch nicht gebilligt haben. Unter diesen Umständen kann der Pächterin das markenverletzende Verhalten eines ihrer Angestellten nicht im Rahmen der Unternehmerhaftung des Paragraph 54, Absatz eins, MSchG zugerechnet werden. Damit scheidet auch eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Pächterin als deren Organ aus.
5. Der Revision war Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Damit hängt die Entscheidung nicht mehr von der im Rechtsmittel weiter aufgeworfenen Frage ab, ob das Berufungsgericht § 405 ZPO verletzt und ein Unterlassungsgebot erlassen hat, dessen näher beschriebene Eingriffshandlungen nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gewesen sind.5. Der Revision war Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Damit hängt die Entscheidung nicht mehr von der im Rechtsmittel weiter aufgeworfenen Frage ab, ob das Berufungsgericht Paragraph 405, ZPO verletzt und ein Unterlassungsgebot erlassen hat, dessen näher beschriebene Eingriffshandlungen nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gewesen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.