Rechtssatz RS0125255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125255
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.Die Haftung des Unternehmers nach Paragraph 54, Absatz eins, MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 9/09m
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 9/09m
Veröff: SZ 2009/124
- 4 Ob 142/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 142/24x
vgl; Beisatz: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T1)
Anm: Hier: Prüfung der Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied in ihrem Vereinslokal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125255
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00009_09M0000_001