Rechtssatz RS0077234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077234
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.Der Ausdruck "Beauftragter" in den Paragraphen 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 602/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 3 Ob 602/55
Veröff: SZ 28/268
- 4 Ob 76/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 76/94
Beisatz: Radiounternehmen im Rahmen des erteilten Werkauftrages. (T1) Veröff: SZ 67/115
- 4 Ob 279/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
- 4 Ob 70/03b
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 70/03b
- 4 Ob 142/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 142/24x
Beisatz: Ein im Hobbybereich nicht angestellter Spieler und einfaches Vereinsmitglied kann nicht ohne Weiteres mit einem "Bediensteten oder Beauftragten" gleichgesetzt werden. (T2)
Anm: Hier: mit Ausführungen zur Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077234
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_003