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Entscheidung 4 Ob 142/24x×

Entscheidung 4 Ob 142/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009113 Rechtssatz 07.06.1978Zivilrecht
Die Auffassung, die juristische Person habe für das Verschulden der Personen zu haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Ostheim in JBl 1978,63) ist weitg …
RS0026577 Rechtssatz 19.09.1994Zivilrecht
Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müssten vielmehr - unabhängig von einem etwai …
RS0031329 Rechtssatz 18.05.1993Zivilrecht
"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntni …
RS0077234 Rechtssatz 28.12.1955Zivilrecht
Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unterneh …
RS0077480 Rechtssatz 13.05.1953Zivilrecht
Als Beauftragter im Sinne des § 88 UrhG ist jeder zu verstehen, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
RS0078208 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Der Unternehmensinhaber kann wegen Verstoßes gegen § 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auch wenn er von der wettbewerbswidrigen Handlung seines Angestellten keine Kenntnis hat.
RS0079674 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eine …
RS0079765 Rechtssatz 03.11.1960Zivilrecht
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
RS0079799 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung v …
RS0079818 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Die Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung und setzt kein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Gesellschaft voraus.
RS0103058 Rechtssatz 24.01.1996Zivilrecht
Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu …
RS0114372 Rechtssatz 13.09.2000Zivilrecht
Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.
RS0125255 Rechtssatz 22.09.2009Zivilrecht
Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der …
RS0126742 Rechtssatz 16.02.2011Zivilrecht
Wird ein Gehilfe in Anspruch genommen, so muss sich das Begehren gegen den konkreten Tatbeitrag richten und nicht gegen das tatbestandsmäßige Verhalten der vom Gehilfen geförderten Person.